Der Forstzweckverband Enkirch-Irmenach hat am 17.01.2019 auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl.S.153), in der z.Zt. gültigen Fassung, folgende 2.Nachtrags-Doppelhaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als Aufsichtsbehörde vom 20.3.2019 hiermit bekannt gemacht wird.
Die § 1 - 7 (Ergebnis- und Finanzhaushalt, Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen, Zweckverbandsumlage, Eigenkapital, Über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, Wertgrenze für Investitionen) der 1. Nachtrags-Doppelhaushaltssatzung 2018 und 2019 werden nicht geändert.
Festgesetzt werden für 2018:
Festgesetzt werden für 2019:
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird für 2018
zinslose Kredite festgesetz auf — 0,00 €
verzinste Kredite festgesetzt auf — 20.000,00 €
zusammen auf — 20.000,00 €
Verpflichtungsermächtigungen werden für die Jahre 2018 und 2019 nicht veranschlagt.
Keine Änderung der Zweckverbandsumlage.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2016 betrug 0,00 Euro. Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2017 beträgt 0,00 Euro sowie voraussichtlich zum 31.12.2018 0,00 Euro und zum 31.12.2019 0,00 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000,00 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Schreiben vom 20.03.2019 Az.: 10.901-11 mitgeteilt, dass gegen die vom Forstzweckverband beschlossene 2. Nachtrags-Doppel-Haushaltssatzung keine rechtlichen Bedenken geltend gemacht werden.
Der 2. Nachtrags-Doppelhaushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 2 Gem0 zur Einsichtnahme von
Montag, den 08.04.2019 bis einschließlich Dienstag, den 16.04.2019
während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, 56841 Traben-Trarbach, Am Markt 3, Zimmer 18-21, öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, daß Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
oder | |
2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.