Die Mitglieder des Ortsgemeinderates Enkirch waren unter schriftlicher/digitaler Mitteilung der Tagesordnung durch Einladung vom 05.03.2024 auf den 11.03.2024, 19:30 Uhr, zu einer Sitzung in den Sitzungssaal des Gemeindehauses in Enkirch, Brunnenplatz 2, einberufen worden.
Zeit, Ort und Stunde der Sitzung sowie die Tagesordnung waren am 08.03.2024 im Mitteilungsblatt „Eifel-Mosel-Hunsrück-Aktuell“ veröffentlicht.
Ende der Sitzung: 20:22 Uhr
Anwesend:
Ortsbürgermeister Roland Bender
CDU Enkirch
Ratsmitglied Horst Bauer
Ratsmitglied Dieter Bautz
Ratsmitglied Knut Georg
Ratsmitglied Christoph Groh
Ratsmitglied Marco Kettermann
Ratsmitglied Michel Klimantat
SPD Enkirch
Ratsmitglied Friedhelm Caspari
Ratsmitglied Frank Ewein
Ratsmitglied Mike Ewein
Ratsmitglied Stefani Franz
Ratsmitglied Daniel Mentges
Ratsmitglied Doris Weißgerber-Franz
Außerdem anwesend:
1. Ortsbeigeordneter Gerald Caspari
2. Ortsbeigeordneter Kurt Thiesen
3. Ortsbeigeordneter Heinz Adolf Schütz
Schriftführer Steffen Beck zugleich als Beauftragter von Bürgermeister Heintel
Entschuldigt:
Ratsmitglied Daniel Immich
Ratsmitglied Ralf Hausmann
Ratsmitglied Hans Theodor Schenk
Ratsmitglied Sandra Schütz
Der Vorsitzende stellte bei Eröffnung der Sitzung fest, dass gegen die ordnungsgemäße Einberufung keine Einwendungen erhoben wurden.
Der Ortsgemeinderat Enkirch war nach der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Tagesordnung
Öffentliche Sitzung
| 1. | Einwohnerfragestunde |
| 2. | Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates |
| 3. | Mitteilungen und Anfragen |
| 3.1 | Mitteilung über die Genehmigungsverfügung zur Haushaltssatzung mit -plan 2024 |
| 3.2 | Bauangelegenheiten |
| 4. | Bauleitplanung der Ortsgemeinde Kinheim; Aufstellung des Bebauungsplanes "Moselvorland" hier: Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (kurz: BauGB) sowie der benachbarten Gemeinden gemäß § 2 Absatz 2 BauGB |
| 5. | Bauangelegenheiten Gemarkung Enkirch, Flur 45, Flurstück 129 (Ecke zum Herrenberg - L 193) Erteilung des Einvernehmens gemäß § 36 Baugesetzbuch |
| 6. | Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland Pfalz (PEK-RP) hier: Zustimmung zur Teilnahme |
| 7. | Straßen- und Wirtschaftswegeunterhaltung Ermächtigung zur Ausschreibung und Vergabe Rahmenvertrag 2024-2025 |
| 8. | Abnahme der Jahresrechnung und der Abschlussbilanz der Ortsgemeinde Enkirch für das Haushaltsjahr 2022 und Erteilung der Entlastung |
| 9. | Bauleitplanung der Ortsgemeinde Enkirch; Baugebiet "Im Weingarten", Durchführung von Umweltuntersuchungen |
Öffentliche Sitzung
1. Einwohnerfragestunde
In der Einwohnerfragestunden wurden keine Fragen gestellt.
2. Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates
Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates vom 11.12.2023 wurden nicht erhoben.
3. Mitteilungen und Anfrag
3.1. Mitteilung über die Genehmigungsverfügung zur Haushaltssatzung mit -plan 2024
Ortsbürgermeister Roland Bender teilt dem Ortsgemeinderat den Inhalt der mit der Einladung zur heutigen Sitzung digital zur Verfügung gestellten Genehmigungsverfügung zur Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 mit.
