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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 11/2024
Enkirch - amtlich
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Niederschrift -öffentlicher Teil- über die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Ortsgemeinde Enkirch vom 26.02.2024

Die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses der Ortsgemeinde Enkirch waren unter schriftlicher/digitaler Mitteilung der Tagesordnung durch Einladung vom 20.02.2024 auf den 26.02.2024, 19:30 Uhr, zu einer Sitzung in den Sitzungssaal des Gemeindehauses in Enkirch, Brunnenplatz 2, einberufen worden.

Zeit, Ort und Stunde der Sitzung sowie die Tagesordnung waren am 23.02.2024 im Mitteilungsblatt „Eifel-Mosel-Hunsrück-Aktuell“ veröffentlicht.

Ende der Sitzung: 20:25 Uhr

Anwesend:

Bürgermeister Roland Bender

CDU Enkirch

Ausschussmitglied (RM) Knut Georg

Ausschussmitglied (RM) Marco Kettermann

Ausschussmitglied (RM) Horst Bauer in Vertretung von Christoph Groh

Ausschussmitglied (RM) Hans Theodor Schenk

SPD Enkirch

Ausschussmitglied (RM) Friedhelm Caspari

Ausschussmitglied (RM) Frank Ewein

Ausschussmitglied (RM) Stefani Franz

Außerdem anwesend:

1. Ortsbeigeordneter Gerald Caspari

2. Ortsbeigeordneter Kurt Thiesen

3. Ortsbeigeordneter Heinz Adolf Schütz

Bürgermeister Marcus Heintel

Schriftführer Sebastian Schneider

Entschuldigt:

Ausschussmitglied (RM) Christoph Groh wurde vertreten durch Horst Bauer

Der Vorsitzende stellte bei Eröffnung der Sitzung fest, dass gegen die ordnungsgemäße Einberufung keine Einwendungen erhoben wurden.

Der Haupt- und Finanzausschuss Enkirch war nach der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Vor Eintritt in die Tagesordnung der Sitzung wird einstimmig beschlossen, diese wie folgt zu erweitern:

Hinzufügen des TOP 6, öffentlich, Entschuldungsprogramm PEK-RP

Tagesordnung

Öffentliche Sitzung

1.

Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses

2.

Mitteilungen und Anfragen

2.1 Mitteilung über die Genehmigungsverfügung zur Haushaltssatzung mit -plan 2024

2.2 Bauangelegenheiten

2.3 Dreck-Weg-Woche 2024 vom 12.03. - 16.03.

2.4 Straßensperrungen

2.5 Glasfaserausbau in Enkirch

3.

Spendenannahme

4.

Bauleitplanung der Ortsgemeinde Kinheim

Aufstellung des Bebauungsplanes "Moselvorland"

hier: Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (kurz: BauGB) sowie der benachbarten Gemeinden gemäß § 2 Absatz 2 BauGB

5.

Bauangelegenheiten Gemarkung Enkirch, Flur 45, Flurstück 233 (Ecke zum Herrenberg - L 193)Erteilung des Einvernehmens gemäß § 36 Baugesetzbuch

6.

Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland Pfalz (PEK-RP)

hier: Zustimmung zur Teilnahme

Öffentliche Sitzung

1. Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses

Gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses werden keine Einwendungen erhoben.

2. Mitteilungen und Anfragen

2.1. Mitteilung über die Genehmigungsverfügung zur Haushaltssatzung mit -plan 2024

Ortsbürgermeister Roland Bender teilt dem Haupt- und Finanzausschuss den Inhalt der mit der Einladung zur heutigen Sitzung digital zur Verfügung gestellten Genehmigungsverfügung zur Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 mit.

2.2. Bauangelegenheiten

Auf der Grundlage des § 4a der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Enkirch wurde durch den Ortsbürgermeister zu nachfolgend aufgeführten Vorhaben das Einvernehmen erteilt. Der Ausschuss wird hiermit darüber informiert.

Gemarkung Enkirch, Flur 11, Flurstück 126/6, (Asbachstraße)

Umnutzung Einfamilienhaus zu Mehrfamilienhaus

Gemarkung Enkirch, Flur 13; Flurstück 1051/454 (Königstraße)

Abbruch Wohnhaus und Neubau Carport und Dachterrasse

2.3. Dreck-Weg-Woche 2024 vom 12.03. - 16.03.

Ortsbürgermeister Roland Bender erklärt, dass es dieses Jahr wieder eine Dreck-Weg-Woche vom 12.03. - 16.03. geben wird. In dem Zeitraum wird ein Container Nähe Brunnenplatz aufgestellt und es gibt Mülltüten bei der Tourist-Information. Die Bürger werden um eine rege Teilnahme gebeten. Weitere Informationen folgen.

