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Wittlicher Rundschau
Ausgabe 51/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung der Stadt Wittlich

über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Wittlich und über die Erhebung von Gebühren für deren Benutzung vom 19.12.2023

Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), sämtlich in der jeweils geltenden Fassung, in seiner Sitzung am 12. Dezember 2023 folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Zweckbestimmung und Rechtsform

(1) Die Stadt Wittlich betreibt die städtischen Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Einrichtungen. Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen von der Stadt jeweils bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. Soweit der Stadt keine eigenen Liegenschaften zur Verfügung stehen, werden Unterkünfte von ihr angemietet. Die Widmung angemieteter Räume und Hausgrundstücke als städtische Obdachlosenunterkünfte erfolgt spätestens durch Einweisungsverfügung gegenüber den Benutzern

(2) Die Unterkünfte dienen der vorübergehenden Unterbringung von Personen, wenn diese obdachlos sind, obdachlos zu werden drohen oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, die Obdachlosigkeit aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln durch Beschaffung einer zumutbaren anderweitigen Unterkunft oder Wohnung zu beseitigen bzw. zu vermeiden. Die Unterkünfte bieten Schutz vor den Unbilden der Witterung und bieten Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse. Im Gegensatz zur Versorgung mit Wohnraum sind von den eingewiesenen Obdachlosen Einschränkungen hinzunehmen. Zur Mindestausstattung gehören Heizung, ein Stromanschluss, eine Waschgelegenheit sowie die Mitbenutzung einer Toilette.

§ 2 Benutzungsverhältnis

Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet.

§ 3 Einweisung in die Unterkunft

(1) Obdachlose werden durch schriftliche Einweisungsverfügung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs in die Obdachlosenunterkunft eingewiesen. Spätestens bei der Einweisung in die Obdachlosenunterkunft erhält die obdachlose Person die Einweisungsverfügung, die Hausordnung sowie die Unterkunftsschlüssel gegen Empfangsbekenntnis. Für die Unterkunftsschlüssel ist eine Kaution in Höhe von 20,00 EUR vom Benutzer zu hinterlegen.

(2) Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Obdachlosenunterkunft besteht nicht. Eine obdachlose Person kann jederzeit in eine andere Obdachlosenunterkunft verlegt werden. Sie hat keinen Anspruch auf die alleinige Nutzung eines Raumes. Gegebenenfalls müssen sich mehrere Benutzer Räume wie z.B. eine vorhandene Küche oder Badezimmer einer Gemeinschaftsunterkunft teilen.

(3) Mit der Einweisung in die Obdachlosenunterkunft ist jede obdachlose Person verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten. Die Einweisung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 4 Beginn und Ende der Nutzung

(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die untergebrachte Person die Unterkunft bezieht. Voraussetzung für den Bezug ist eine vorherige Einweisungs- bzw. Umsetzungsverfügung durch die Stadt Wittlich. Die Unterbringung erfolgt grundsätzlich als kurzfristige Notunterbringung.

(2) Das Benutzungsverhältnis endet in der Regel entweder mit dem in einer schriftlichen Verfügung des Ordnungsamtes oder mit dem in der Mitteilung der freiwilligen Aufgabe durch den Benutzer angegebenen Datum. Soweit die Benutzung über den in der Verfügung bzw. der Mitteilung angegebenen Zeitpunkt fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Unterkunft.

(3) Für den Fall, dass die untergebrachte Person ihrer Verpflichtung aus § 6 Nr. 3 dieser Satzung nicht nachkommt, endet das Benutzungsverhältnis.

(4) Sofern es aus organisatorischen oder anderen Gründen notwendig ist, kann die Stadt Wittlich Umsetzungen vornehmen.

§ 5 Benutzung der überlassenen Räume

(1) Die überlassenen Unterkünfte dürfen nur von den eingewiesenen Personen und ausschließlich zu Unterbringungszwecken genutzt werden.

(2) Dritte Personen sowie Tiere dürfen in die Unterkünfte nicht aufgenommen werden.

(3) Das Anfertigen von Nachschlüsseln, die Weitergabe von Unterkunftsschlüsseln oder das Austauschen von Schließzylindern der Unterkunft ist nicht gestattet.

(4) Der Benutzer darf in den zur Nutzung überlassenen Räumen bzw. an den zur Nutzung überlassenen Gegenständen keine Veränderungen in Form von Um-, An- oder Einbauten vornehmen. Veränderungen, die ohne Zustimmung der Stadt Wittlich vorgenommen wurden, werden auf Kosten des verantwortlichen Benutzers beseitigt bzw. es wird der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt.

(5) Rauchen, der Konsum von Alkohol oder Drogen ist in der Unterkunft nicht gestattet.

