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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 10/2023
Bausendorf - amtlich
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Bekanntmachung der Satzung der Ortsgemeinde Bausendorf über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren für das Dorfgemeinschaftshaus vom 06.03.2023

der Satzung der Ortsgemeinde Bausendorf über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren für das Dorfgemeinschaftshaus vom 06.03.2023

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2, 7, 8 Kommunalabgabengesetzes (KAG), in der jeweils derzeit gültigen Fassung, hat der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Bausendorf in seiner Sitzung am 08.02.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

(1) Das Dorfgemeinschaftshaus mit der dazugehörigen Küche und den sanitären Anlagen stehen im Eigentum der Ortsgemeinde Bausendorf und der Kirchengemeinde Bausendorf (siehe Vertrag zwischen der ehemaligen Verbandsgemeinde Kröv-Bausendorf, der Ortsgemeinde Bausendorf und der katholischen Kirchengemeinde St. Servatius Bausendorf v. 02.11.2004) und gelten als öffentliche Einrichtung.

(2) Die vorgenannten Räumlichkeiten können außer von der Ortsgemeinde, der Kirchengemeinde und den ortsansässigen Vereinen auch von privaten Personen und politischen Parteien und Gruppierungen genutzt werden.

(3) Die Entscheidung über die Zulassung der Nutzung steht im Ermessen der Ortsbürgermeisterin oder des Ortsbürgermeisters und wird von Fall zu Fall entschieden. Soweit die Genehmigung der Nutzung die Räume der Kirchengemeinde betrifft, ist das Einvernehmen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates herzustellen.

(4) Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Unterhaltung dieser Räume werden durch die Eigentümerinnen Gebühren erhoben. Dies wird in dieser Satzung geregelt.

(5) Vor der Veranstaltung ist mit der Ortsbürgermeisterin oder dem Ortsbürgermeister rechtzeitig ein Termin zur Erstellung einer Nutzungsvereinbarung und Schlüsselübergabe zu vereinbaren.

§ 2

Art und Umfang

(1) Die Gestattung der Benutzung ist bei der Ortsgemeinde zu beantragen. Aus wichtigen Gründen, z. B. dringender Eigenbedarf, kann die Gestattung der Benutzung zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Dies gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung. Über die Benutzung im Einzelfall entscheidet die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister, im Zweifel der Ortsgemeinderat.

(2) Mit der Inanspruchnahme der Benutzung der Räume erkennen die Nutzenden die Bedingungen dieser Satzung über die Benutzung und die damit verbundenen Verpflichtungen an.

(3) Das Hausrecht in den Räumen steht der Ortsgemeinde und der Kirchengemeinde oder deren beauftragten Personen zu. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

(4) Bei Abschluss der Nutzungsvereinbarung ist eine Kaution zu hinterlegen. Die Höhe der Kaution richtet sich nach der Art der Nutzung. Diese beträgt regulär 200,00 €, im Einzelfall wird diese durch die Ortsbürgermeisterin oder den Ortsbürgermeister festgelegt.

(5) Bei Inanspruchnahme der Nutzung ist mit den verantwortlichen Nutzenden eine Vereinbarung über die Art der Nutzung, die Anerkennung dieser Satzung, die Höhe der zu entrichtenden Benutzungsgebühr gemäß der Anlage zu dieser Satzung und der Höhe der Kaution abzuschließen.

§ 3

Pflichten der Benutzer

(1) Soweit die Pflichten der Nutzenden nicht Gegenstand anderer Regelungen dieser Satzung sind, ergeben sie sich aus den folgenden Absätzen dieser Bestimmung.

(2) Die Nutzenden haben die gemeindeeigenen Räume, die jeweilige Küche und die sanitären Anlagen mit allen Einrichtungsgegenständen mit besonderer Sorgfalt zu behandeln. Im gesamten Innenbereich herrscht Rauchverbot.

(3) Die Nutzenden haben die Räume, die dazugehörende Küche und die sanitären Anlagen nach der Nutzung zu reinigen. Die Räumlichkeiten sind generell, auch nach kurzen Veranstaltungen, nass zu putzen. Die Entsorgung der Abfälle obliegt den Nutzenden. Bei der Rückgabe der Schlüssel erfolgt eine Endabnahme durch die Ortsbürgermeisterin oder den Ortsbürgermeister.

(4) Vom Nutzenden ist der Ortsbürgermeisterin oder dem Ortsbürgermeister eine verantwortliche Person zu benennen. Beschädigungen und Verluste auf Grund der Benutzung sind sofort der Ortsgemeinde oder ihren beauftragten Personen zu melden.

(5) Die Nutzenden beachten alle geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz, zum Landesimmissionsschutzgesetz sowie der zu diesem Zeitpunkt geltenden Verordnungen und übernehmen die Haftung für deren Einhaltung. Insbesondere sind die Lärmschutzvorschriften (Nachtruhe ab 22 Uhr) einzuhalten. Außerdem sind die Nutzenden für alle erforderlichen Genehmigungen und Anmeldungen (Gaststättenerlaubnis, GEMA usw.) in eigener Zuständigkeit verantwortlich.

(6) Für den Fall, dass eine Brandsicherheitswache oder ein Sanitätsdienst erforderlich ist, ist deren Anweisung Folge zu leisten. Die Bereitstellung hat in eigener Verantwortlichkeit und Kostenträgerschaft des Nutzenden zu erfolgen.

