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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 1/2024
Diefenbach - amtlich
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Niederschrift -öffentlicher Teil- über die Sitzung des Ortsgemeinderates Diefenbach vom 21.11.2023

Die Mitglieder des Ortsgemeinderates Diefenbach waren unter schriftlicher/digitaler Mitteilung der Tagesordnung durch Einladung vom 14.11.2023 auf den 21.11.2023, 19:30 Uhr, zu einer Sitzung in das Dorfgemeinschaftshaus Diefenbach, Dorfstraße, einberufen worden.

Zeit, Ort und Stunde der Sitzung sowie die Tagesordnung waren am 17.11.2023 im Mitteilungsblatt „Eifel-Mosel-Hunsrück-Aktuell“ veröffentlicht.

Ende der Sitzung: 20:55 Uhr

Anwesend:

Ortsbürgermeister Dieter Debald

Ratsmitglied Sascha Berenz

Ratsmitglied Rudolf Condne

Ratsmitglied Stefan Schmidt

Ratsmitglied Ulrike Zimmer

Außerdem anwesend:

Bürgermeister Marcus Heintel

Schriftführerin Anna Klink

Revierförsterin Eva Bässmann

zu TOP 3

Sachbearbeiter Christian Bottel

zu TOP 4

Entschuldigt:

2. Ortsbeigeordnete und Ratsmitglied Pia Debald

1. Beigeordneter und Ratsmitglied Marc Heckelmann

Der Vorsitzende stellte bei Eröffnung der Sitzung fest, dass gegen die ordnungsgemäße Einberufung keine Einwendungen erhoben wurden.

Der Ortsgemeinderat Diefenbach war nach der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Tagesordnung

Öffentliche Sitzung

1.

Einwohnerfragestunde

2.

Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates

3.

Forstwirtschaftsplan 2024 gemäß § 29 LWaldG

4.

Beratung und Beschlussfassung der Doppelhaushaltssatzung und -plan für die Doppelhaushaltsjahre 2024 und 2025

5.

Erlass einer Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen

6.

Mitteilungen und Anfragen

6.1

Kommunal- und Europawahl 2024

6.2

Klimaangepasstes Waldmanagement - Zuwendungsbescheid

6.3

Schneeräumpflicht gemäß Straßenreinigungssatzung

6.4

Waldspielplatz

6.5

Defibrillator

6.6

Vermietung Gemeindehaus

Öffentliche Sitzung

1.

Einwohnerfragestunde

Durch die anwesenden Einwohner wird gefragt, inwieweit Beschlüsse des Gemeinderates durch den Ortsbürgermeister nicht ausgeführt werden dürfen. Bürgermeister Heintel führt dazu aus, dass der Ortsbürgermeister die Beschlüsse des Ortsgemeinderates durchzusetzen hat, wenn dem keine rechtlichen Bedenken entgegenstehen.

Ortsbürgermeister Debald erläutert zum Sachverhalt: der Ortsgemeinderat hat in einer vorherigen Sitzung beschlossen, ein gemeindeeigenes Grundstück für die Errichtung eines Waldspielplatz in Eigenleistung durch eine Elterninitiative zur Verfügung zu stellen. Die Fläche gehört der Gemeinde, der Bau sollte durch Freiwillige, auch im Rahmen des Freiwilligen-Mitmach-Tages, erfolgen. Laut Aussage aller Beteiligten haben sich in den letzten Monaten keine weiteren Arbeiten ergeben, weshalb Herr Debald sein privates Hilfsangebot zurückgezogen hat. Auch Gespräche zwischen den Beteiligten haben nicht dazu geführt, dass weitere Arbeiten am Spielplatz ausgeführt wurden. Laut Aussage von Ortsbürgermeister Debald ist er weiter nicht bereit, im Namen der Gemeinde für den Spielplatz zu haften, da dieser nicht von der Gemeinde gebaut wird, diese aber dafür bürgt, da der Spielplatz auf einem Gemeindegrundstück liegt. Entsprechend müsste der Spielplatz auch durch den TÜV abgenommen und regelmäßig überprüft werden, was zu Folgekosten führt.

Bürgermeister Heintel schlägt vor, nochmals Gespräche zwischen dem Arbeitskreis Spielplatz und Ortsbürgermeister Debald sowie den weiteren Ratsmitgliedern zu führen, um die Angelegenheit abschließend zu klären.

