Der Ortsgemeinderat Burg hat am 25.02.2025 auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl.S.153), in der z.Zt. gültigen Fassung, folgende 1.Nachtrags-Doppelhaushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden für 2025: | |||
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| gegenüber | verändert | nunmehr fest- |
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| bisher | um | gesetzt auf |
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| Euro | Euro | Euro |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 533.850,00 € | -5.160,00 € | 528.690,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 523.350,00 € | 2.030,00 € | 525.380,00 € |
| der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-) auf | 10.500,00 € | -7.190,00 € | 3.310,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 25.150,00 € | -20.060,00 € | 5.090,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.500,00 € | -1.500,00 € | 0,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 21.500,00 € | 0,00 € | 21.500,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -20.000,00 € | -1.500,00 € | -21.500,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -5.150,00 € | 21.560,00 € | 16.410,00 € |
- Keine Änderung -
- Keine Änderung -
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird für das Haushaltsjahr 2025 auf 46.500,00 € festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
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| 2025 |
| Grundsteuer A | 345 v.H. |
| Grundsteuer B | 465 v.H. |
| Gewerbesteuer | 395 v.H. |
| Gemäß § 5 Abs. 1 u. 2 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer werden festgesetzt: | |
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| 2025 |
| für den 1. Hund | 55,00 € |
| für den 2. Hund | 80,00 € |
| für jeden weiteren Hund | 110,00 € |
| für gefährliche Hunde | 800,00 € |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 1.413.325 € und zum 31.12.2023 1.520.956 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 1.536.996 € und zum 31.12.2025 1.540.306 €.
- Keine Änderung -
- Keine Änderung -
Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Schreiben vom 18.03.2025 Az.: 10.118211/nk mitgeteilt, dass keine rechtlichen Bedenken gegen die vom Ortsgemeinderat beschlossene 1. Nachtrags-Doppelhaushaltssatzung geltend gemacht werden.
Der 1. Nachtrags-Doppelhaushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 Gem0 zur Einsichtnahme von
Montag, den 07.04.2025 bis
einschließlich Dienstag, den 15.04.2025
während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, 56841 Traben-Trarbach, Am Markt 3, Zimmer 18-21, öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, daß Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
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| oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.