3.2. Bauangelegenheiten
Auf der Grundlage des § 4a der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Enkirch wurde durch den Ortsbürgermeister zu nachfolgend aufgeführten Vorhaben das Einvernehmen erteilt:
| • | Gemarkung Enkirch, Flur 11, Flurstück 126/6, (Asbachstraße) |
| Umnutzung Einfamilienhaus zu Mehrfamilienhaus | |
| • | Gemarkung Enkirch, Flur 13; Flurstück 1051/454 (Königstraße) |
| Abbruch Wohnhaus und Neubau Carport und Dachterrasse |
4. Bauleitplanung der Ortsgemeinde Kinheim;
Aufstellung des Bebauungsplanes "Moselvorland"
hier: Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (kurz: BauGB) sowie der benachbarten Gemeinden gemäß § 2 Absatz 2 BauGB
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Kinheim hat die Aufstellung des Bebauungsplanes „Moselvorland“ beschlossen. Anlass zur planerischen Aktivität der Ortsgemeinde Kinheim ist ein Ideen- und Nutzungskonzept aus dem Jahr 2016, in dem die Gemeinde verschiedene Gestaltungsziele für das Moselvorgelände formuliert hat. Gleichzeitig soll neben der Umgestaltung des Moselvorgeländes das Stellplatzangebot des Wohnmobilstellplatzes erweitert und bauplanungsrechtlich entsprechend gesichert werden.
Zu der Maßnahme gehört auch die Neugestaltung des Einfahrtsbereichs und eines Versorgungsplatzes. Falls notwendig, kann auf diesem Platz ein Hauswirtschaftsraum zur Unterbringung von Waschmaschine, Trockner und Trockenraum errichtet werden.
Die Planfläche ist nicht vollständig im gültigen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach als Sonderfläche „Campingplatz“ dargestellt, sodass dieser noch in einem separaten Verfahren entsprechend angepasst werden muss.
Das Plangebiet ist in der Vorlage dargestellt.
Gemäß § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sind in dem Planaufstellungsverfahren die benachbarten (berührten) Gemeinden sowie Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.
Beschlussfassung:
Der Ortsgemeinderat stellt fest, durch die vorliegende Bauleitplanung der Ortsgemeinde Kinheim zur Aufstellung des Bebauungsplans „Moselvorland“ in eigenen städtebaulichen Belangen/Planungszielen nicht berührt zu sein. Der Ortsgemeinderat nimmt die Planungsabsichten der Ortsgemeinde Kinheim zur Kenntnis und beschließt in dem Beteiligungsverfahren keine Stellungnahme abzugeben.
Abstimmungsergebnis:
Mit 13 Ja-Stimmen einstimmig angenommen
5. Bauangelegenheiten Gemarkung Enkirch, Flur 45, Flurstück 129 (Ecke zum Herrenberg - L 193)
Erteilung des Einvernehmens gemäß § 36 Baugesetzbuch
Ratsmitglied Marco Kettermann begibt sich in den Zuschauerbereich und nimmt aufgrund § 22 GemO nicht an Beratung und Beschlussfassung teil.
Die Bauherren planen auf dem Grundstück Gemarkung Enkirch Flur 45, Flurstück 129 (Ecke „Zum Herrenberg“ und „L 193“) die Aufstellung eines „Wein-Warenautomaten“. Das Vorhaben liegt in der im Zusammenhang bebauten Ortslage und wird bauplanungsrechtlich nach § 34 Baugesetzbuch beurteilt. Das betreffende Grundstück liegt jedoch im Überschwemmungsgebiet der Mosel. Des Weiteren steht dem Vorhaben der § 62 Absatz 1 Nr: 8 e der Landesbauordnung/RLP entgegen, wonach derartige Warenautomaten nur am Ort der Leistung aufgestellt werden dürfen und ergänzend dazu auch das Jugendschutzgesetz § 9 Absatz 3 Satz1 Nr. 2 entgegen, wonach alkoholische Getränke in Automaten nur in gewerblich genutzten Räumen der Öffentlichkeit angeboten werden dürfen.
