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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 1/2023
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der 1. Nachtrags-Doppelhaushaltssatzung des Forstzweckverbandes Enkirch-Irmenach für das Doppel-Haushaltsjahr 2022+2023

Der Forstzweckverband Enkirch-Irmenach hat am 07.11.2022 auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl.S.153), in der z.Zt. gültigen Fassung, folgende 1. Nachtrags-Doppelhaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden für 2022:

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge

auf

der Gesamtbetrag

der Aufwendungen auf

der Jahresüberschuss/

Jahresfehlbetrag (-) auf

2.

im Finanzhaushalt

der Saldo der

ordentlichen Ein-

und Auszahlungen auf

die Einzahlungen

aus Investitionstätigkeit

auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

Festgesetzt werden für 2023:

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag

der Erträge auf

der Gesamtbetrag

der Aufwendungen

auf

der Jahresüberschuss/

Jahresfehlbetrag (-)

auf

2.

im Finanzhaushalt

der Saldo

der ordentlichen Ein-

und Auszahlungen auf

die Einzahlungen

aus Investitionstätigkeit

auf

die Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit

auf

der Saldo der Ein-

und

Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit

auf

der Saldo der Ein-

und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit

auf

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird für 2022 und 2023 festgesetzt für

zinslose Kredite

festgesetzt auf

verzinste Kredite

festgesetzt auf

zusammen auf

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

- Keine Änderung -

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 wird festgesetzt auf 150.000,00 €.

§ 5 Zweckverbandsumlage

Die Umlage des „Forstzweckverbandes Enkirch-Irmenach“ für das Haushaltsjahr 2022 wird von den Verbandsmitgliedern aufgebracht. Es entfallen auf die Verbandsmitglieder folgende, neue Beträge:

Verbandsmitglieder

Ortsgemeinde Burg (Mosel)

Ortsgemeinde Enkirch

Ortsgemeinde Irmenach

Ortsgemeinde Lötzbeuren

Ortsgemeinde Starkenburg

(wird nach Aufwand abgerechnet)

Gesamt

Die Umlage des „Forstzweckverbandes Enkirch-Irmenach“ für das Haushaltsjahr 2023 wird von den Verbandsmitgliedern aufgebracht. Es entfallen auf die Verbandsmitglieder folgende, neue Beträge:

Verbandsmitglieder

Ortsgemeinde Burg (Mosel)

Ortsgemeinde Enkirch

Ortsgemeinde Irmenach

Ortsgemeinde Lötzbeuren

Ortsgemeinde Starkenburg

(wird nach Aufwand abgerechnet)

Gesamt

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 betrug 0 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt 0 €, zum 31.12.2022 voraussichtlich 0 € und zum 31.12.2023 voraussichtlich 0 €.

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

- Keine Änderung -

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

- Keine Änderung -

56841 Traben-Trarbach, den 06.01. 2023

Forstzweckverband Enkirch-Irmenach

Marcus Heintel, Verbandsvorsitzender

Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Schreiben vom 12.12.2022 Az.: 10.901-11 mitgeteilt, dass gegen die vom Forstzweckverband Enkirch-Irmenach beschlossene 1. Nachtrags-Doppelhaushaltssatzung keine rechtlichen Bedenken geltend gemacht werden.

Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 2 Gem0 zur Einsichtnahme von

Montag, den 09.01.2023 bis einschließlich Dienstag, den 17.01.2023

während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, 56841 Traben-Trarbach, Am Markt 3, Zimmer 18-21, öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, daß Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

56841 Traben-Trarbach, den 06.01.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach
Marcus Heintel, Bürgermeister