1. Am Sonntag, dem 23. Februar 2025, findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag und in der Stadt Wittlich gleichzeitig die Wahl des Bürgermeisters (Direktwahl) statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Stadt Wittlich ist in folgende 12 Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk: 1101 Rathaus
Wahlraum: Saal Rommelsbach, Schloßstraße 11
Wahlbezirk: 1102 Grundschule Friedrichstraße
Wahlraum: Wahlraum 1, Sporthalle, Friedrichstraße 14
Wahlbezirk: 1103 Grundschule Friedrichstraße
Wahlraum: Wahlraum 2, Sporthalle, Friedrichstraße 14
Wahlbezirk: 1105 Rathaus
Wahlraum: Saal Lieser, Schloßstraße 11
Wahlbezirk: 1106 Grundschule Georg-Meistermann
Wahlraum: Wahlraum 1, Sporthalle, Lieserstraße 12
Wahlbezirk: 1107 Grundschule Georg-Meistermann
Wahlraum: Wahlraum 2, Sporthalle, Lieserstraße 12
Wahlbezirk: 2101 Lüxem
Wahlraum: ehemaliges Pfarrheim, Vitelliusstraße 12
Wahlbezirk: 2201 Dorf
Wahlraum: Vereinshaus, Promenadenweg 4
Wahlbezirk: 2301 Neuerburg
Wahlraum: Bürgerhaus, Tannenstraße 1
Wahlbezirk: 2401 Bombogen
Wahlraum: Pfarrheim, Alberostraße 10
Wahlbezirk: 2501 Wengerohr 1
Wahlraum: Sporthalle des Bildungszentrum Eifel-Mosel, Petrusstraße 2
Wahlbezirk: 2502 Wengerohr 2
Wahlraum: Sporthalle des Bildungszentrum Eifel-Mosel, Petrusstraße 2
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 2. Februar 2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die/der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände I bis V für die Stadt Wittlich im Rahmen der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag treten zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse am Wahltag, dem 23. Februar 2025 um 14 Uhr im Eventum, Brautweg 5 in 54516 Wittlich zusammen.
Der Briefwahlbezirk Nr. III, zu dem die Wahlbezirke 1106 und 1107 gehören, ist in die repräsentative Wahlstatistik einbezogen. Für die Briefwählerinnen und Briefwähler aus diesen Wahlbezirken werden für wahlstatistische Auszählungen Stimmzettel verwendet, auf denen Geschlecht und Geburtsjahr (in sechs Gruppen) vermerkt ist. Das Verfahren ist nach dem „Gesetz über die allgemeine und repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland“ (Wahlstatistikgesetz – WStatG) vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962), zulässig. Bei der Verwendung dieser Stimmzettel ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen.
3. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist.
Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis – Unionsbürger: einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden; ggf. wird die Wahlbenachrichtigung für eine etwaige Stichwahl an die Wahlberechtigten zurückgegeben.
4. Wahl zum Deutschen Bundestag
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin/Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jeder Bewerberin/jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die Wählerin/Der Wähler gibt
die Erststimme in der Weise ab,
dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin/welchem Bewerber sie gelten soll,
und die Zweitstimme in der Weise,
dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
5. Direktwahl
Gleichzeitig mit der Bundestagswahl wird in der Stadt Wittlich der Bürgermeister gewählt.
Die Wählerinnen und Wähler erhalten einen Stimmzettel, in dem die Bewerber unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Wohnortes mit Postleitzahl aufgeführt sind. Die Wählerinnen und Wähler haben eine Stimme. Sie geben diese in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Bewerber sie ihre Stimme geben wollen.
Die Wählerin/Der Wähler faltet in der Wahlkabine den Stimmzettel entsprechend der Vorfaltung für jede Wahl so, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie gewählt wurde, und legt die/den Stimmzettel in die Wahlurne, sobald der Wahlvorsteher dies gestattet.
6. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
7. Wählerinnen/Wähler, die einen Wahlschein für die Bundestagswahl haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Direktwahl haben, können an der Direktwahl nur durch Briefwahl teilnehmen.
Die Wählerinnen und Wähler haben die wichtigen Hinweise und den Wegweiser für die Briefwahl auf den Merkblättern zur Bundestagswahl und zur Direktwahl zu beachten, um im Wege der Briefwahl gültig zu wählen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag und einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
8. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes, § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes).
Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
9. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.