Beschlussfassung:
Der Ortsgemeinderat beschließt, der Aufstellung des „Wein-Warenautomaten“ auf dem Grundstück Gemarkung Enkirch Flur 45, Flurstück 129 (Ecke „Zum Herrenberg“ und „L 193“) zuzustimmen. Das Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Abstimmungsergebnis:
Mit 12 Ja-Stimmen, bei 1 Befangenheit, einstimmig angenommen
6. Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz (PEK-RP)
hier: Zustimmung zur Teilnahme
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat in seiner Sitzung am 25.01.2023 das Landesgesetz über die „Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz (PEK-RP)“ verabschiedet. Ziel dieses Programms ist die Entschuldung der Kommunen, die von einer hohen Liquiditätskreditverschuldung besonders belastet sind. Das Entschuldungsvolumen beträgt in Summe für alle rheinland-pfälzischen Kommunen 3 Milliarden €. Nähere Bestimmungen zur Umsetzung des o.g. Landesgesetzes wurden vom Ministerium der Finanzen in Form einer Landesverordnung erlassen, die am 01. April 2023 in Kraft getreten ist.
Im Rahmen des PEK-RP sind über das Entschuldungsprogramm hinausgehende Änderungen des gemeindlichen Haushaltsrechts erfolgt, die - unabhängig von einer Teilnahme am PEK-RP - für alle Kommunen gelten.
Unter anderem ist nunmehr der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten einer Ortsgemeinde gegenüber der Einheitskasse in der Haushaltssatzung festzusetzen und durch die Aufsichtsbehörde zu genehmigen.
Darüber hinaus sind Kommunen dazu verpflichtet, ihre zum 31.12.2023 bestehenden Liquiditätskredite bzw. Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse innerhalb von 30 Jahren zu tilgen. Der jährliche sog. Mindest-Rückführungsbetrag beträgt 1/30 des Bestandes zum 31.12.2023, ggf. abzüglich Entschuldungsbetrag im Rahmen des PEK, und ist von der Kommune zusätzlich zu erwirtschaften, da er in die Beurteilung des Haushaltsausgleichs im Finanzhaushalt einfließt. Seitens der Kommunalaufsicht wurden nunmehr, erstmals für 2024, unausgeglichene Haushalte nur in besonders begründbaren Ausnahmefällen genehmigt und die Aufsicht dahingehend deutlich verschärft.
Die Teilnahme am PEK-RP ist freiwillig und wird durch Vertragsschluss mit dem Land Rheinland-Pfalz begründet; hierzu ist gem. § 9 Abs. 2 LVOPEK-RP i.V.m. § 17 Abs. 1 LGPEK-RP ein zustimmender Ratsbeschluss erforderlich. Notwendige Angaben sowie ein Teilnahmeantrag für die in Betracht kommenden Kommunen wurden verwaltungsseitig bereits in 2023 fristgerecht an das Land Rheinland-Pfalz herangetragen. Daraus ergibt sich noch keine Verpflichtung, sondern die Möglichkeit zum jetzigen Zeitpunkt über eine Teilnahme am Entschuldungsprogramm zu beraten und zu beschließen. Die Vertragsangebote liegen zwischenzeitlich vor.
Die Entschuldung erfolgt grundsätzlich in Form der Schuldübernahme, d.h. es erfolgt ein Schuldnerwechsel in bestehenden Kreditverträgen. Da Kassengeschäfte der Ortsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse gem. § 68 Abs. 4 GemO durch die Verbandsgemeinde geführt werden, erfolgt die Schuldübernahme im ersten Schritt auf VG-Ebene. Dies geschieht überwiegend durch Schuldübernahme von festgeschriebenen Liquiditätskrediten, im Übrigen durch eine Tilgungshilfe (§ 9 Abs. 3 LVOPEK-RP).