2.4. Straßensperrungen

Ab dem 04. März wird es eine zweiwöchige Vollsperrung der L193 nach Raversbeuren geben. Gleichzeitig ist die L192 nach Starkenburg weiterhin gesperrt. Dies stellt eine Belastung für die Enkircher Bürger dar. Der Ortsbürgermeister hat versucht auf alle Beteiligten einzuwirken und eine bessere Lösung oder eine Verschiebung der Maßnahmen zu erreichen. Auch eine Sperrung von nur einer Fahrbahnseite wurde diskutiert. Leider konnten die Beteiligten keine bessere Lösung mit den engagierten ausführenden Firmen finden, so dass die Sperrung wie geschildert stattfinden muss.

2.5. Glasfaserausbau in Enkirch

Auf die bisherige Beratung wird verwiesen. Seitens der „Unsere Grüne Glasfaser“ (UGG) und der ausbauenden Firma Moncobra, gab es keine Reaktion auf das Januar-Schreiben mit Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel.

Die Ansprechpartner der genannten Firmen sind nicht zu erreichen.

Die Verwaltung wird gebeten zu vermitteln und ggf. rechtlichen Druck auszuüben.

3. Spendenannahme

Der Ortsgemeinde Enkirch wurde folgende Spende angeboten:

Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 GemO Spenden u.ä. Zuwendungen annehmen. Über die Annahme der Spenden entscheidet der Ortsgemeinderat bzw. der Haupt- und Finanzausschuss, wobei diese unverzüglich der Aufsichtsbehörde zu melden sind.

Beschlussfassung:

Der Haupt- und Finanzausschuss der Ortsgemeinde Enkirch beschließt die Spende anzunehmen.

Abstimmungsergebnis:

Mit 8 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

4. Bauleitplanung der Ortsgemeinde Kinheim;

Aufstellung des Bebauungsplanes "Moselvorland"

hier: Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (kurz: BauGB) sowie der benachbarten Gemeinden gemäß § 2 Absatz 2 BauGB

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Kinheim hat die Aufstellung des Bebauungsplanes „Moselvorland“ beschlossen. Anlass zur planerischen Aktivität der Ortsgemeinde Kinheim ist ein Ideen- und Nutzungskonzept aus dem Jahr 2016, in dem die Gemeinde verschiedene Gestaltungsziele für das Moselvorgelände formuliert hat. Gleichzeitig soll neben der Umgestaltung des Moselvorgelände das Stellplatzangebot des Wohnmobilstellplatzes erweitert und bauplanungsrechtlich entsprechend gesichert werden.

Zu der Maßnahme gehört auch die Neugestaltung des Einfahrtsbereichs und eines Versorgungsplatzes. Falls notwendig, kann auf diesem Platz ein Hauswirtschaftsraum zur Unterbringung von Waschmaschine, Trockner und Trockenraum errichtet werden.

Die Planfläche ist nicht vollständig im gültigen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach als Sonderfläche „Campingplatz“ dargestellt, sodass dieser noch in einem separaten Verfahren entsprechend angepasst werden muss.

Das Plangebiet ist in der Vorlage dargestellt.

Gemäß § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sind in dem Planaufstellungsverfahren die benachbarten (berührten) Gemeinden sowie Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.

Beschlussfassung:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Ortsgemeinderat folgenden Beschluss:

Der Ortsgemeinderat stellt fest, durch die vorliegende Bauleitplanung der Ortsgemeinde Kinheim zur Aufstellung des Bebauungsplans „Moselvorland“ in eigenen städtebaulichen Belangen/Planungszielen nicht berührt zu sein. Der Ortsgemeinderat nimmt die Planungsabsichten der Ortsgemeinde Kinheim zur Kenntnis und beschließt in dem Beteiligungsverfahren keine Stellungnahme abzugeben.

Abstimmungsergebnis:

Mit 8 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

5. Bauangelegenheiten Gemarkung Enkirch, Flur 45, Flurstück 129 (Platz der ehemaligen Telefonzelle)

Erteilung des Einvernehmens gemäß § 36 Baugesetzbuch

Die Ausschussmitglieder Theo Schenk und Marco Kettermann nehmen gemäß § 22 GemO nicht an der Beratung und Beschlussfassung teil. Sie begeben sich in den Zuschauerbereich.

