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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 16/2025
Kinheim - amtlich
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Bekanntmachung der 1. Nachtrags-Doppelhaushaltssatzung der Ortsgemeinde Kinheim für das Doppel-Haushaltsjahr 2024+2025

Der Ortsgemeinderat Kinheim hat am 28.01.2025 auf Grund des § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende 1. Nachtrags-Doppelhaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden für 2025:

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

- Keine Änderung -

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

- Keine Änderung -

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird für das Haushaltsjahr 2025 auf 1.250.000,00 € festgesetzt.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

 — 2025

Grundsteuer A  —  400 v.H

Grundsteuer B  —  500 v.H.

Gewerbesteuer  —  400 v.H.

Gemäß § 5 Abs. 1 u. 2 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer werden festgesetzt:

 — 2025

für den 1. Hund  —  100,00 €

für den 2. Hund  —  120,00 €

für jeden weiteren Hund  —  170,00 €

für gefährliche Hunde  —  340,00 €

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 2.046.653 € und zum 31.12.2023 2.084.349 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 2.557.358 € und zum 31.12.2025 2.563.608 €.

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

- Keine Änderung -

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

- Keine Änderung -

54538 Kinheim, den 28.01.2025
Ortsgemeinde Kinheim
Christian Franzen
Ortsbürgermeister

Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Schreiben vom 31.03.2025 Az.: 10-11821/nk mitgeteilt, dass keine rechtlichen Bedenken gegen die von der Ortsgemeinde beschlossene 1. Nachtrags-Doppelhaushaltssatzung geltend gemacht werden.

Der 1. Nachtrags-Doppelhaushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 GemO zur Einsichtnahme von

Dienstag, den 22.04.2025 bis einschließlich

Mittwoch, den 30.04.2025

während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, 56841 Traben-Trarbach, Am Markt 3, Zimmer 18-21, öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

56841 Traben-Trarbach, den 17.04.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach
Marcus Heintel, Bürgermeister