§ 6 Pflichten der Benutzer

Die Benutzer sind verpflichtet,

1.

den Hausfrieden in der Unterkunft zu wahren und gegenüber anderen Benutzern Rücksicht zu nehmen,

2.

der Stadt Wittlich unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Mangel an der Unterkunft entstanden ist oder Vorkehrungen zum Schutze der Unterkunft oder des Grundstückes aufgrund einer drohenden Gefahr erforderlich sind,

3.

vor Beginn einer Abwesenheit von mehr als einem Tag das Ordnungsamt rechtzeitig zu informieren.

§ 7 Ruhezeiten

(1) Ruhestörender Lärm über Zimmerlautstärke zwischen 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr ist nicht zulässig.

(2) Während der allgemeinen Ruhezeiten zwischen 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr sind lärmverursachende Tätigkeiten, die die übrigen Hausbewohner belästigen können, zu unterlassen.

§ 8 Sicherheitsvorkehrungen in der Unterkunft

(1) Während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) sind Haustüren ständig verschlossen zu halten. Werden Haustüren in der Nachtzeit geöffnet, so sind diese unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, wieder zu verschließen.

(2) Hauseingänge, Treppenaufgänge sowie Flure sind uneingeschränkt freizuhalten. Das Lagern bzw. Abstellen von Gegenständen jeglicher Art ist verboten. Fahrräder dürfen nur auf den vom Hauseigentümer zur Verfügung gestellten Fahrradstellplätzen abgestellt werden.

(3) Das Lagern von feuergefährlichen, leicht entzündbaren, explosiven sowie geruchsverursachenden Stoffen wird in der gesamten Unterkunft untersagt.

§ 9 Reinigung, Instandhaltung und Instandsetzung der Unterkunft

(1) Die Benutzer haben die Ihnen überlassene Unterkunft ordnungsgemäß zu reinigen, für eine ordnungsgemäße Müllentsorgung, eine ausreichende Belüftung und Heizung sowie für einen ausreichenden Schutz der Unterkunft bei Frost zu sorgen. Verunreinigungen der Unterkunft und des die Unterkunft umgebenen Grundstückes sind vom Verursacher unverzüglich zu beseitigen.

(2) Die Benutzer sind verpflichtet, die Teile der Flure und den Teil des Treppenhauses feucht zu reinigen und auch darüber hinaus sauber zu halten, welche zu den von ihnen benutzen Räumen führen.

(3) Die Reinigung von Gemeinschaftsräumen, Höfen, Flurfenstern u.ä. ist nach Anweisung durch die Stadt Wittlich von den Nutzungsberechtigten abwechselnd vorzunehmen.

(4) Die Beseitigung von aufgetretenen Mängeln bzw. Schäden darf nicht durch die Bewohner selbst vorgenommen werden. Ferner dürfen die Bewohner mit der Beseitigung von Mängeln bzw. Schäden keinen Dritten beauftragen.

§ 10 Ausnahmeregelungen

In begründeten Fällen kann die Stadt Wittlich Ausnahmen von den §§ 5 bis 9 genehmigen.

§ 11 Weisungsrecht, Hausverbot

(1) Die zuständigen Bediensteten der Stadt Wittlich sind befugt, Weisungen zur Nutzung der Unterkünfte zu erteilen.

(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung, gegen Weisungen der Bediensteten der Stadt Wittlich oder gegen Bestimmungen der Hausordnung kann seitens der zuständigen Bediensteten ein Hausverbot ausgesprochen werden.

§ 12 Betreten der Unterkunft

Die Beauftragten der Stadt Wittlich sind berechtigt, die Unterkunft werktags zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr zu betreten. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Die Stadt Wittlich behält sich für diesen Zweck einen Schlüssel zur Unterkunft zurück.

§ 13 Rückgabe der Unterkunft

(1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses ist die Unterkunft vollständig geräumt und besenrein sowie frei von Abfällen zu übergeben. Alle dem Benutzer überlassene Schlüssel der Unterkunft sind dem Beauftragten der Stadt Wittlich auszuhändigen.

(2) Von dem Benutzer nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in der Unterkunft zurückgelassene Gegenstände werden auf dessen Kosten für die Dauer von zwei Wochen verwahrt. Bei Gegenständen, die nicht innerhalb von zwei Wochen abgeholt werden, wird unwiderleglich angenommen, dass das Eigentum an diesen aufgegeben wurde. Die Stadt Wittlich ist sodann berechtigt, die Gegenstände zu verwerten oder anderweitig über diese zu verfügen. Die Kosten der Verwahrung können aus dem Erlös gedeckt werden. Überschreiten die Kosten den Erlös, so wird der bisherige Benutzer zur Zahlung der noch ausstehenden Kosten in Anspruch genommen.

§ 14 Haftung

(1) Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt Wittlich keine Haftung.