Die Bauherren planen auf dem Grundstück Gemarkung Enkirch Flur 45, Flurstück 129 (Ecke „Zum Herrenberg“ und „L 193“) die Aufstellung eines „Wein-Warenautomaten“. Das Vorhaben liegt in der im Zusammenhang bebauten Ortslage und wird bauplanungsrechtlich nach § 34 Baugesetzbuch beurteilt. Das betreffende Grundstück liegt jedoch im Überschwemmungsgebiet der Mosel. Des Weiteren steht dem Vorhaben der § 62 Absatz 1 Nr: 8 e der Landesbauordnung/RLP entgegen, wonach derartige Warenautomaten nur am Ort der Leistung aufgestellt werden dürfen und ergänzend dazu auch das Jugendschutzgesetz § 9 Absatz 3 Satz1 Nr: 2 entgegen, wonach alkoholische Getränke in Automaten nur in gewerblich genutzten Räumen der Öffentlichkeit angeboten werden dürfen.

Beschlussfassung:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Ortsgemeinderat, dem Aufbau der Automaten auf dem Platz der ehemaligen Telefonzelle, Flur 45, Flurstück 129, zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis:

Mit 6 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

6. Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland Pfalz (PEK-RP)

hier: Zustimmung zur Teilnahme

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat in seiner Sitzung am 25.01.2023 das Landesgesetz über die „Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz (PEK-RP)“ verabschiedet. Ziel dieses Programms ist die Entschuldung der Kommunen, die von einer hohen Liquiditätskreditverschuldung besonders belastet sind. Das Entschuldungsvolumen beträgt in Summe für alle rheinland-pfälzischen Kommunen 3 Milliarden €. Nähere Bestimmungen zur Umsetzung des o.g. Landesgesetzes wurden vom Ministerium der Finanzen in Form einer Landesverordnung erlassen, die am 01. April 2023 in Kraft getreten ist.

Im Rahmen des PEK-RP sind über das Entschuldungsprogramm hinausgehende Änderungen des gemeindlichen Haushaltsrechts erfolgt, die - unabhängig von einer Teilnahme am PEK-RP - für alle Kommunen gelten.

Unter anderem ist nunmehr der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten einer Ortsgemeinde gegenüber der Einheitskasse in der Haushaltssatzung festzusetzen und durch die Aufsichtsbehörde zu genehmigen.

Darüber hinaus sind Kommunen dazu verpflichtet, ihre zum 31.12.2023 bestehenden Liquiditätskredite bzw. Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse innerhalb von 30 Jahren zu tilgen. Der jährliche sog. Mindest-Rückführungsbetrag beträgt 1/30 des Bestandes zum 31.12.2023, ggf. abzüglich Entschuldungsbetrag im Rahmen des PEK, und ist von der Kommune zusätzlich zu erwirtschaften, da er in die Beurteilung des Haushaltsausgleichs im Finanzhaushalt einfließt. Seitens der Kommunalaufsicht wurden nunmehr, erstmals für 2024, unausgeglichene Haushalte nur in besonders begründbaren Ausnahmefällen genehmigt und die Aufsicht dahingehend deutlich verschärft.

Die Teilnahme am PEK-RP ist freiwillig und wird durch Vertragsschluss mit dem Land Rheinland-Pfalz begründet; hierzu ist gem. § 9 Abs. 2 LVOPEK-RP i.V.m. § 17 Abs. 1 LGPEK-RP ein zustimmender Ratsbeschluss erforderlich. Notwendige Angaben sowie ein Teilnahmeantrag für die in Betracht kommenden Kommunen wurden verwaltungsseitig bereits in 2023 fristgerecht an das Land Rheinland-Pfalz herangetragen. Daraus ergibt sich noch keine Verpflichtung, sondern die Möglichkeit zum jetzigen Zeitpunkt über eine Teilnahme am Entschuldungsprogramm zu beraten und zu beschließen. Die Vertragsangebote liegen zwischenzeitlich vor.

Die Entschuldung erfolgt grundsätzlich in Form der Schuldübernahme, d.h. es erfolgt ein Schuldnerwechsel in bestehenden Kreditverträgen. Da Kassengeschäfte der Ortsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse gem. § 68 Abs. 4 GemO durch die Verbandsgemeinde geführt werden, erfolgt die Schuldübernahme im ersten Schritt auf VG-Ebene. Dies geschieht überwiegend durch Schuldübernahme von festgeschriebenen Liquiditätskrediten, im Übrigen durch eine Tilgungshilfe (§ 9 Abs. 3 LVOPEK-RP).

Im Gegenzug vermindern sich die Verbindlichkeiten der Ortsgemeinde gegenüber der Einheitskasse im Umfang des Entschuldungsvolumens, während der bilanzielle Ausgleich durch Zunahme der Kapitalrücklage erfolgt. Durch diesen sog. Passivtausch kann, sofern das Entschuldungsvolumen den nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag übersteigt, eine evtl. eingetretene Überschuldung der Ortsgemeinde beseitigt werden.

