Öffentliche Bekanntmachung des Grundbuchbuchamtes (§ 122 GBO)
RE-3336-1
Das nachstehend bezeichnete Grundstück, für das bisher kein Grundbuch angelegt ist, soll in das Grundbuch eingetragen werden:
| Gemarkung | Flur | Flurstück | Wirtschaftsart, Lage | Größe (m²) |
| Reil | 13 | 552/1 | Verkehrsfläche, Mühlgraben | 522 |
Ein Eigentümer bzw. Eigenbesitzer konnte nicht ermittelt werden.
Aufgrund der Tatsache, dass in vorliegender Sache ein Pfleger für unbekannte Beteiligte mit dem Wirkungskreis der Vertretung der unbekannten Eigentümer beim Verkauf des v. g. Grundstücks bestellt war und infolgedessen ein wirksamer Kaufvertrag mit einem Dritten geschlossen wurde, ist die Anlegung eines Grundbuchblattes mit Buchung des Grundstücks – ohne Voreintragung - direkt auf dem Blatt des Erwerbers beabsichtigt.
Personen, die das Eigentum an dem genannten Grundstück in Anspruch nehmen und Einwendungen gegen die vorersichtliche Eintragung geltend machen, werden aufgefordert, ihr Recht binnen 1 Monats - vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet - beim Amtsgericht Wittlich - Grundbuchamt -, Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich anzumelden und glaubhaft zu machen. Widrigenfalls wird ihr Recht bei der Anlegung des Grundbuchs nicht berücksichtigt.