Der Ortsgemeinderat Enkirch hatte aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und des § 1 Abs. 1 und Abs. 4 und der §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die Satzung und Gebührenordnung der Ortsgemeinde Enkirch vom 15.02.1980 über die Benutzung einer Fahrzeugwaage beschlossen.
Die Fahrzeugwaage der Ortsgemeinde Enkirch ist bereits länger nicht mehr im Betrieb. Daher soll die entsprechende Satzung und Gebührenordnung entfallen.
Die Satzung und Gebührenordnung der Ortsgemeinde Enkirch vom 15.02.1980 über die Benutzung einer Fahrzeugwaage wird aufgeboben.
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.