Aufgrund des § 36 des Landesstraßengesetzes vom 01. August 1977 (GVBl S. 273), in der derzeit gültigen Fassung und Beschluss des Stadtrates vom 06.02.2025, wird die Straße „Kronenweg“, Gemarkung Bombogen, Flur 10, Flurstück 186/61 (Größe der zu widmenden Fläche ca. 3.239 m²) Verkehrsfläche, dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Die unter der Bezeichnung Teilbereich I aufgeführte Verkehrsfläche (ca. 93 m²) erhält die Eigenschaft eines Fußweges gemäß § 3 Ziffer 3 i.V.m. § 36 Landesstraßengesetz (LStrG)
Die unter der Bezeichnung Teilbereich II aufgeführte Verkehrsfläche ( ca 2.845 m²) erhält die Eigenschaft einer öffentlichen Gemeindestraße (Fahrbahn, Gehwege) gemäß § 3 Ziffer 3 i.V.m. § 36 (LStrG).
Die unter der Bezeichnung Teilbereich III aufgeführten Verkehrsflächen (ca. 301 m²) erhalten die Eigenschaften einer öffentlichen Parkfläche gemäß § 3 Ziffer 3 i.V.m. § 36 Landesstraßengesetz (LStrG).
Der genaue Umfang der Widmung ist aus dem beigefügten Lageplan ersichtlich.
Bestandteil dieser Widmungsverfügung ist ein Lageplan, in dem die gewidmete Fläche dargestellt ist. Der genaue Lageplan liegt zu jedermanns Einsicht ab Montag, 17.02.2025 an sieben Werktagen während der Dienstzeiten (Montag bis Donnerstag 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Freitag 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr) im Foyer der Stadtverwaltung Wittlich, Schloßstraße 11, 54516 Wittlich, öffentlich aus.
Diese Verfügung tritt einen Tag nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Wittlich, Schloßstraße 11, 54516 Wittlich, oder der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift einzulegen.
Erläuterung zur Widmung:
Die Bezeichnung „öffentliche Straße“ im allgemeinen Sprachgebrauch entspricht nicht immer den tatsächlichen, rechtlichen Begebenheiten.
Eine Straße erhält durch die Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße und wird damit zu einer für den öffentlichen Verkehr bestimmten öffentlichen Sache. Die Widmung eröffnet den so genannten Gemeingebrauch. Das heißt, jeder kann die Straße nach Maßgabe der Widmung und der Vorschriften über den Straßenverkehr ohne besondere Erlaubnis benutzen.
Die Widmung kann inhaltlich auf bestimmte Benutzungsarten (z.B. Fußgängerverkehr), Benutzungszwecke (z.B. Schulweg) Benutzerkreise (z.B. Anlieger) oder in sonstiger Weise (z.B. zeitliche Begrenzung der Nutzung) beschränkt werden.
Mit der Widmung wird auch die Straßengruppe (Straßenklasse) bestimmt, das heißt es wird - nach der Verkehrsbedeutung der Straße - festgelegt, ob es sich bei der Straße um eine Bundesautobahn oder eine Bundes-, Landes- Kreis-, Gemeindestraße oder sonstige Straße handelt.
Sobald eine Widmung erfolgt ist, gelten für die betroffene Straße alle Regelungen des öffentlichen Rechts. Mit der Widmung und Einstufung in eine Straßenklasse erfolgt die Bestimmung des Trägers der Straßenbaulast (Bund, Land Rheinland-Pfalz, Gemeinde/Stadt etc.). Für den jeweiligen Baulastträger entsteht im Rahmen der Straßenbaulast die Unterhaltungspflicht.