Die Ermittlung des Entschuldungsbetrages der jeweiligen Kommune richtet sich grundsätzlich nach der Anzahl der Einwohner (EW) zum 31.12.2020 sowie der sog. Bemessungsgrundlage:

1.

Ausgangspunkt der Bemessungsgrundlage ist der Bestand der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse zum 31.12.2020 abzüglich Barvermögen und Einlagen. Dieser Wert bildet grundsätzlich die Höchstgrenze der Bemessungsgrundlage.

2.

Davon ausgehend werden Verbesserungen der Kassenbestände zum 31.12.2021 berücksichtigt; Anstiege der Verbindlichkeiten können aufgrund der Höchstgrenze nicht berücksichtigt werden.

3.

Von dieser Grundlage ausgehend sind wiederum erhebliche Auswirkungen (Änderung der Bemessungsgrundlage oder des Entschuldungsvolumens um mindestens 25%) zu berücksichtigen. Maßgeblich zur Beurteilung ist der Verbindlichkeitsbestand gegenüber der Einheitskasse zum 31.08.2023. Ggf. zu berücksichtigende, zweckgebundene Mittel wurden im Vorfeld auf deren Anerkennungsfähigkeit geprüft und erhöhen den Verbindlichkeitsbestand entsprechend.

Die so ermittelte Bemessungsgrundlage je Einwohner (=“Entschuldungstarif“) wird nunmehr gem. § 7 LGPEK-RP einem „Sockelbetrag“, „Spitzenbetrag“ sowie einer „maximalen Restschuld“ gegenübergestellt.

Bis zur Höhe des Sockelbetrags (167 €/EW) erfolgt keine Entschuldung. Ab dem Sockelbetrag bis zum Spitzenbetrag (833 €/EW) wird die Hälfte der Differenz zwischen Bemessungsgrundlage je EW und dem Sockelbetrag entschuldet. Ab dem Spitzenbetrag wird die Differenz zwischen Bemessungsgrundlage je EW und der maximalen Restschuld (500 €/EW) entschuldet. Dies entspricht dem errechneten „Entschuldungsvolumen nach Tarif“.

Das tatsächliche Entschuldungsvolumen je Kommune liegt oberhalb dieses ermittelten Betrages; bisher in der Gesamtheit der rheinland-pfälzischen Kommunen zu berücksichtigende Verbesserungen der finanziellen Lage seit dem Stichtag 31.12.2020 erhöhen den jeweiligen Anteil an der Gesamtsumme (3 Mrd. €).

Das endgültige Entschuldungsvolumen gem. vorgelegter Übersicht wird nach Vertragsabschluss mittels Bewilligungsbescheid landesseitig rechtsverbindlich festgesetzt. Es kann sich nach Auskunft des Finanzministeriums lediglich nochmals ändern, wenn es die aktuellen Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse bis zum Erlass des Bewilligungsbescheids übersteigt.

Gem. § 13 LGPEK-RP endet die Teilnahme am kommunalen Entschuldungsfonds (KEF-RP) mit Teilnahme am PEK-RP zum 31.12.2023. Die Teilnahme am PEK-RP kann für die Kommune allenfalls durch entfallende Zuwendungen aus dem kommunalen Entschuldungsfonds (KEF-RP) nachteilig sein, sofern die bis Ende der Laufzeit (31.12.2026) ausstehenden Zuweisungen höher wären als die Entschuldungshilfe aus dem vorliegenden PEK-RP. Nach Prüfung kann dies verneint werden, sodass die Teilnahme am PEK-RP aus Sicht der Ortsgemeinde günstiger ist.

Die bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse stellen einen Rechtsverstoß dar und schränken die finanzielle Handlungs- und Leistungsfähigkeit (vgl. Haushaltsverfügungen der Kommunalaufsicht) der Kommune erheblich ein.

Der Ortsgemeinde wird - ohne zusätzliche Gegenleistung, da die vertragliche Rückführung der bestehenden Verbindlichkeiten ohnehin in § 105 Abs. 4 GemO verpflichtend normiert ist - ein erheblicher Anteil der bestehenden Verbindlichkeiten aus konsumtiven Ausgaben der Vergangenheit abgenommen. Schon aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist eine Teilnahme am PEK-RP geboten, u.a. da der Zinssatz für Liquiditätskredite nach langanhaltender Niedrigzinsphase seit 2022 um über 4 Prozentpunkte angestiegen ist und die Zinslast erheblich ansteigt. Die Entschuldung erleichtert bei den betroffenen Kommunen demnach die Erfüllung der haushaltsrechtlichen Pflichten und entspricht dem Wirtschaftlichkeitsprinzip.

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Vorlage zur Kenntnis. Eine abschließende Beratung findet in der Ortsgemeinderatssitzung statt.