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Wittlicher Rundschau
Ausgabe 50/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Zweite Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Wittlich für das Haushaltsjahr 2024

Der Stadtrat hat auf Grund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung, am 21.11.2024 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Prüfung durch die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als Aufsichtsbehörde vom 05.12.2024 bekannt gemacht wird.

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für

verzinste Kredite von bisher 3.500.000 Euro auf 4.000.000 Euro

zusammen von bisher 3.500.000 Euro auf 4.000.000 Euro.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, bleibt unverändert bei 2.600.000 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, bleibt unverändert bei 0 Euro.

§ 4

Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden festgesetzt auf

1.

Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen

– Sondervermögen Stadtwerke Wittlich – auf  — 5.415.700 EURO

2.

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

– Sondervermögen Stadtwerke Wittlich – auf  — 0 EURO

3.

Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Stadtwerke Wittlich werden nicht beansprucht.

Die übrigen Festsetzungen bleiben unverändert.

Die Zweite Nachtragshaushaltssatzung 2024 liegt gemäß § 97 Abs. 3 GemO zur Einsichtnahme ab Montag, dem 16.12.2024 an sieben Werktagen während der Dienstzeiten (Montag – Freitag, 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Montag zusätzlich 14.00 bis 16.00 Uhr, Donnerstag zusätzlich 14.00 bis 18.00 Uhr) im Rathaus, Schloßstraße 11, Zimmer Nr. 301, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wittlich, den 05.12.2024
Stadtverwaltung Wittlich
Joachim Rodenkirch
Bürgermeister