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Wittlicher Rundschau
Ausgabe 51/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans WW-07-02 „Industriegebiet Wengerohr, 2. Änderung“

Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans WW-07-02 Industriegebiet Wengerohr, 2. Änderung“

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 05. Oktober 2021 den Bebauungsplan WW-07-02 „Industriegebiet Wengerohr, 2. Änderung“ gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.07.2021 (BGBl. I S. 2939) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 728) als Satzung beschlossen.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan durch diese öffentliche Bekanntmachung mit Rückwirkung auf den 12.02.2022 in Kraft.

Das ca. 3,1 ha große Plangebiet im Stadtteil Wengerohr umfasst Teilflächen des Bebau- ungsplanes WW-07-00 „Industriegebiet Wengerohr“. Es umfasst bebaute Flächen an den Straßen Im Haag, Zur Schwarzen Brücke und Belinger Straße sowie einen Teil der Straße Im Haag. Der Geltungsbereich ist auf dem nachfolgenden Planausschnitt unmaßstäblich dargestellt.

Ziel der Planung ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Nachverdichtung eines Teilbereiches im bestehenden Industriegebiet.

Der Bebauungsplan mit der Begründung einschließlich Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs.1 BauGB sowie der technischen Vorschriften und Regelwerke der DIN ISO 9613-2 „Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien“, Ausgabe 1999-10, der VDI-Richtlinie 2720, Blatt 1 „Schallschutz durch Abschirmung im Freien“, 1997-03, der VDI-Richtlinie 2714 „Schallausbreitung im Freien“, 1988-01, der DIN 18005, Beiblatt 1 „Schallschutz im Städtebau; Berechnungs- und Bewertungsgrundlagen, Ausgabe: 1987-05 werden während der Dienststunden bei der Stadtverwaltung Wittlich, Schloßstraße 11, Zimmer 313, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. Die Einsichtnahme kann nach erfolgter telefonischer Terminabsprache unter der Rufnummer 06571-171201 erfolgen.

Die Satzung ist gem. § 10a Abs 2. BauGB auch auf der Internetseite der Stadt Wittlich unter https://www.wittlich.de/de/planung-umwelt-und-mobilitaet/stadtplanung/bauleitplanung/ bebauungsplaene/

sowie über das Geoportal des Landes Rheinland-Pfalz unter www.geoportal.rlp.de einsehbar.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Wittlich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. § 215 Abs.1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB über die Entschädigung von durch Festsetzungen des Bebauungsplans oder seine Durchführung entstandenen Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausferti- gung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wittlich, den 19.12.2023
Stadtverwaltung Wittlich
Joachim Rodenkirch
Bürgermeister