Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475) und der §§ 2 und 12 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.02.2025 (GVBl. S. 62) hat der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach in seiner Sitzung am 13.03.2025 die folgende 1. Änderungssatzung der Gästebeitragssatzung beschlossen:
Die Verbandsgemeinde Traben-Trarbach erhebt jährlich für die Tourismuswerbung und Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Gästebeitrag.
Beitragsfähig nach § 12 Abs. 1 und 2 KAG können auch Kosten der Gemeinde für Einrichtungen und Veranstaltungen Dritter oder eines regionalen Verbunds sowie Einrichtungen und Veranstaltungen außerhalb des Gemeindegebiets sein. Gleiches gilt für die den Gästebeitragspflichtigen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen oder ermäßigten Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs.
| a) | Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. |
(2) Der Gästebeitrag beträgt einschließlich Umsatzsteuer pro beitragspflichtige Person und Übernachtung
| in 2025 | in 2025 | |
| Saison 1 vom 01.04. bis 30.06. | Saison 2 vom 01.01. bis 31.03. | |
| ab Vollendung des 16. Lebensjahres | 0,50 € | 0,90 € |
| ab Vollendung des 6. bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres | 0,00 € | 0,00 € |
| in 2025 | in 2025 | |
| Saison 1 vom 01.07. bis 31.10. | Saison 2 vom 01.11. bis 31.12. | |
| ab Vollendung des 16. Lebensjahres | 1,10 € | 1,50 € |
| ab Vollendung des 6. bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres | 0,80 € | 0,80 € |
| ab 2026 | ab 2026 | |
| Saison 1 vom 01.04. bis 31.10. | Saison 2 vom 01.01. bis 31.03. und ab 01.11. bis 31.03. | |
| ab Vollendung des 16. Lebensjahres | 1,10 € | 1,50 € |
| ab Vollendung des 6. bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres | 0,80 € | 0,80 € |
Dem Ausfüllen und Unterschreiben des Meldescheines ist der IT-gestützte Pre-Check-In und die Erstellung des maschinellen Meldescheines gleichgestellt.
§ 8 (3) erhält folgende Fassung:
Die Gästekarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Tourismuseinrichtungen und -veranstaltungen sowie der Nutzung des öffentlichen Personen Nahverkehrs (ÖPNV) im Verkehrsverbund Trier. Die einzelnen Leistungen werden auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach unter www.vgtt.de veröffentlicht. Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt hiervon unberührt. Die Gästekarte ist auf Verlangen den mit der Überwachung beauftragten Personen vorzuzeigen.
§ 9 (1) (Haftung) erhält folgende Fassung:
Der Beherbergungsbetrieb haftet für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Einziehung und Abführung des Gästebeitrages der bei ihm verweilenden Gästebeitragspflichtigen. Für den Fall eines Verstoßes gegen Satz 1 kann bei Nichtvorliegen anderweitiger Grundlagen die Höhe des Gästebeitrages geschätzt werden.
§ 11 (1) Ziffer 1 (Ordnungswidrigkeiten) wird um das Wort „entrichtet“ ergänzt und erhält folgende Fassung:
1. | entgegen § 6 Absatz 1 den zu zahlenden Gästebeitrag nicht spätestens am Tag der Abreise an den Beherbergungsbetrieb (§ 7 Abs. 8) entrichtet. |
Artikel I bis IV treten am 01.07.2025 in Kraft.
Artikel V und VI treten am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.