Im Gegenzug vermindern sich die Verbindlichkeiten der Ortsgemeinde gegenüber der Einheitskasse im Umfang des Entschuldungsvolumens, während der bilanzielle Ausgleich durch Zunahme der Kapitalrücklage erfolgt. Durch diesen sog. Passivtausch kann, sofern das Entschuldungsvolumen den nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag übersteigt, eine evtl. eingetretene Überschuldung der Ortsgemeinde beseitigt werden.
| 1. | Ausgangspunkt der Bemessungsgrundlage ist der Bestand der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse zum 31.12.2020 abzüglich Barvermögen und Einlagen. Dieser Wert bildet grundsätzlich die Höchstgrenze der Bemessungsgrundlage. |
| 2. | Davon ausgehend werden Verbesserungen der Kassenbestände zum 31.12.2021 berücksichtigt; Anstiege der Verbindlichkeiten können aufgrund der Höchstgrenze nicht berücksichtigt werden. |
| 3. | Von dieser Grundlage ausgehend sind wiederum erhebliche Auswirkungen (Änderung der Bemessungsgrundlage oder des Entschuldungsvolumens um mindestens 25%) zu berücksichtigen. Maßgeblich zur Beurteilung ist der Verbindlichkeitsbestand gegenüber der Einheitskasse zum 31.08.2023. Ggf. zu berücksichtigende, zweckgebundene Mittel wurden im Vorfeld auf deren Anerkennungsfähigkeit geprüft und erhöhen den Verbindlichkeitsbestand entsprechend. |
Die so ermittelte Bemessungsgrundlage je Einwohner (=“Entschuldungstarif“) wird nunmehr gem. § 7 LGPEK-RP einem „Sockelbetrag“, „Spitzenbetrag“ sowie einer „maximalen Restschuld“ gegenübergestellt.
Bis zur Höhe des Sockelbetrags (167 €/EW) erfolgt keine Entschuldung. Ab dem Sockelbetrag bis zum Spitzenbetrag (833 €/EW) wird die Hälfte der Differenz zwischen Bemessungsgrundlage je EW und dem Sockelbetrag entschuldet. Ab dem Spitzenbetrag wird die Differenz zwischen Bemessungsgrundlage je EW und der maximalen Restschuld (500 €/EW) entschuldet. Dies entspricht dem errechneten „Entschuldungsvolumen nach Tarif“.
Das tatsächliche Entschuldungsvolumen je Kommune liegt oberhalb dieses ermittelten Betrages; bisher in der Gesamtheit der rheinland-pfälzischen Kommunen zu berücksichtigende Verbesserungen der finanziellen Lage seit dem Stichtag 31.12.2020 erhöhen den jeweiligen Anteil an der Gesamtsumme (3 Mrd. €).
Das endgültige Entschuldungsvolumen gem. vorgelegter Übersicht wird nach Vertragsabschluss mittels Bewilligungsbescheid landesseitig rechtsverbindlich festgesetzt. Es kann sich nach Auskunft des Finanzministeriums lediglich nochmals ändern, wenn es die aktuellen Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse bis zum Erlass des Bewilligungsbescheids übersteigt.
