Die Mitglieder des Ortsgemeinderates Flußbach waren unter schriftlicher/digitaler Mitteilung der Tagesordnung durch Einladung vom 05.03.2024 auf den 13.03.2024, 19:00 Uhr, zu einer Sitzung in das Bürgerhaus Flußbach, Kirchstraße 2, einberufen worden.
Zeit, Ort und Stunde der Sitzung sowie die Tagesordnung waren am 08.03.2024 im Mitteilungsblatt „Eifel-Mosel-Hunsrück-Aktuell“ veröffentlicht.
Ende der Sitzung: 20:00 Uhr
| Anwesend: |
| Ortsbürgermeister Hans-Josef Drees |
| 2. Ortsbeigeordnete und Ratsmitglied Carina Butzen |
| Ratsmitglied Sascha Maas |
| Ratsmitglied Hans-Peter Müllenbach |
| 1. Ortsbeigeordneter und Ratsmitglied Wolfgang Scheibe |
| Ratsmitglied Josef Schwind |
| Ratsmitglied Hermann-Josef Tracht |
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| Außerdem anwesend: |
| Bürgermeister Marcus Heintel |
| Schriftführer Sachgebietsleiter Patrick Stoffel |
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| Entschuldigt: |
| Ratsmitglied Klaus Thörner |
Der Vorsitzende stellte bei Eröffnung der Sitzung fest, dass gegen die ordnungsgemäße Einberufung keine Einwendungen erhoben wurden.
Der Ortsgemeinderat Flußbach war nach der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
| Öffentliche Sitzung | |
| 1. | Einwohnerfragestunde |
| 2. | Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates |
| 3. | Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz (PEK-RP)hier: Zustimmung zur Teilnahme |
| 4. | Mitteilungen und Anfragen |
| 4.1 | Mitteilung über die Genehmigungsverfügung zur Doppel-Haushaltssatzung mit -plan 2024+2025 |
| 4.2 | Pfädchen Im Entelt - Hauptstraße |
| 4.3 | Glasfaserausbau |
| 4.4 | Verkehrsaufkommen Hauptstraße |
Öffentliche Sitzung
Seitens eines Einwohners wird die zwischen Ortsgemeinde und Verbandsgemeinde getrennte Eigentümersituation des Feuerwehrgerätehauses angesprochen. Es wird angefragt, ob eine Übertragung des Eigentums der Ortsgemeinde auf die Verbandsgemeinde angestrebt werde.
Der Vorsitzende teilt mit, dass - auch im Hinblick auf die anstehenden Unterhaltungsmaßnahmen am gesamten Gebäude - eine Regelung mit der Verbandsgemeinde getroffen werden kann, wenn beiderseits dazu Bereitschaft besteht. Der Ortsgemeinderat soll in der nächsten Ratssitzung hierüber beraten; die Verwaltung wird gebeten, den bestehenden Unterhaltungsbedarf am Gebäude zusammenzutragen.
Es wurden keine Einwendungen gegen die Niederschrift erhoben.
hier: Zustimmung zur Teilnahme
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat in seiner Sitzung am 25.01.2023 das Landesgesetz über die „Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz (PEK-RP)“ verabschiedet. Ziel dieses Programms ist die Entschuldung der Kommunen, die von einer hohen Liquiditätskreditverschuldung besonders belastet sind. Das Entschuldungsvolumen beträgt in Summe für alle rheinland-pfälzischen Kommunen 3 Milliarden €. Nähere Bestimmungen zur Umsetzung des o.g. Landesgesetzes wurden vom Ministerium der Finanzen in Form einer Landesverordnung erlassen, die am 01. April 2023 in Kraft getreten ist.
Im Rahmen des PEK-RP sind über das Entschuldungsprogramm hinausgehende Änderungen des gemeindlichen Haushaltsrechts erfolgt, die - unabhängig von einer Teilnahme am PEK-RP - für alle Kommunen gelten.
Unter anderem ist nunmehr der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten einer Ortsgemeinde gegenüber der Einheitskasse in der Haushaltssatzung festzusetzen und durch die Aufsichtsbehörde zu genehmigen.
Darüber hinaus sind Kommunen dazu verpflichtet, ihre zum 31.12.2023 bestehenden Liquiditätskredite bzw. Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse innerhalb von 30 Jahren zu tilgen. Der jährliche sog. Mindest-Rückführungsbetrag beträgt 1/30 des Bestandes zum 31.12.2023, ggf. abzüglich Entschuldungsbetrag im Rahmen des PEK, und ist von der Kommune zusätzlich zu erwirtschaften, da er in die Beurteilung des Haushaltsausgleichs im Finanzhaushalt einfließt. Seitens der Kommunalaufsicht wurden nunmehr, erstmals für 2024, unausgeglichene Haushalte nur in besonders begründbaren Ausnahmefällen genehmigt und die Aufsicht dahingehend deutlich verschärft.
