Der Ortsgemeinderat Bengel hat am 30.01.2024 auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl.S.153), in der z.Zt. gültigen Fassung, folgende 1. Nachtrags-Doppelhaushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden für 2024: | |||
|
| gegenüber | verändert | nunmehr fest- |
|
| bisher | um | gesetzt auf |
|
| Euro | Euro | Euro |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.960.850,00 € | 349.500,00 € | 2.310.350,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.017.750,00 € | 224.050,00 € | 2.241.800,00 € |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag (-) auf | -56.900,00 € | 125.450,00 € | 68.550,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -1.200,00 € | -149.350,00 € | -150.550,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 5.500,00 € | 1.500,00 € | 7.000,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 € | 62.200,00 € | 62.200,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 5.500,00 € | -60.700,00 € | -55.200,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -4.300,00 € | 210.050,00 € | 205.750,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird für das Haushaltsjahr 2024 für
| zinslose Kredite festgesetzt auf | von 0,00 € | auf 0,00 € |
| verzinste Kredite festgesetzt auf | von 0,00 € | auf 55.200,00 € |
| zusammen auf | von 0,00 € | auf 55.200,00 € |
Kreditaufnahmeermächtigung gem. § 95 Absatz 2 i.V.m. § 103 GemO
Mit der Haushaltssatzung wird der Ortsbürgermeister gleichzeitig ermächtigt, den veranschlagten und genehmigten Kreditbetrag, nach Anfrage der Konditionen bei verschiedenen Banken, bei der günstigst anbietenden Bank aufzunehmen. Gleiche Ermächtigung gilt für die Prolongation von Darlehen. Eines besonderen Beschlusses seitens der Vertretungskörperschaft bedarf es nicht.
- Keine Änderung -
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 2024 | |
| Grundsteuer A | 345 v.H. |
| Grundsteuer B | von 465 v.H. auf 500 v.H. |
| Gewerbesteuer | von 380 v.H. auf 400 v.H. |
Gemäß § 5 Abs. 1 u. 2 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer werden festgesetzt:
| 2024 | |
| für den 1. Hund | 72,00 € |
| für den 2. Hund | 108,00 € |
| für jeden weiteren Hund | 156,00 € |
| für gefährliche Hunde | 300,00 € |
- Keine Änderung -
- Keine Änderung -
Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Schreiben vom 15.02.2024, Az.: 10.901-11 mitgeteilt, dass durch Verstöße gegen
| - | das Gebot der Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung (§ 93 Abs. 1 Satz 1 GemO), |
| - | das Haushaltsausgleichsgebot (§93 Abs. 4 GemO, § 18 GemHVO), |
| - | das Überschuldungsverbot (§93 Abs. 6 GemO) sowie |
| - | das Gebot einer rechtmäßigen Verwendung von Krediten zur Liquiditätssicherung (§105 GemO) rechtliche Bedenken gegen die vom Ortsgemeinderat beschlossene Doppelhaushaltssatzung geltend gemacht werden. |
Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 Gem0 zur Einsichtnahme von Montag, den 25.03.2024 bis einschließlich Donnerstag, den 04.04.2024 während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, 56841 Traben-Trarbach, Am Markt 3, Zimmer 18-21, öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, daß Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.