Die Ortsgemeinde Enkirch hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 47 Absatz 4 Satz 2 der Landesbauordnung/RLP in der jeweils gültigen Fassung folgenden 1. Nachtrag beschlossen, der hiermit bekanntgemacht wird:
„§ 4
Festsetzung und Fälligkeit der Ablösebeträge
(1) Zur Ablösung von Stellplatzverpflichtungen gemäß § 1 Abs. 1 erhebt die Ortsgemeinde Geldbeträge in Höhe von höchstens 60 % der durchschnittlichen Herstellungskosten der Parkeinrichtungen (ebenerdige Stellplätze, Parkdecks) einschließlich der Kosten des Grunderwerbs. Der Betrag wird auf 3.500,00 € festgesetzt.
(…)“
Dieser 1. Nachtrag zur Stellplatzablösesatzung tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.