Der Forstzweckverband Kröv-Bausendorf hat am 10.11.2022 auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl.S.153), in der z.Zt. gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden für 2023:
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 160.290,00 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 160.290,00 €
der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-) auf — 0,00 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 0,00 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0,00 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — 0,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 0,00 €
Festgesetzt werden für 2024:
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 145.450,00 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 145.450,00 €
der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-) auf — 0,00 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 0,00 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0,00 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — 0,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 0,00 €
§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird für
|
| 2023 | 2024 |
| zinslose Kredite festgesetzt auf | 0,00 € | 0,00 € |
| verzinste Kredite festgesetzt auf | 0,00 € | 0,00 € |
| zusammen auf | 0,00 € | 0,00 € |
§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird festgesetzt auf 150.000,00 €.
§ 5
Zweckverbandsumlage
Die Umlage des Forstzweckverbandes wird von den verbandsangehörigen Ortsgemeinden gem. § 11 der Zweckverbandsordnung berechnet und erhoben.
Für das Haushaltsjahr 2023 entfallen auf die Verbandsmitglieder folgende Beträge:
Verbandsmitglieder — Umlage
Ortsgemeinde Bausendorf — 921,00 €
Ortsgemeinde Bengel — 1.367,00 €
Ortsgemeinde Diefenbach — 1.469,00 €
Ortsgemeinde Flußbach — 4.536,00 €
Ortsgemeinde Kinheim — 6.655,00 €
Ortsgemeinde Kröv — 15.357,00 €
Ortsgemeinde Reil — 10.875,00 €
Gesamt — 41.180,00 €
Für das Haushaltsjahr 2024 entfallen auf die Verbandsmitglieder folgende Beträge:
Verbandsmitglieder — Umlage
Ortsgemeinde Bausendorf — 593,00 €
Ortsgemeinde Bengel — 881,00 €
Ortsgemeinde Diefenbach — 945,00 €
Ortsgemeinde Flußbach — 2.923,00 €
Ortsgemeinde Kinheim — 4.288,00 €
Ortsgemeinde Kröv — 9.894,00 €
Ortsgemeinde Reil — 7.006,00 €
Gesamt — 26.530,00 €
§ 6
Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
§ 7
Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 0 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 0 €, zum 31.12.2023 voraussichtlich 0 € und zum 31.12.2024 voraussichtlich 0 €.
§ 8
Leistungszahlungen
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14.April 1999 (GVBl. S 104) an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
1. für Leistungsstufen — 0,00 Euro
2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen — 3.200,00 Euro
Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Schreiben vom 12.12.2022 Az.: 10.901-11 mitgeteilt, dass gegen die vom Forstzweckverband Kröv-Bausendorf beschlossene Doppelhaushaltssatzung keine rechtlichen Bedenken geltend gemacht werden.
Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 2 GemO zur Einsichtnahme von Montag, den 09.01.2023 bis einschließlich Dienstag, den 17.01.2023 während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, 56841 Traben-Trarbach, Am Markt 3, Zimmer 18-21, öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.