Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als Errichtungsbehörde gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m.
§ 4 Abs. 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) gibt hiermit Folgendes bekannt:
II. Nachtrag zur
Zweckverbandsordnung des
Forstzweckverbandes Enkirch-Irmenach
vom 27.02.2026
Aufgrund der §§ 1 und 6 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in der derzeit geltenden Fassung und § 14 der Zweckverbandsordnung des „Forstzweckverbandes Enkirch-Irmenach“ hat die Verbandsversammlung am 05.11.2025 folgenden II. Nachtrag zur Zweckverbandsordnung des „Forstzweckverbandes Enkirch-Irmenach“ beschlossen und dessen Feststellung beantragt.
Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als die nach § 5 KomZG zuständige Behörde stellt hiermit aufgrund § 6 (2) KomZG folgenden II. Nachtrag zur Verbandsordnung fest:
Artikel 1
§ 13 (öffentliche Bekanntmachungen) erhält folgende Neufassung:
Öffentliche Bekanntmachungen von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen, sowie Zeit und Ort von Sitzungen Forstzweckverbandes Enkirch-Irmenach erfolgen entweder im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach und/oder in einer Wochenzeitung. Die Verbandsversammlung entscheidet durch Beschluss in welcher Zeitung die Bekanntmachungen zu erfolgen haben; der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen. Alle weiteren öffentlichen Bekanntmachungen sowie die Tagesordnung von Sitzungen erfolgen ausschließlich elektronisch im Internet auf der Seite der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach unter der Adresse https://www.vgtt.de.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser II. Nachtrag zur Verbandsordnung bedarf der Feststellung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Sie tritt zum 01.01.2026 in Kraft.