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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 10/2023
Amtlicher Teil
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Rechtsverbindlichkeit des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach Teilbereich Bauleitplanung der Ortsgemeinde Flußbach

Öffentliche Bekanntmachung

Der Verbandsgemeinderat Traben-Trarbach hat in seiner Sitzung vom 08.12.2022 die Änderung des Flächennutzungsplanes für den Teilbereich der Ortslage Flußbach „Photovoltaikpark“ beschlossen. Gemäß § 6 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.04.2022 (BGBL I, S. 674) in Verbindung mit der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem BauGB vom 21.12.2007 (GVBL. 2008 Seite 22) hat die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Wittlich, mit Schreiben vom 22. Februar 2023 die Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach genehmigt.

Der Flächennutzungsplan wurde durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den „Photovoltaikpark“ im Bereich der Ortsgemeinde Flußbach erforderlich.

Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung ist aus den nachfolgenden Lageplänen ersichtlich.

Der Feststellungsbeschluss sowie die Genehmigung der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich werden hiermit öffentlich bekannt gemacht und wird gem. § 6 Abs. 5 BauGB mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, Verwaltungsstelle Kröv, Rathaus Kröv, Robert-Schuman-Straße 65, Zimmer A 208 während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Die Änderung kann auch auf der Homepage der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach unter folgender Adresse eingesehen werden:

vgtt.de/ Rathaus & Politik/ Bauamt/ Flächennutzungsplan/ Änderung / Flußbach

Unbeachtlich werden nach § 215 Abs. 1 BauGB

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Traben-Trarbach, den 28.03.2023
Verbandsgemeindeverwaltung
Traben-Trarbach
Gez. Marcus Heintel
(Bürgermeister)