Der Ortsgemeinderat Bausendorf hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils gültigen Fassung folgenden 1. Nachtrag beschlossen, der hiermit bekanntgemacht wird:
Artikel I
Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung enthält unter II. 1. b) folgende Fassung:
„II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
…
b) Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr für
aa) eine Doppelgrabstätte — 75,00 €
bb) eine Urnendoppelgrabstätte (pflegeneutral) — 130,00 €
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.“
Artikel II
Dieser 1. Nachtrag zur Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.