Die Teilnahme am PEK-RP ist freiwillig und wird durch Vertragsschluss mit dem Land Rheinland-Pfalz begründet; hierzu ist gem. § 9 Abs. 2 LVOPEK-RP i.V.m. § 17 Abs. 1 LGPEK-RP ein zustimmender Ratsbeschluss erforderlich. Notwendige Angaben sowie ein Teilnahmeantrag für die in Betracht kommenden Kommunen wurden verwaltungsseitig bereits in 2023 fristgerecht an das Land Rheinland-Pfalz herangetragen. Daraus ergibt sich noch keine Verpflichtung, sondern die Möglichkeit zum jetzigen Zeitpunkt über eine Teilnahme am Entschuldungsprogramm zu beraten und zu beschließen. Die Vertragsangebote liegen zwischenzeitlich vor.
Die Entschuldung erfolgt grundsätzlich in Form der Schuldübernahme, d.h. es erfolgt ein Schuldnerwechsel in bestehenden Kreditverträgen. Da Kassengeschäfte der Ortsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse gem. § 68 Abs. 4 GemO durch die Verbandsgemeinde geführt werden, erfolgt die Schuldübernahme im ersten Schritt auf VG-Ebene. Dies geschieht überwiegend durch Schuldübernahme von festgeschriebenen Liquiditätskrediten, im Übrigen durch eine Tilgungshilfe (§ 9 Abs. 3 LVOPEK-RP).
Im Gegenzug vermindern sich die Verbindlichkeiten der Ortsgemeinde gegenüber der Einheitskasse im Umfang des Entschuldungsvolumens, während der bilanzielle Ausgleich durch Zunahme der Kapitalrücklage erfolgt. Durch diesen sog. Passivtausch kann, sofern das Entschuldungsvolumen den nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag übersteigt, eine evtl. eingetretene Überschuldung der Ortsgemeinde beseitigt werden.
| 1. | Ausgangspunkt der Bemessungsgrundlage ist der Bestand der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse zum 31.12.2020 abzüglich Barvermögen und Einlagen. Dieser Wert bildet grundsätzlich die Höchstgrenze der Bemessungsgrundlage. |
| 2. | Davon ausgehend werden Verbesserungen der Kassenbestände zum 31.12.2021 berücksichtigt; Anstiege der Verbindlichkeiten können aufgrund der Höchstgrenze nicht berücksichtigt werden. |
| 3. | Von dieser Grundlage ausgehend sind wiederum erhebliche Auswirkungen (Änderung der Bemessungsgrundlage oder des Entschuldungsvolumens um mindestens 25%) zu berücksichtigen. Maßgeblich zur Beurteilung ist der Verbindlichkeitsbestand gegenüber der Einheitskasse zum 31.08.2023. Ggf. zu berücksichtigende, zweckgebundene Mittel wurden im Vorfeld auf deren Anerkennungsfähigkeit geprüft und erhöhen den Verbindlichkeitsbestand entsprechend. |
Die so ermittelte Bemessungsgrundlage je Einwohner (=“Entschuldungstarif“) wird nunmehr gem. § 7 LGPEK-RP einem „Sockelbetrag“, „Spitzenbetrag“ sowie einer „maximalen Restschuld“ gegenübergestellt.
Bis zur Höhe des Sockelbetrags (167 €/EW) erfolgt keine Entschuldung. Ab dem Sockelbetrag bis zum Spitzenbetrag (833 €/EW) wird die Hälfte der Differenz zwischen Bemessungsgrundlage je EW und dem Sockelbetrag entschuldet. Ab dem Spitzenbetrag wird die Differenz zwischen Bemessungsgrundlage je EW und der maximalen Restschuld (500 €/EW) entschuldet. Dies entspricht dem errechneten „Entschuldungsvolumen nach Tarif“.
Das tatsächliche Entschuldungsvolumen je Kommune liegt oberhalb dieses ermittelten Betrages; bisher in der Gesamtheit der rheinland-pfälzischen Kommunen zu berücksichtigende Verbesserungen der finanziellen Lage seit dem Stichtag 31.12.2020 erhöhen den jeweiligen Anteil an der Gesamtsumme (3 Mrd. €).
Das endgültige Entschuldungsvolumen gem. beigefügter Übersicht wird nach Vertragsabschluss mittels Bewilligungsbescheid landesseitig rechtsverbindlich festgesetzt. Es kann sich nach Auskunft des Finanzministeriums lediglich nochmals ändern, wenn es die aktuellen Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse bis zum Erlass des Bewilligungsbescheids übersteigt.