Weiter wird durch einen Einwohner angefragt, ob weitere Beschlüsse des Gemeinderates aus den letzten Sitzungen durchgeführt wurden. Hier werden insbesondere die Arbeiten an den Wirtschaftswegen genannt, welche in der letzten Sitzung beschlossen wurden. Hierzu führt Ortsbürgermeister Debald aus, dass in der letzten Sitzung der Vorsitz durch den 1. Beigeordneten Herrn Heckelmann geführt wurde und dieser den Auftrag vergeben muss, was bislang nicht geschehen ist. Der Auftrag soll kurzfristig erteilt und die Arbeiten ausgeführt werden.

Des Weiteren wird ein Beschluss des Gemeinderates von Mai 2022 angesprochen, wonach beschlossen wurde, den Abfluss des Gemeindehauses in Eigenleistung zu öffnen. Hier wird durch den Einwohner gefragt, warum die Umsetzung noch nicht erfolgt ist und nicht eine Fachfirma beauftragt wurde. Der Vorsitzende weist darauf hin, dass solche Arbeiten aus Kostengründen in der Vergangenheit immer in Eigenleistung ausgeführt wurden und in diesem Fall noch kein gemeinsamer Termin gefunden wurde.

Zu der Frage nach der Anbringung des Defibrillators in der Kapelle verweist Herr Debald auf den TOP Mitteilungen und Anfragen.

2.

Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderat

Gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 11.09.2023 wurden keine Einwendungen erhoben.

3.

Forstwirtschaftsplan 2024 gemäß § 29 LWaldG

Gem. § 29 LWaldG stellt das Forstamt den Forstwirtschaftsplan nach den Zielsetzungen, Bedürfnissen und Wünschen im Rahmen der Betriebsplanung des Waldeigentümers auf. Dabei beschließt die Körperschaft den Wirtschaftsplan als Bestandteil des Haushaltsplanes.

Das Forstamt Traben-Trarbach hat den Entwurf des Forstwirtschaftsplanes 2024 für die Ortsgemeinde Diefenbach vorgelegt.

Dieser stellt sich nach derzeitigem Entwurf wie folgt dar:

Ertrag

Aufwand

Ergebnis

Der Forstwirtschaftsplan wurde den Ratsmitgliedern vorgelegt und durch Frau Bässmann vorgestellt. Fragen der Ratsmitglieder wurden durch sie beantwortet.

Zudem wurde seitens der Revierleitung über eine Anpassung des Brennholzpreises zur Saison 2023/2024 informiert. In Anlehnung an den Staatswald wurden die Brennholzpreise in Abstimmung mit der Revierleitung auf 65,-€/FM festgesetzt.

Beschlussfassung:

Nach der Beratung beschließt der Ortsgemeinderat die Annahme des Forstwirtschaftsplanes für das Forstwirtschaftsjahr 2024 in der vorgelegten Form.

Abstimmungsergebnis:

Mit 5 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

4.

Beratung und Beschlussfassung der Doppelhaushaltssatzung und -plan für die Doppelhaushaltsjahre 2024 und 2025

Den Ortsgemeinderatsmitgliedern wurde die Doppelhaushaltssatzung und -plan für 2024 und 2025 vor der Sitzung digital im Sitzungsdienstprogramm zur Verfügung gestellt. Durch Herrn Bottel wurde der Haushaltsplan vorgestellt und Fragen der Ratsmitglieder beantwortet.

Beschlussfassung:

Nach Beratung der Doppelhaushaltssatzung und -plan der Ortsgemeinde Diefenbach für das Doppelhaushaltsjahr 2024 und 2025, wird die Doppelhaushaltssatzung in der vorgelegten Form beschlossen.

Abstimmungsergebnis:

Mit 5 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

5.

Erlass einer Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen

Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber hat mit Änderung des Kommunalabgabengesetzes ab dem 1.1.2024 die grundsätzliche flächendeckende Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages (wkB) für die Abrechnung der Investitionskosten für den Straßenausbau beschlossen. Damit entfällt die bisherige Wahlfreiheit der Gemeinde einmalige Straßenausbaubeiträge oder wiederkehrende Straßenausbaubeiträge zu erheben.

Die Verbandsgemeindeverwaltung hatte zu dem Thema eine Informationsveranstaltung für alle Ratsmitglieder mit dem Referenten des Gemeinde- und Städtebundes, Herrn Dr. Gerd Thielmann, organisiert. Die Vortragsunterlagen wurden den Gemeinden/Stadt zur Verfügung gestellt.

