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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 10/2023
Bausendorf - amtlich
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Bekanntmachung über den I. Nachtrag zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Bausendorf vom 06.03.2023

über den I. Nachtrag zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Bausendorf vom 06.03.2023

Der Ortsgemeinderat Bausendorf hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils gültigen Fassung folgenden 1. Nachtrag beschlossen, der hiermit bekanntgemacht wird:

Artikel I

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung enthält unter II. 1. b) folgende Fassung:

„II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

b) Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr für

aa) eine Doppelgrabstätte  —  75,00 €

bb) eine Urnendoppelgrabstätte (pflegeneutral)  —  130,00 €

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.“

Artikel II

Dieser 1. Nachtrag zur Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Bausendorf, den 06.03.2023
gez. Hans-Peter Heck, Ortsbürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Traben-Trarbach, den 06.03.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach
In Vertretung:
gez. Eugen Klein, 1. Beigeordneter