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Wittlicher Rundschau
Ausgabe 43/2024
Aktuelles aus der Stadt
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Herbstlaub muss beseitigt werden

Im Herbst zeigen sich die Bäume in gelben, orangen und roten Blattkleidern, ehe sie beginnen, ihr Laub nach und nach abzuwerfen. Hausbesitzer müssen dann wieder zum Besen greifen, denn die abgefallenen Blätter können zu einer rutschigen Stolperfalle werden.

Die Stadtverwaltung weist auf die Verkehrssicherungspflicht der Eigentümer und Besitzer bebauter oder unbebauter Grundstücke hin. Demnach sind die Anlieger gemäß der Satzung der Stadt Wittlich über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in ihrer aktuellen Fassung verpflichtet, den öffentlichen Gehweg entlang ihres Grundstückes auf eigene Kosten zu reinigen. Die Reinigungspflichtige Fläche erstreckt sich von der Grundstücksgrenze bis zur Begrenzung des Gehweges zur Straße bzw. bis zur Mitte der zwischen den Grundstücken verlaufenden Fußwegeverbindungen. Die Stadt reinigt ausschließlich die öffentlichen Straßen. Das Zukehren von Kehricht, Laub, Gras, Unkraut oder sonstigem Unrat vom Gehweg, beispielsweise auf das Nachbargrundstück oder den Rinnenlauf der Straße, ist unzulässig. Der aufgenommene Grünabfall ist, entsprechend der Regelungen des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Trier (A.R.T.), beispielsweise bei Grüngutannahmestellen zu entsorgen oder auf dem eigenen Grundstück zu kompostieren. Die Gehwege sind grundsätzlich einmal in der Woche vor der maschinellen Reinigung zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine häufigere Reinigung erforderlich ist. Mit der Verpflichtung der Reinigung der Gehwege geht auch die Räum- und Streupflicht der Anlieger im Winter einher. Hierzu werden Sie nochmal in einem separaten Artikel in der Rundschau informiert werden.

Aufgrund der erhöhten Unfallgefahr wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Reinigungspflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt.