Der Stadtrat hat auf Grund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung am 19.12.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Prüfung durch die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als Aufsichtsbehörde vom 23.01.2025 bekannt gemacht wird.
Festgesetzt werden:
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 53.425.195 EURO
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 52.868.273 EURO
der Jahresüberschuss auf — 556.922 EURO
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein-
und Auszahlungen auf — 3.359.593 EURO
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 4.136.750 EURO
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 7.034.100 EURO
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit — -2.897.350 EURO
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit — -462.743 EURO
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite — 0 EURO
verzinste Kredite auf — 2.890.000 EURO
zusammen auf — 2.890.000 EURO
Anmerkung:
Der unter § 2 eingeplante Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite wurde durch die Kommunalaufsichtsverfügung in Höhe von 1.842.427 EURO genehmigt. Der Differenzbetrag in Höhe von 1.047.573 EURO wurde aufgrund anderweitiger Vorfinanzierung vorläufig zurückgestellt und wird bei Bedarf nachbewilligt.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf — 333.500 EURO
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf — 0 EURO
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf — 0 EURO
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden festgesetzt auf
| 1. | Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen |
| – Sondervermögen Stadtwerke Wittlich – — auf 2.224.900 EURO |
| 2. | Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung |
| – Sondervermögen Stadtwerke Wittlich – — auf 0 EURO |
| 3. | Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen |
| Stadtwerke Wittlich — werden nicht beansprucht. |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| • | Grundsteuer A auf — 345 v.H. |
| • | Grundsteuer B auf — 465 v.H. |
| • | Gewerbesteuer auf — 420 v.H. |
| • | Vergnügungssteuer (§ 7 Abs. 5 Nr. Vergnügungssteuersatzung) Hebesatz — 22 v.H. |
| • | Vergnügungssteuer (§ 7 Abs. 5 Nr. Vergnügungssteuersatzung) Mindestbetrag — 60 EURO |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Stadtgebietes gehalten werden:
Die Hundesteuer beträgt für gefährliche Hunde (§ 7 Hundesteuersatzung), die innerhalb des Stadtgebietes gehalten werden:
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) in der derzeit gültigen Fassung werden festgesetzt:
| 1. | Gebühren für die Wasserversorgung gemäß Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung – Entgeltsatzung Wasserversorgung – der Stadt Wittlich vom 31. Oktober 2022 |
| 1.1 | Mengengebühr je cbm Frischwasserbezug — 1,72 EURO |
| 1.2 | Einmaliger Beitrag |
| Beitragssatz für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung |
| je qm Grundstücksfläche — 0,99 EURO |
| Alle Entgelte für die Wasserversorgung verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird im Gebührenbescheid gesondert ausgewiesen. |
| 2. | Abwasserentgelte gemäß Satzung der Stadt Wittlich über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Stadt Wittlich vom 11. Dezember 2019 |
| 2.1. Schmutzwassergebühr |
| je cbm gewichtetes Schmutzwasser einschließlich Abwasserabgabe — 1,98 EURO |
| 2.2. Niederschlagswasser |
| wiederkehrender Beitrag je qm zulässiger Abflussfläche — 0,19 EURO |
| 2.3. Gebühr für Fäkalschlammbeseitigung aus Kleinkläranlagen |
| je cbm abgefahrenen Schlamms — 25,74 EURO |
| 3. | Einmalige Beiträge |
| 3.1. Beitragssatz für Schmutzwasser je qm Grundstücksfläche — 1,85 EURO |
| 3.2. Beitragssatz für Niederschlagswasser je qm mögliche Abflussfläche — 4,43 EURO |
| 4. | Straßenreinigungsgebühren gemäß Satzung der Stadt Wittlich über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 20. Juli 2015 |
| Grundgebühr — 2,34 EURO/lfdm |
| 5. | Beim laufenden Entgelt werden Vorausleistungen in Höhe des vollen Gebührensatzes erhoben. |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt voraussichtlich 134.278.550 EURO. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt voraussichtlich 134.287.103 EURO und zum 31.12.2025 134.844.025 EURO.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 20.000 EURO überschritten werden.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von — 75.000 EURO
sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 3 GemO zur Einsichtnahme ab Montag, dem 03.02.2025 an sieben Werktagen während der Dienstzeiten (Montag – Freitag, 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Montag zusätzlich 14.00 bis 16.00 Uhr, Donnerstag zusätzlich 14.00 bis 18.00 Uhr) im Rathaus, Schloßstraße 11, Zimmer Nr. 306, zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.