Der Ortsgemeinderat Bengel hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils gültigen Fassung folgende 1. Satzungsänderung zur Friedhofsgebührensatzung vom 08.12.2020 beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Artikel I
Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung enthält unter II. 2. folgende Fassung:
„II. Verleihung/Verlängerung von Nutzungsrechten
…
2. Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr für
a) eine Einzelwahlgrabstätte — 33,00 €
b) eine Doppelwahlgrabstätte — 63,00 €
c) eine Urnendoppelwahlgrabstätte — 47,00 €
d) eine Urnendoppelrasengrabstätte (pflegeleicht) — 133,00 €
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.“
Artikel II
Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung enthält und III. folgende Fassung:
„Ausheben und Schließen der Gräber
1. Reihengräber für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 250,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab — 700,00 €
c) Urnenbeisetzung — 250,00 €
2. Wahlgräber
a) Einzelwahlgrab — 700,00 €
b) Doppelwahlgrab für die erste und zweite Bestattung — 700,00 €
c) Urnenwahlgrab je Beisetzung — 250,00 €“
Artikel II
Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung enthält unter VI. 2. folgende Fassung:
„…
2. Die Gebühr für das Abräumen und Einebnen von Grabstellen nach Ablauf der Ruhe-/Nutzungszeit wird wie folgt festgesetzt
a) Reihengrab — 350,00 €
b) Einzelwahlgrab — 350,00 €
c) Doppelwahlgrab — 480,00 €
d) Urnenreihen oder Urnenwahlgrab — 100,00 €“
Artikel IV
Diese 1. Änderung zur Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.