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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 14/2023
Bengel - amtlich
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Bekanntmachung der I. Satzungsänderung zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Bengel vom 31.03.2023

der I. Satzungsänderung zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Bengel vom 31.03.2023

Der Ortsgemeinderat Bengel hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils gültigen Fassung folgende 1. Satzungsänderung zur Friedhofsgebührensatzung vom 08.12.2020 beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Artikel I

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung enthält unter II. 2. folgende Fassung:

„II. Verleihung/Verlängerung von Nutzungsrechten

2. Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr für

a) eine Einzelwahlgrabstätte  —  33,00 €

b) eine Doppelwahlgrabstätte  — 63,00 €

c) eine Urnendoppelwahlgrabstätte —  47,00 €

d) eine Urnendoppelrasengrabstätte (pflegeleicht)  —  133,00 €

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.“

Artikel II

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung enthält und III. folgende Fassung:

„Ausheben und Schließen der Gräber

1. Reihengräber für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr  —  250,00 €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab  —  700,00 €

c) Urnenbeisetzung  — 250,00 €

2. Wahlgräber

a) Einzelwahlgrab  —  700,00 €

b) Doppelwahlgrab für die erste und zweite Bestattung  —  700,00 €

c) Urnenwahlgrab je Beisetzung —  250,00 €“

Artikel II

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung enthält unter VI. 2. folgende Fassung:

2. Die Gebühr für das Abräumen und Einebnen von Grabstellen nach Ablauf der Ruhe-/Nutzungszeit wird wie folgt festgesetzt

a) Reihengrab  — 350,00 €

b) Einzelwahlgrab  — 350,00 €

c) Doppelwahlgrab  —  480,00 €

d) Urnenreihen oder Urnenwahlgrab  —  100,00 €“

Artikel IV

Diese 1. Änderung zur Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bengel, den 31.03.2023
gez. Bruno Kihm, Ortsbürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Traben-Trarbach, den 31.03.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach
gez. Marcus Heintel, Bürgermeister