Der wesentliche Unterschied der Beitragssysteme liegt darin, dass bei Ausbaumaßnahmen beim Einmalbeitrag nur die angrenzenden Grundstücke an der ausgebauten Verkehrsanlage zu Beiträgen herangezogen werden, während beim wiederkehrenden Beitrag nun alle beitragspflichtigen Grundstücke innerhalb einer Abrechnungseinheit zur Zahlung von Beiträgen veranlagt werden. Der umlagefähige Aufwand wird dadurch auf eine wesentlich größere Anzahl von beitragspflichtigen Grundstücken verteilt. Hierdurch entfällt die hohe Einmalbelastung der Anlieger an der ausgebauten Straße. Alle beitragspflichtigen Grundstücke innerhalb der Abrechnungseinheit zahlen nun kleinere Beträge, dafür aber öfter und bei jeder Baumaßnahme in der Abrechnungseinheit. Die öffentliche Einrichtung ist beim Einmalbeitrag jede einzelne Verkehrsanlage. Beim wiederkehrenden Beitrag hingegen verschmelzen alle öffentlichen Verkehrsanlagen innerhalb der Abrechnungseinheit zu einer öffentlichen Einrichtung.

Eine Abrechnungseinheit kann ein gesamtes Gemeindegebiet oder aber einzelne Teile einer Gemeinde sein. Dies kann nicht willkürlich gewählt werden, sondern ist von der Größe und Struktur einer Gemeinde abhängig. Bei -im Rechtssinn- kleineren Ortsgemeinden, mit einer zusammenhängend bebauten Ortslage, wird man daher eine Abrechnungseinheit bilden. Ausnahme sind lediglich trennende Zäsuren (z.B. Flüsse, Bahnlinien), räumlich entfernte Ortsteile oder gravierend strukturell unterschiedlicher Straßenausbauaufwand.

Die wiederkehrenden Beiträge werden derart abgerechnet, dass die jährlich anfallenden Kosten einer laufenden Baumaßnahme im Folgejahr abgerechnet werden. Erstreckt sich eine Baumaßnahme über mehrere Jahre, ergeht für jedes Jahr ein Bescheid in Höhe der im Vorjahr entstandenen Kosten. Wichtig ist! Werden keine Baumaßnahmen durchgeführt, bleiben diese Jahre beitragsfrei und es ergehen auch keine Beitragsbescheide. Im ländlichen Raum ist daher gerade nicht mit einer „regelmäßigen jährlichen“ Beitragsveranlagung zu rechnen, sodass der Begriff des wiederkehrenden Beitrages nicht als jährlicher oder gar routinemäßiger Beitragsbescheid missverstanden werden darf.

Bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (sogenannter „Gemeindeanteil“) außer Ansatz. Dieser muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Anliegern zuzurechnen ist (sogenannter „Durchgangsverkehr“). Der gesetzlich verankerte „Gemeindeanteil“ beträgt mindestens 20%.

Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 11.09.2023 beschlossen, dass die §§ 7 und 12 des Satzungsentwurfs hinsichtlich der Erhebungsfläche und der Verschonungsdauer überarbeitet werden sollten und insoweit den Beschluss über den Erlass der Satzung zurückgestellt.

Nach Rücksprache mit der Verwaltung hat sich bestätigt, dass die gemäß Kommunalabgabengesetz maximal zulässige Verschonungsregelung von 20 Jahren nur für den oberen Teilbereich des Bergwegs zutrifft, da die letzten Beitragsveranlagungen für die übrigen Straßen bereits im Jahr 2004 oder davor erfolgt sind, so dass dort keine Verschonungsregelung mehr möglich ist.

Insofern ist der in der letzten Sitzung und nun erneut zur Beschlussfassung vorgelegte Satzungsentwurf korrekt und keine Änderung der §§ 7 und 12 erforderlich.

Beschlussfassung:

Der Ortsgemeinderat beschließt den Erlass einer Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen gemäß dem Satzungsentwurf.

Er beschließt eine Abrechnungseinheit zu bilden.

Er beschließt den Gemeindeanteil auf 25% festzusetzen.

Die Satzung tritt zum 1.1.2024 in Kraft.

Der angefügte Satzungsentwurf war Gegenstand der Beratungen.

Abstimmungsergebnis:

Mit 5 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

6.

