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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 12/2023
Burg - amtlich
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Bekanntmachung der I. Änderung zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Burg (Mosel) vom 20.03.2023

der I. Änderung zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Burg (Mosel) vom 20.03.2023

Der Ortsgemeinderat Burg (Mosel) hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils gültigen Fassung folgende 1. Änderung zur Friedhofsgebührensatzung vom 20.11.2015 beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Artikel I

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung enthält unter II. 1. b) folgende Fassung:

„II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

...

b) Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr für

aa) eine Einzelgrabstätte  —  30,00 €

bb) eine Doppelgrabstätte  — 80,00 €

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.“

und unter II. 2. b) folgende Fassung:

„b) Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr für

aa) eine Einzelurnenwahlgrabstätte  —  10,00 €

bb) eine Doppelurnenwahlgrabstätte  —  25,00 €

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.“

Artikel II

Diese 1. Änderung zur Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Burg (Mosel), den 20.03.2023
gez. Rudolf Bucher, Ortsbürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Traben-Trarbach, den 20.03.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach
gez. Marcus Heintel, Bürgermeister