Der Ortsgemeinderat Hontheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils gültigen Fassung in seiner Sitzung am 06.03.2025 folgende I. Änderung der Benutzungsordnung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Die Benutzungsordnung enthält unter § 3 folgende neue Fassung:
„§ 3 Pflichten der Benutzer
Die Benutzer müssen die Einrichtung pfleglich behandeln. Auf die schonende Behandlung aller Einrichtungsgegenstände ist besonders zu achten. Beschädigungen auf Grund der Benutzung sind sofort dem Ortsvorsteher zu melden und umgehend zu beheben. Bei der Benutzung sind die Kosten für die Unterhaltung (Strom, Wasser, etc.) so gering wie möglich zu halten.
Die Durchführung des Übungs- und Benutzungsbetriebes setzt die Bestellung eines verantwortlichen Leiters voraus. Er ist der Ortsgemeinde namentlich zu benennen.
Alle Einrichtungen des Bürgerhauses dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden. Nach Abschluss der Benutzung ist das Bürgerhaus inkl. der dazugehörigen Außenanlagen in einen einwandfreien Zustand zu versetzen.“
Diese I. Änderung der Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
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| oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.