Der Forstzweckverband Kröv-Bausendorf hat am 07.11.2024 auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der z.Zt. gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf — 257.400,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 257.400,00 € |
| der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-) auf — 0,00 € |
2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 5.100,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 55.000,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen |
| aus Investitionstätigkeit auf — -55.000,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen |
| aus Finanzierungstätigkeit auf — 49.900,00 € |
1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf — 271.000,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 271.000,00 € |
| der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-) auf — 0,00 € |
2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 10.200,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 5.000,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen |
| aus Investitionstätigkeit auf — -5.000,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen |
| aus Finanzierungstätigkeit auf — -5.200,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird für
| 2025 | 2026 |
| zinslose Kredite festgesetzt auf | 0,00 € | 0,00 € |
| verzinste Kredite festgesetzt auf | 55.000,00 € | 5.000,00 € |
| zusammen auf | 55.000,00 € | 5.000,00 € |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird für das Haushaltsjahr 2025 auf 190.000,00 € und für 2026 auf 195.000,00 € festgesetzt.
Die Umlage des Forstzweckverbandes wird von den verbandsangehörigen Ortsgemeinden gem. § 11 der Zweckverbandsordnung berechnet und erhoben.
Für das Haushaltsjahr 2025 entfallen auf die Verbandsmitglieder folgende Beträge:
Verbandsmitglieder — Umlage
Ortsgemeinde Bausendorf — 1.323,50 €
Ortsgemeinde Bengel — 1.965,52 €
Ortsgemeinde Diefenbach — 2.109,71 €
Ortsgemeinde Flußbach — 6.521,59 €
Ortsgemeinde Kinheim — 9.567,82 €
Ortsgemeinde Kröv — 22.077,45 €
Ortsgemeinde Reil — 15.634,41 €
Gesamt — 59.200,00 €
Für das Haushaltsjahr 2026 entfallen auf die Verbandsmitglieder folgende Beträge:
Verbandsmitglieder — Umlage
Ortsgemeinde Bausendorf — 1.547,06 €
Ortsgemeinde Bengel — 2.297,54 €
Ortsgemeinde Diefenbach — 2.466,08 €
Ortsgemeinde Flußbach — 7.623,21 €
Ortsgemeinde Kinheim — 11.184,00 €
Ortsgemeinde Kröv — 25.806,75 €
Ortsgemeinde Reil — 18.275,36 €
Gesamt — 69.200,00 €
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 0 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 0 €, zum 31.12.2025 voraussichtlich 0 € und zum 31.12.2026 voraussichtlich 0 €.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000,00 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Schreiben vom 13.12.2024 Az.: 10.11821/mb mitgeteilt, dass gegen die vom Forstzweckverband Kröv-Bausendorf beschlossene Doppelhaushaltssatzung keine rechtlichen Bedenken geltend gemacht werden.
Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 GemO zur Einsichtnahme von Montag, den 13.01.2025 bis einschließlich Dienstag, den 21.01.2025 während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, 56841 Traben-Trarbach, Am Markt 3, Zimmer 18-21, öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, daß Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.