Der Ortsgemeinderat Kinheim hat am 28.01.2025 auf Grund des § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende 1. Nachtrags-Doppelhaushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden für 2025:
- Keine Änderung -
- Keine Änderung -
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird für das Haushaltsjahr 2025 auf 1.250.000,00 € festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
— 2025
Grundsteuer A — 400 v.H
Grundsteuer B — 500 v.H.
Gewerbesteuer — 400 v.H.
Gemäß § 5 Abs. 1 u. 2 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer werden festgesetzt:
— 2025
für den 1. Hund — 100,00 €
für den 2. Hund — 120,00 €
für jeden weiteren Hund — 170,00 €
für gefährliche Hunde — 340,00 €
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 2.046.653 € und zum 31.12.2023 2.084.349 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 2.557.358 € und zum 31.12.2025 2.563.608 €.
- Keine Änderung -
- Keine Änderung -
Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Schreiben vom 31.03.2025 Az.: 10-11821/nk mitgeteilt, dass keine rechtlichen Bedenken gegen die von der Ortsgemeinde beschlossene 1. Nachtrags-Doppelhaushaltssatzung geltend gemacht werden.
Der 1. Nachtrags-Doppelhaushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 GemO zur Einsichtnahme von
Dienstag, den 22.04.2025 bis einschließlich
Mittwoch, den 30.04.2025
während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, 56841 Traben-Trarbach, Am Markt 3, Zimmer 18-21, öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.