(2) Die Benutzer der Unterkunft haften der Stadt Wittlich für alle Schäden und Kosten, die von ihnen vorsätzlich oder fahrlässig an den zur Verfügung gestellten Räumen, dem überlassenen Zubehör, dem Gebäude sowie den hierzu gehörenden Anlagen verursacht wurden. Darüber hinaus haften die Benutzer auch für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihnen obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflichten entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gereinigt, gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird.

(3) Schäden und Verunreinigungen, für welche die Benutzer haften, kann das Ordnungsamt auf deren Kosten beseitigen lassen.

§ 15 Verwaltungszwang

Räumen die Benutzer die ihnen zugewiesene Unterkunft nicht, obwohl gegen sie eine bestandskräftige oder sofort vollstreckbare Umsetzungs- oder Räumungsverfügung vorliegt, kann die Umsetzung bzw. Räumung durch Zwangsmaßnahmen vollzogen werden.

§ 16 Gebührenpflicht, Gebührenschuldner, Gebührenhöhe

(1) Für die Benutzung der in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren erhoben. Der tatsächlichen Benutzung steht das Recht zur Benutzung gleich, wonach die Nichtbenutzung der Unterkunft den Gebührenschuldner nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der festgesetzten Benutzungsgebühr entbindet.

(2) Gebührenschuldner ist derjenigen, dem durch eine Einweisung das Nutzungsrecht für eine Obdachlosenunterkunft eingeräumt worden ist. Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, die gemeinsam eine Unterkunft nutzen, haften als Gesamtschuldner.

(3) Die Höhe der Benutzungsgebühren der Unterkunft richtet sich im Einzelfall nach den Aufwendungen, die der Stadt Wittlich für die jeweils zugewiesene Unterkunft entstehen. Bei Belegung der zugewiesenen Unterkunft mit mehreren Personen, die nicht einem Haushalt angehören, wird die anteilige Wohnfläche je Belegungsplatz zu Grunde gelegt.

(4) Die Gebührenschuld wird im Gebührenbescheid konkretisiert.

(5) Im Einzelnen besteht die Benutzungsgebühr aus der monatlichen Miete zuzüglich der Betriebskosten, soweit diese nicht Bestandteil der Miete sind.

(6) Die Benutzungsgebühr wird als Monatsgebühr erhoben. Beginnt oder endet die Unterbringung im Laufe eines Kalendermonats, so entsteht nur eine anteilige Gebührenschuld. Bei der Erhebung von Teilbeträgen nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der Monatsgebühr berechnet.

(7) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag des Einzuges und endet mit dem Tag der Räumung bzw. der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an den Beauftragten der Stadt Wittlich.

§ 17 Festsetzung und Fälligkeit der Gebührenschuld

Die Benutzungsgebühr wird durch einen dem Gebührenschuldner bekanntzugebenden schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebühr wird für den Einzugsmonat sofort nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides, für die Folgemonate am Ersten eines jeden Monats, fällig.

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung (GemO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

ohne schriftliche Einwilligung des Ordnungsamtes

a) entgegen § 5 Abs. 1 die Unterkunft zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken nutzt,

b) entgegen § 5 Abs. 2 dritte Personen oder Tiere in die Unterkunft aufnimmt,

c) entgegen § 5 Abs. 3 Nachschlüssel der überlassenen Schlüssel anfertigt, die Schlüssel der Unterkunft weitergibt oder Schließzylinder in der Unterkunft austauscht,

d) entgegen § 5 Abs. 4 Um-, An- oder Einbauten, Installationen oder andere Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör ohne Zustimmung der Stadt Wittlich vornimmt,

e) entgegen § 5 Abs. 5 in der Unterkunft raucht, Alkohol oder Drogen konsumiert.

2.

seinen Verpflichtungen nach §§ 6 bis 9 nicht nachkommt,

3.

einer Weisung nach § 11 Abs. 1 der zuständigen Bediensteten der Stadt Wittlich zur Nutzung der Unterkunft zuwiderhandelt oder ein durch die zuständigen Bediensteten der Stadt Wittlich ausgesprochenes Hausverbot nach § 11 Abs. 2 missachtet,

4.

entgegen § 13 Abs.1 Satz 1 die Unterkunft bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses nicht vollständig geräumt, nicht besenrein oder nicht frei von Abfällen übergibt,

5.

entgegen § 11 Abs.1 Satz 2 bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses nicht alle Schlüssel der Unterkunft dem Beauftragten der Stadt Wittlich aushändigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Für die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 – in seiner jeweils geltenden Fassung – Anwendung.

§ 17 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Wittlich, den 19.12.2023
Stadtverwaltung Wittlich
Joachim Rodenkirch
Bürgermeister

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.