| Daten zur Entschuldung | |
| Einwohner | 1.414 |
| Liquiditätskredite beim nicht-öff. Bereich | 0 € |
| Liquiditätskredite beim öffentlichen Bereich | 670.504 € |
| Wertpapierschulden | 0 € |
| Liquiditätskredite zum 31.12.2020 | 670.504 € |
| Korrekturen zu den Liquiditätskrediten 2020 | 0 € |
| Einheitskasse/ Cash-Pooling: Bereinigung | 0 € |
| Liquide Mittel (Bargeld, Einlagen): Wirkung | 0 € |
| Liquiditätskredite zum 31.12.2021 | 656.857 € |
| Verbesserung der Finanzlage zum 31.12.2021 | -13.647 € |
| Anpassung zur Statistik: Wirkung | 0 € |
| Anrechnungen gesamt | -13.647 € |
| Bemessungsgrundlage | 656.857 € |
| pro Einwohner | 465 € |
| Entschuldungsvolumen nach Tarif | 210.686 € |
| Entschuldungsvolumen | 276.815 € |
| Anteil an der Bemessungsgrundlage | 42% |
| Restschuld zur Bemessungsgrundlage | 380.042 € |
| pro Einwohner | 269 € |
| KEF-Landeszuweisungen 2024-2026 | 0 € |
| KEF-Konsolidierungsbeitrag 2023 | 0 € |
Gem. § 13 LGPEK-RP endet die Teilnahme am kommunalen Entschuldungsfonds (KEF-RP) mit Teilnahme am PEK-RP zum 31.12.2023. Die Teilnahme am PEK-RP kann für die Kommune allenfalls durch entfallende Zuwendungen aus dem kommunalen Entschuldungsfonds (KEF-RP) nachteilig sein, sofern die bis Ende der Laufzeit (31.12.2026) ausstehenden Zuweisungen höher wären als die Entschuldungshilfe aus dem vorliegenden PEK-RP. Nach Prüfung kann dies verneint werden, sodass die Teilnahme am PEK-RP aus Sicht der Ortsgemeinde günstiger ist.
Die bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse stellen einen Rechtsverstoß dar und schränken die finanzielle Handlungs- und Leistungsfähigkeit (vgl. Haushaltsverfügungen der Kommunalaufsicht) der Kommune erheblich ein.
Der Ortsgemeinde wird – ohne zusätzliche Gegenleistung, da die vertragliche Rückführung der bestehenden Verbindlichkeiten ohnehin in § 105 Abs. 4 GemO verpflichtend normiert ist – ein erheblicher Anteil der bestehenden Verbindlichkeiten aus konsumtiven Ausgaben der Vergangenheit abgenommen. Schon aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist eine Teilnahme am PEK-RP geboten, u.a. da der Zinssatz für Liquiditätskredite nach langanhaltender Niedrigzinsphase seit 2022 um über 4 Prozentpunkte angestiegen ist und die Zinslast erheblich ansteigt. Die Entschuldung erleichtert bei den betroffenen Kommunen demnach die Erfüllung der haushaltsrechtlichen Pflichten und entspricht dem Wirtschaftlichkeitsprinzip.
Beschlussfassung:
Der Ortsgemeinderat beschließt die Teilnahme an der „Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz“ (PEK-RP) gem. vorgelegtem Vertragsentwurf und beauftragt den Ortsbürgermeister zum Vertragsabschluss.
Abstimmungsergebnis:
Mit 13 Ja-Stimmen einstimmig angenommen
7. Straßen- und Wirtschaftswegeunterhaltung
Ermächtigung zur Ausschreibung und Vergabe
Rahmenvertrag 2024-2025
Die Bauleistungen zur Unterhaltung der gemeindlichen bzw. städtischen Straßen und Wirtschaftswegen wurden in den vergangenen Jahren im Wege eines Rahmenvertrages beauftragt und abgerechnet.
Entsprechend der Interessenbekundung der Ortsbürgermeister/-innen wurde seitens der Verwaltung ein Leistungsverzeichnis zur Ausschreibung eines Rahmenvertrages für die Jahre 2024 und 2025 erstellt.
Nach Vorliegen der Ermächtigungen der teilnehmenden Ortsgemeinden und der Stadt Traben-Trarbach wird die Ausschreibung der Straßen- und Wegeunterhaltungsleistungen zeitnah erfolgen.
Zur Gewährleistung einer zügigen Auftragsvergabe und somit zur Sicherstellung der Leistungsaufnahme im Frühjahr dieses Jahres wird verwaltungsseitig empfohlen, den Ortsbürgermeister im Benehmen mit den Beigeordneten zur Auftragserteilung/-freigabe zu ermächtigen.
