Titel Logo
Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 14/2025
Burg - amtlich
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung der 1. Nachtrags-Doppelhaushaltssatzung der Ortsgemeinde Burg für das Doppelhaushaltsjahr 2024+2025

Der Ortsgemeinderat Burg hat am 25.02.2025 auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl.S.153), in der z.Zt. gültigen Fassung, folgende 1.Nachtrags-Doppelhaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

- Keine Änderung -

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

- Keine Änderung -

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird für das Haushaltsjahr 2025 auf 46.500,00 € festgesetzt.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

2025

Grundsteuer A

345 v.H.

Grundsteuer B

465 v.H.

Gewerbesteuer

395 v.H.

Gemäß § 5 Abs. 1 u. 2 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer werden festgesetzt:

2025

für den 1. Hund

55,00 €

für den 2. Hund

80,00 €

für jeden weiteren Hund

110,00 €

für gefährliche Hunde

800,00 €

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 1.413.325 € und zum 31.12.2023 1.520.956 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 1.536.996 € und zum 31.12.2025 1.540.306 €.

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

- Keine Änderung -

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

- Keine Änderung -

Ortsgemeinde Burg, den 25.02.2025
Rudolf Bucher, Ortsbürgermeister

Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Schreiben vom 18.03.2025 Az.: 10.118211/nk mitgeteilt, dass keine rechtlichen Bedenken gegen die vom Ortsgemeinderat beschlossene 1. Nachtrags-Doppelhaushaltssatzung geltend gemacht werden.

Der 1. Nachtrags-Doppelhaushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 Gem0 zur Einsichtnahme von

Montag, den 07.04.2025 bis

einschließlich Dienstag, den 15.04.2025

während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, 56841 Traben-Trarbach, Am Markt 3, Zimmer 18-21, öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, daß Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

56841 Traben-Trarbach, den 04.04.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach
Marcus Heintel, Bürgermeister