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Wittlicher Rundschau
Ausgabe 5/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Stadt Wittlich für das Haushaltsjahr 2025

Der Stadtrat hat auf Grund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung am 19.12.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Prüfung durch die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als Aufsichtsbehörde vom 23.01.2025 bekannt gemacht wird.

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  — 53.425.195 EURO

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf —  52.868.273 EURO

der Jahresüberschuss auf —  556.922 EURO

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein-

und Auszahlungen auf —  3.359.593 EURO

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  — 4.136.750 EURO

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  — 7.034.100 EURO

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit —  -2.897.350 EURO

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit  — -462.743 EURO

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite  — 0 EURO

verzinste Kredite auf  — 2.890.000 EURO

zusammen auf —  2.890.000 EURO

Anmerkung:

Der unter § 2 eingeplante Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite wurde durch die Kommunalaufsichtsverfügung in Höhe von 1.842.427 EURO genehmigt. Der Differenzbetrag in Höhe von 1.047.573 EURO wurde aufgrund anderweitiger Vorfinanzierung vorläufig zurückgestellt und wird bei Bedarf nachbewilligt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,

wird festgesetzt auf —  333.500 EURO

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,

beläuft sich auf —  0 EURO

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf  — 0 EURO

§ 5

Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden festgesetzt auf

1.

Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen

– Sondervermögen Stadtwerke Wittlich – —  auf 2.224.900 EURO

2.

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

– Sondervermögen Stadtwerke Wittlich –  — auf 0 EURO

3.

Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Stadtwerke Wittlich  — werden nicht beansprucht.

§ 6

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A auf —  345 v.H.

Grundsteuer B auf  — 465 v.H.

Gewerbesteuer auf —  420 v.H.

Vergnügungssteuer

(§ 7 Abs. 5 Nr. Vergnügungssteuersatzung) Hebesatz —  22 v.H.

Vergnügungssteuer (§ 7 Abs. 5 Nr. Vergnügungssteuersatzung)

Mindestbetrag —  60 EURO

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Stadtgebietes gehalten werden:

  • für den ersten Hund  — 75 EURO
  • für den zweiten Hund  — 118 EURO
  • für jeden weiteren Hund —  209 EURO

Die Hundesteuer beträgt für gefährliche Hunde (§ 7 Hundesteuersatzung), die innerhalb des Stadtgebietes gehalten werden:

  • für jeden gefährlichen Hund  — 800 EURO

§ 7

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) in der derzeit gültigen Fassung werden festgesetzt:

1.

Gebühren für die Wasserversorgung gemäß Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung – Entgeltsatzung Wasserversorgung – der Stadt Wittlich vom 31. Oktober 2022

1.1

Mengengebühr je cbm Frischwasserbezug —  1,72 EURO

1.2

Einmaliger Beitrag

Beitragssatz für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung

je qm Grundstücksfläche  — 0,99 EURO

Alle Entgelte für die Wasserversorgung verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird im Gebührenbescheid gesondert ausgewiesen.

2.

Abwasserentgelte gemäß Satzung der Stadt Wittlich über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Stadt Wittlich vom 11. Dezember 2019

2.1. Schmutzwassergebühr

je cbm gewichtetes Schmutzwasser

einschließlich Abwasserabgabe  — 1,98 EURO

2.2. Niederschlagswasser

wiederkehrender Beitrag je qm

zulässiger Abflussfläche —  0,19 EURO

2.3. Gebühr für Fäkalschlammbeseitigung aus Kleinkläranlagen

je cbm abgefahrenen Schlamms  — 25,74 EURO

3.

Einmalige Beiträge

3.1. Beitragssatz für Schmutzwasser

je qm Grundstücksfläche  — 1,85 EURO

3.2. Beitragssatz für Niederschlagswasser

je qm mögliche Abflussfläche —  4,43 EURO

4.

Straßenreinigungsgebühren gemäß Satzung der Stadt Wittlich über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 20. Juli 2015

Grundgebühr —  2,34 EURO/lfdm

5.

Beim laufenden Entgelt werden Vorausleistungen in Höhe des vollen Gebührensatzes erhoben.

§ 9

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt voraussichtlich 134.278.550 EURO. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt voraussichtlich 134.287.103 EURO und zum 31.12.2025 134.844.025 EURO.

§ 10

Über- und außerplanplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 20.000 EURO überschritten werden.

§ 11

Einzelveranschlagung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von —  75.000 EURO

sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

Wittlich, den 28.01.2025
Stadtverwaltung Wittlich
Joachim Rodenkirch
Bürgermeister

Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 3 GemO zur Einsichtnahme ab Montag, dem 03.02.2025 an sieben Werktagen während der Dienstzeiten (Montag – Freitag, 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Montag zusätzlich 14.00 bis 16.00 Uhr, Donnerstag zusätzlich 14.00 bis 18.00 Uhr) im Rathaus, Schloßstraße 11, Zimmer Nr. 306, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wittlich, den 28.01.2025
Stadtverwaltung Wittlich
Joachim Rodenkirch
Bürgermeister