§ 4

Folgen unsachgemäßer Benutzung und Haftung

(1) Eine unsachgemäße Benutzung liegt vor, wenn gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen worden ist, den Anordnungen der Vertreterinnen oder Vertreter der Ortsgemeinde oder der Kirchengemeinde nicht Folge geleistet worden ist oder durch sonstige Vorkommnisse eine ordnungsgemäße Benutzung gefährdet ist.

(2) Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle übernehmen die Ortsgemeinde und die Kirchengemeinde nicht. Die Nutzenden stellen die Ortsgemeinde und die Kirchengemeinde von etwaigen Haftungsansprüchen seiner beauftragten Personen, der besuchenden Personen seiner Veranstaltung und weiterer dritter Personen für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, den Einrichtungen und der Zugänge zu diesen Räumen und Anlagen stehen.

(3) Die Nutzenden verzichten ihrerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde und die Kirchengemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Ortsgemeinde und die Kirchengemeinde und deren beauftragte Personen. Die Haftung der Ortsgemeinde und der Kirchengemeinde als Grundstückseigentümerinnen für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.

§ 5

Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtig sind die Nutzenden der Räume und der Einrichtungen, bei Vereinen die Mitglieder des Vorstandes. Mehrere gebührenpflichtige Personen haften als Gesamtschuldende.

§ 6

Entstehung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht an dem Tag, an dem die Benutzung erfolgt.

§ 7

Zahlung der Gebühren

(1) Der Gebührenbescheid wird durch die Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach erstellt und dem Gebührenpflichtigen übersendet.

(2) Die Gebühr ist an die Verbandsgemeindekasse Traben-Trarbach innerhalb von zwei Wochen, außer es wird ein gesondertes Fälligkeitsdatum durch die Ortsbürgermeisterin oder den Ortsbürgermeister festgelegt, zu zahlen. Rückständige Gebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren.

§ 8

Gebühren

(1) Die Gebühren sind in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführt.

§ 9

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Bausendorf über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des „Dorfgemeinschaftshauses“ in Bausendorf vom 27.09.2005, die Gebührenordnung gemäß § 1 und § 4 der Satzung der Ortsgemeinde Bausendorf über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses vom 29. Januar 2008 und die Benutzungsordnung für das „Dorfgemeinschaftshaus“ der Ortsgemeinde Bausendorf und der Kirchengemeinde Bausendorf außer Kraft.

Bausendorf, den 06.03.2023
gez. Hans-Peter Heck, Ortsbürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Traben-Trarbach, den 06.03.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach
In Vertretung:
gez. Eugen Klein, 1. Beigeordneter

Anlage zur Satzung der Ortsgemeinde Bausendorf über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren für das Dorfgemeinschaftshaus vom 06.03.2023

(1) Die Gebühren werden in Form von Pauschalbeträgen erhoben und werden im Rahmen der Flächenanteile (Ortsgemeinde 60%, Kirchengemeinde 40 %) abgerechnet.

Sie betragen:

a) für alle Veranstaltungen, soweit nicht Gewerbe-, Vereins-, Behörden- oder politische Veranstaltungen:

1. Gebühr großer Saal am ersten Tag  —  150,00 €

2. Gebühr großer Saal für jeden weiteren Tag  —  75,00 €

3. Gebühr großer Saal für Beerdigungskaffee  —  66,00 €

4. Gebühr kleiner Saal am ersten Tag  —  98,00 €

5. Gebühr kleiner Saal für jeden weiteren Tag —  49,00 €

6. Gebühr kleiner Saal für Beerdigungskaffee  — 44,00 €

7. Heizkostenpauschale pro Tag  —  20,00 €

(01.10. - 30.04.)

8. für gewerbliche Veranstaltungen oder Veranstaltungen mit Gewinnerzielung wird ein Zuschlag von 25 % auf die Gebühren nach Nummern 1 - 7 berechnet

(2) Vereine

Die Nutzung durch ortsansässige Vereine, sowie einer Ortsgruppe eines überkommunalen Vereins, ist bei nichtkommerziellen Veranstaltungen, Proben, Sitzungen und Versammlungen gebührenfrei.

Überregionale, gemeinnützige Vereine zahlen für die Nutzung des Gemeinschaftsraumes für eine nicht kommerzielle Veranstaltung Gebühren in Höhe von 50,00 € und führen eine Endreinigung durch.

(3) Schulen/Kindertagesstätten

Für nicht kommerzielle Veranstaltungen werden keine Gebühren erhoben.

(4) Behördenveranstaltungen

Behördenveranstaltungen (formale Termine, offizielle Behörden- und Sitzungstermine, auch überörtlicher Art usw.) sind in der Regel gebührenfrei.

(5) Politische Veranstaltungen

Politische Veranstaltungen von Parteien und politischen Vereinen auf Ortsgemeinde- und Verbandsgemeindeebene sind gebührenfrei. Eine Endreinigung durch den Nutzenden ist durchzuführen

(6) Einzelfallentscheidung

Über weitere Nutzungen entscheidet die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister im Einvernehmen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Kirchengemeinde und den Beigeordneten. Gegebenenfalls werden Einzelvereinbarungen geschlossen.