| Daten zur Entschuldung |
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| Einwohner | 424 | ||
| Liquiditätskredite beim nicht-öff. Bereich | 0 € | ||
| Liquiditätskredite beim öffentlichen Bereich | 418.612 € | ||
| Wertpapierschulden | 0 € | ||
| Liquiditätskredite zum 31.12.2020 | 418.612 € | ||
| Korrekturen zu den Liquiditätskrediten 2020 | 0 € | ||
| Einheitskasse/ Cash-Pooling: Bereinigung | 0 € | ||
| Liquide Mittel (Bargeld, Einlagen): Wirkung | 0 € | ||
| Liquiditätskredite zum 31.12.2021 | 307.535 € | ||
| Verbesserung der Finanzlage zum 31.12.2021 | -111.077 € | ||
| Anpassung zur Statistik: Wirkung | -106.538 € | ||
| Anrechnungen gesamt | -217.615 € | ||
| Bemessungsgrundlage | 200.997 € | ||
| pro Einwohner | 474 € | |
| Entschuldungsvolumen nach Tarif | 65.084 € | ||
| Entschuldungsvolumen | 86.144 € | ||
| Anteil an der Bemessungsgrundlage | 43% | |
| Restschuld zur Bemessungsgrundlage | 114.853 € | ||
| pro Einwohner | 271 € | |
| KEF-Landeszuweisungen 2024-2026 | 11.224 € | ||
| KEF-Konsolidierungsbeitrag 2023 | 1.871 € | |
Gem. § 13 LGPEK-RP endet die Teilnahme am kommunalen Entschuldungsfonds (KEF-RP) mit Teilnahme am PEK-RP zum 31.12.2023. Die Teilnahme am PEK-RP kann für die Kommune allenfalls durch entfallende Zuwendungen aus dem kommunalen Entschuldungsfonds (KEF-RP) nachteilig sein, sofern die bis Ende der Laufzeit (31.12.2026) ausstehenden Zuweisungen höher wären als die Entschuldungshilfe aus dem vorliegenden PEK-RP. Nach Prüfung kann dies verneint werden, sodass die Teilnahme am PEK-RP aus Sicht der Ortsgemeinde günstiger ist.
Die bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse stellen einen Rechtsverstoß dar und schränken die finanzielle Handlungs- und Leistungsfähigkeit (vgl. Haushaltsverfügungen der Kommunalaufsicht) der Kommune erheblich ein.
Der Ortsgemeinde wird – ohne zusätzliche Gegenleistung, da die vertragliche Rückführung der bestehenden Verbindlichkeiten ohnehin in § 105 Abs. 4 GemO verpflichtend normiert ist – ein erheblicher Anteil der bestehenden Verbindlichkeiten aus konsumtiven Ausgaben der Vergangenheit abgenommen. Schon aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist eine Teilnahme am PEK-RP geboten, u.a. da der Zinssatz für Liquiditätskredite nach langanhaltender Niedrigzinsphase seit 2022 um über 4 Prozentpunkte angestiegen ist und die Zinslast erheblich ansteigt. Die Entschuldung erleichtert bei den betroffenen Kommunen demnach die Erfüllung der haushaltsrechtlichen Pflichten und entspricht dem Wirtschaftlichkeitsprinzip.
Das Vertragsangebot ist als Anlage beigefügt.
Beschlussfassung:
Der Ortsgemeinderat beschließt die Teilnahme an der „Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz“ (PEK-RP) gem. beigefügtem Vertragsentwurf und beauftragt den Ortsbürgermeister zum Vertragsabschluss.
Abstimmungsergebnis:
Mit 7 Ja-Stimmen einstimmig angenommen
4.1. Mitteilung über die Genehmigungsverfügung zur Doppel-Haushaltssatzung mit -plan 2024+2025
Ortsbürgermeister Hans-Josef Drees teilt dem Ortsgemeinderat den Inhalt der mit der Einladung zur heutigen Sitzung digital zur Verfügung gestellten Genehmigungsverfügung zur Doppel-Haushaltssatzung für das Doppel-Haushaltsjahr 2024 +2025 mit.
4.2. Pfädchen Im Entelt - Hauptstraße
Aus der Mitte des Rates wird vorgebracht, dass sich auf dem Fußgängerweg Im Entelt – Hauptstraße einige Pflastersteine gehoben haben und dadurch erhöhte Unfallgefahr besteht. Die Pflastersteine sollen entnommen und neu verlegt werden; zudem soll ein Poller zur Absicherung vor Abstürzen angebracht werden.
4.3. Glasfaserausbau
Im Hinblick auf Glasfaserausbaumaßnahmen in umliegenden Gemeinden wurde der Sachstand in der Ortsgemeinde Flußbach angefragt.
Bürgermeister Heintel erläutert die beiden Möglichkeiten: einerseits durch eigenwirtschaftlichen Ausbau von Anbietern wie Deutsche Glasfaser, andererseits über das sog. „Graue-Flecken-Programm“. Dabei handelt es sich um ein Förderprogramm des Bundes zur Errichtung flächendeckender Glasfaserinfrastruktur, welches auf Ebene des Landkreises umgesetzt wird. Eine Info zur Abdeckung der OG Flußbach im Graue-Flecken-Programm wird zur nächsten Ratssitzung gegeben.
4.4. Verkehrsaufkommen Hauptstraße
Es wird über den aktuellen Sachstand informiert. Demnach haben zwischenzeitlich Geschwindigkeitskontrollen durch die Polizeiinspektion Wittlich stattgefunden. Bürgermeister Heintel wird, sobald die Ergebnisse durch die Polizeiinspektion ausgewertet wurden, weitere Gespräche führen.