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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 16/2026
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als Errichtungsbehörde gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m.

§ 4 Abs. 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) gibt hiermit Folgendes bekannt:

II. Nachtrag zur

Zweckverbandsordnung des

Forstzweckverbandes Enkirch-Irmenach

vom 27.02.2026

Aufgrund der §§ 1 und 6 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in der derzeit geltenden Fassung und § 14 der Zweckverbandsordnung des „Forstzweckverbandes Enkirch-Irmenach“ hat die Verbandsversammlung am 05.11.2025 folgenden II. Nachtrag zur Zweckverbandsordnung des „Forstzweckverbandes Enkirch-Irmenach“ beschlossen und dessen Feststellung beantragt.

Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als die nach § 5 KomZG zuständige Behörde stellt hiermit aufgrund § 6 (2) KomZG folgenden II. Nachtrag zur Verbandsordnung fest:

Artikel 1

§ 13 (öffentliche Bekanntmachungen) erhält folgende Neufassung:

Öffentliche Bekanntmachungen von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen, sowie Zeit und Ort von Sitzungen Forstzweckverbandes Enkirch-Irmenach erfolgen entweder im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach und/oder in einer Wochenzeitung. Die Verbandsversammlung entscheidet durch Beschluss in welcher Zeitung die Bekanntmachungen zu erfolgen haben; der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen. Alle weiteren öffentlichen Bekanntmachungen sowie die Tagesordnung von Sitzungen erfolgen ausschließlich elektronisch im Internet auf der Seite der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach unter der Adresse https://www.vgtt.de.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser II. Nachtrag zur Verbandsordnung bedarf der Feststellung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Sie tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Wittlich, den 04.03.2026 
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als
Einrichtungsbehörde
Az.: 10-11821-KONK
Im Auftrag
gez.
(Niko Kolley)