Die spätere Abrechnung der ausgeführten Arbeiten erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für die Straßen- und Wirtschaftswegeunterhaltung.
Beschlussfassung:
Der Ortsgemeinderat beauftragt die Verbandsgemeindeverwaltung zur Ausschreibung eines Rahmenvertrages über die Bauleistungen zur Unterhaltung der Straßen und Wirtschaftswege für die Jahre 2024 und 2025. Zur Gewährleistung einer zügigen Leistungsaufnahme wird der Ortsbürgermeister im Benehmen mit den Beigeordneten ermächtigt, den Auftrag entsprechend der Vergabeempfehlung, zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Mit 13 Ja-Stimmen einstimmig angenommen
8. Abnahme der Jahresrechnung und der Abschlussbilanz der Ortsgemeinde Enkirch für das Haushaltsjahr 2022 und Erteilung der Entlastung
Der Jahresabschluss, einschließlich der Abschlussbilanz der Ortsgemeinde Enkirch für das Haushaltsjahr 2022, wurde am 04.03.2024 durch den Rechnungsprüfungsausschuss geprüft und abgenommen.
Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses, Herr Knut Georg, gibt dem Ortsgemeinderat das Ergebnis dieser Rechnungsprüfung bekannt. Er führt aus, dass sich keine Beanstandungen bei der Rechnungsprüfung ergeben hätten.
Beschlussfassung:
Auf Vorschlag des Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses beschließt der Ortsgemeinderat, die Jahresrechnung 2022 incl. Bilanz in der vorliegenden Form abzunehmen und dem Ortsbürgermeister, dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach, sowie den Beigeordneten der Ortsgemeinde und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach, soweit sie den Ortsbürgermeister bzw. den Bürgermeister vertreten haben, Entlastung zu erteilen.
Gleichzeitig beschließt der Ortsgemeinderat, den im Haushaltsjahr 2022 entstandenen außer- und überplanmäßigen Ausgaben nachträglich zuzustimmen.
Der Ortsbürgermeister, Bürgermeister und die Beigeordneten haben bei der Beratung und Beschlussfassung nicht mitgewirkt und sich im für die Zuhörer vorgesehenen Teil des Sitzungssaales aufgehalten. Der Vorsitz wurde vom ältesten anwesenden Ratsmitglied, Herrn Dieter Bautz, geführt.
Die Niederschrift über die Prüfung der Jahresrechnung 2022 ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Abstimmungsergebnis:
Mit 12 Ja-Stimmen einstimmig angenommen
9. Bauleitplanung der Ortsgemeinde Enkirch;
Baugebiet "Im Weingarten", Durchführung von Umweltuntersuchungen
Die Ortsgemeinde hat im Rahmen des Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans „Im Weingarten“ die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen und eine Umweltprüfung durchzuführen gemäß §1 Absatz 6 Nummer 7 und § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (kurz: BauGB). Diese Prüfung wird in Form eines Umweltberichtes erarbeitet.
Erste durchgeführte Untersuchungen des Landschaftsplanungsbüro Högner (dieses wurde zusammen mit dem Planungsbüro Planung 1 beauftragt, siehe TOP 8 der Ortsgemeinderatssitzung vom 18.09.2023) haben ergeben, dass eine spezielle artenschutzfachliche Prüfung durchgeführt werden muss. Diese ist nicht durch den ursprünglich erteilten Planungsauftrag abgedeckt, sodass nun ein Nachtrags-Angebot in Höhe von 8.140,00 € durch das Büro vorgelegt wurde.
Beschlussfassung:
Der Ortsgemeinderat beschließt das Landschaftsarchitekturbüro Högner mit der Durchführung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung gemäß dem vorliegenden Nachtrags-Angebot in Höhe von 8.140,00 € zu beauftragen.
Abstimmungsergebnis:
Mit 13 Ja-Stimmen einstimmig angenommen
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