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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 12/2024
Bengel - amtlich
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Bekanntmachung der 1. Nachtrags-Doppelhaushaltssatzung der Ortsgemeinde Bengel für die Haushaltsjahre 2023 und 2024

Der Ortsgemeinderat Bengel hat am 30.01.2024 auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl.S.153), in der z.Zt. gültigen Fassung, folgende 1. Nachtrags-Doppelhaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden für 2024:

gegenüber

verändert

nunmehr fest-

bisher

um

gesetzt auf

Euro

Euro

Euro

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

1.960.850,00 €

349.500,00 €

2.310.350,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

2.017.750,00 €

224.050,00 €

2.241.800,00 €

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag (-) auf

-56.900,00 €

125.450,00 €

68.550,00 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

-1.200,00 €

-149.350,00 €

-150.550,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

5.500,00 €

1.500,00 €

7.000,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0,00 €

62.200,00 €

62.200,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

5.500,00 €

-60.700,00 €

-55.200,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-4.300,00 €

210.050,00 €

205.750,00 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird für das Haushaltsjahr 2024 für

zinslose Kredite festgesetzt auf

von 0,00 €

auf 0,00 €

verzinste Kredite festgesetzt auf

von 0,00 €

auf 55.200,00 €

zusammen auf

von 0,00 €

auf 55.200,00 €

Kreditaufnahmeermächtigung gem. § 95 Absatz 2 i.V.m. § 103 GemO

Mit der Haushaltssatzung wird der Ortsbürgermeister gleichzeitig ermächtigt, den veranschlagten und genehmigten Kreditbetrag, nach Anfrage der Konditionen bei verschiedenen Banken, bei der günstigst anbietenden Bank aufzunehmen. Gleiche Ermächtigung gilt für die Prolongation von Darlehen. Eines besonderen Beschlusses seitens der Vertretungskörperschaft bedarf es nicht.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

- Keine Änderung -

§ 4 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

2024

Grundsteuer A

345 v.H.

Grundsteuer B

von 465 v.H. auf 500 v.H.

Gewerbesteuer

von 380 v.H. auf 400 v.H.

Gemäß § 5 Abs. 1 u. 2 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer werden festgesetzt:

2024

für den 1. Hund

72,00 €

für den 2. Hund

108,00 €

für jeden weiteren Hund

156,00 €

für gefährliche Hunde

300,00 €

§ 5 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug -258.712 €. Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt -353.812 € und zum 31.12.2024 voraussichtlich -285.262 €.

§ 6 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

- Keine Änderung -

§ 7 Wertgrenze für Investitionen

- Keine Änderung -

54538 Bengel, den 08.03.2024
Ortsgemeinde Bengel
Bruno Kihm, Ortsbürgermeister

Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Schreiben vom 15.02.2024, Az.: 10.901-11 mitgeteilt, dass durch Verstöße gegen

-

das Gebot der Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung (§ 93 Abs. 1 Satz 1 GemO),

-

das Haushaltsausgleichsgebot (§93 Abs. 4 GemO, § 18 GemHVO),

-

das Überschuldungsverbot (§93 Abs. 6 GemO) sowie

-

das Gebot einer rechtmäßigen Verwendung von Krediten zur Liquiditätssicherung (§105 GemO) rechtliche Bedenken gegen die vom Ortsgemeinderat beschlossene Doppelhaushaltssatzung geltend gemacht werden.

Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 Gem0 zur Einsichtnahme von Montag, den 25.03.2024 bis einschließlich Donnerstag, den 04.04.2024 während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, 56841 Traben-Trarbach, Am Markt 3, Zimmer 18-21, öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, daß Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

56841 Traben-Trarbach, den 08.03.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach
Marcus Heintel, Bürgermeister