Mitteilungen und Anfragen6. Mitteilungen und Anfragen

6.1.

Kommunal- und Europawahl 2024

Am 09.06.2024 finden die Kommunal- und Europawahlen statt. Für die Durchführung der Wahlen werden eine Vielzahl von Ehrenamtlichen benötigt.

Für die Wahl ist je Gemeinde ein Wahlausschuss zu bilden.

Dieser besteht aus dem Wahlleiter (i.d.R. Bürgermeister) als Vorsitzenden und vier oder sechs wahlberechtigten Personen als Beisitzer. Die Beisitzer werden aus den verschiedenen in der Gemeinde vertretenen Parteien oder Wählergruppen auf deren Vorschlag berufen. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu benennen. Es ist ein Schriftführer zu bestellen; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.

Der Wahlausschuss hat gem. KWG über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge zu beschließen, das Gesamtergebnis der Wahl festzustellen sowie die Verteilung der Sitze vorzunehmen.

Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und deren Stellvertreter können nicht Mitglieder oder Stellvertreter im Wahlausschuss sein.

Gleichzeitig ist für die Wahlhandlung am Wahltag von 08.00 bis 18.00 Uhr sowie der anschließenden Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses je Stimmbezirk ein Wahlvorstand zu bilden.

Dieser besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter, drei bis acht Beisitzern und einem Schriftführer. Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen wahlberechtigt oder Gemeindebedienstete oder Bedienstete der Verbandsgemeinde, in deren Gebiet die Wahl stattfindet, sein. Bei der Berufung aus dem Kreis der Wahlberechtigten sollen die in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden. Der Bürgermeister bestellt den Schriftführer, der nicht wahlberechtigt sein muss, und bestimmt einen der Beisitzer zum Stellvertreter des Schriftführers.

Gleichzeitig können zusätzlich zu den v.g. Personen Wahlhelfer für die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ab 17:30 Uhr benannt werden.

Zudem werden die zur Dateneingabe (EDV) verantwortliche Beisitzer bzw. Wahlhelfer benötigt.

Entsprechende Meldungen für die o.g. Besetzungen sind per Mail an Wahlen@vgtt.de zu übermitteln.

6.2.

Klimaangepasstes Waldmanagement - Zuwendungsbescheid

Die Ratsmitglieder werden über der Zuwendungsbescheid aus dem Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds“ für Klimaangepasstes Waldmanagement informiert. Die Ortsgemeinde erhält eine Zuwendung in Höhe von 5.662,50 €.

6.3.

Schneeräumpflicht gemäß Straßenreinigungssatzung

Im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde „Eifel-Mosel-Hunsrück-Aktuell“ soll auf die Straßenreinigungspflicht gemäß der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Gemeinde Diefenbach hingewiesen werden. Insbesondere sollen die § 2 Absatz 2 -Reinigungspflichtige-, § 7 -Schneeräumpflicht- und § 8 -Bestreuen der Straße- genannt werden.

6.4.

Waldspielplatz

Auf die Einwohnerfragestunde wird verwiesen.

Herr Debald weist darauf hin, dass der Spielplatz einer Gemeinde durch den TÜV abgenommen werden muss, was zu weiteren Kosten führt. Durch Bürgermeister Heintel wird vorgeschlagen die gemeindeeigene Fläche an den Arbeitskreis Spielplatz zu verpachten, wie es auch schon in anderen Gemeinden der Fall ist. Dadurch wäre der Spielplatz privat und müsste nicht durch den TÜV abgenommen werden. Sämtliche Verantwortung würde nicht mehr bei der Gemeinde liegen, sondern beim Arbeitskreis. Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob ein solcher Vertrag auch in Diefenbach zustande kommen könnte.

6.5.

Defibrillator

Der Defibrillator sowie der Heizkasten wurden in der Kapelle angebracht. Es muss darauf geachtet werden, dass sich der Defibrillator bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt im Heizkasten befindet und dieser angeschlossen ist.

6.6.

Vermietung Gemeindehaus

Der Vorsitzende informiert die anwesenden Ratsmitglieder über eine Anfrage zur Miete des Dorfgemeinschaftshauses in 2024. Durch die Ratsmitglieder wird die Höhe der Miete angefragt sowie überlegt, die Miete des Dorfgemeinschaftshauses anzupassen. Darüber soll in einer nächsten Sitzung beraten werden.

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