Die Mitglieder der Verbandsversammlung des Forstzweckverbandes Kröv-Bausendorf waren unter schriftlicher/digitaler Mitteilung der Tagesordnung durch Einladung vom 22.04.2025 auf den 28.04.2025, 16:00 Uhr, zu einer Sitzung in den Sitzungssaal des Rathauses Trarbach, Am Markt 3, einberufen worden.
Zeit, Ort und Stunde der Sitzung sowie die Tagesordnung waren am 25.04.2025 im Mitteilungsblatt „Eifel-Mosel-Hunsrück-Aktuell“ veröffentlicht.
Ende der Sitzung: 16:30 Uhr
| Anwesend: | |
| Vorsitzender Marcus Heintel |
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| Ortsbürgermeister Heiko Jäckels | Ortsgemeinde Bausendorf mit 1 Stimme |
| Ortsbürgermeister Karl Josef Simon | Ortsgemeinde Bengel mit 1 Stimme |
| Ortsbürgermeister Dieter Debald | Ortsgemeinde Diefenbach mit 1 Stimme |
| Ortsbürgermeister Wolfgang Scheibe | Ortsgemeinde Flußbach mit 2 Stimmen |
| Ortsbürgermeister Christian Franzen | Ortsgemeinde Kinheim mit 3 Stimmen |
| 2. Ortsbeigeordneter Thomas Kaufmann | Ortsgemeinde Kröv mit 7 Stimmen; in Vertretung von Desire Beth |
| 2. Ortsbeigeordneter Bernd Greis | Ortsgemeinde Reil mit 5 Stimmen; in Vertretung von Mathias Justen |
Außerdem anwesend:
Vorsitzender Marcus Heintel
Revierförsterin Eva Bässmann
Fachbereichsleiter Frank Koch
Schriftführer Christian Bottel
Entschuldigt:
Ortsbürgermeisterin Desire Beth, wurde vertreten durch Thomas Kaufmann
Ortsbürgermeister Mathias Justen, wurde vertreten durch Bernd Greis
Leiter des Forstamtes Valentin Ehret
Der Vorsitzende stellte bei Eröffnung der Sitzung fest, dass gegen die ordnungsgemäße Einberufung keine Einwendungen erhoben wurden.
Der Verbandsversammlung des Forstzweckverbands Kröv-Bausendorf war nach der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
| Tagesordnung | |
| Öffentliche Sitzung | |
| 1. | Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung |
| 2. | Beratung und Beschlussfassung über den 2. Nachtrag der Verbandsordnung des Forstzweckverbandes Kröv-Bausendorf |
| 3. | Durchführung von Beschaffungen für das Forstrevier Kröv-Bausendorf; Abschluss einer Zweckvereinbarung zwischen den Ortsgemeinden Bausendorf, Bengel, Diefenbach, Flußbach, Kinheim, Kröv und Reil |
| 4. | Mitteilungen und Anfragen |
| 4.1 | Mitteilung über die Genehmigungsverfügung zur Doppelhaushaltssatzung mit -plan für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 |
| Öffentliche Sitzung | |
| 1. | Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung |
Gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Forstzweckverbandes vom 07.11.2024 wurden keine Einwendungen erhoben.
2. | Beratung und Beschlussfassung über den 2. Nachtrag der Verbandsordnung des Forstzweckverbandes Kröv-Bausendorf |
Mit den Neuregelungen der Gemeindeordnung anl. der Corona-Pandemie wurde zum einen die Möglichkeit der digitalen öffentlichen Bekanntmachung eröffnet. Danach besteht die Möglichkeit, öffentliche Bekanntmachungen elektronisch im Internet zu vollziehen. Neben Fragen der Rechtssicherheit und Kosten werden mit dieser Möglichkeit auch verwaltungsvereinfachende Effekte erzielt. Für eine Umsetzung ist eine Änderung der Verbandsordnung erforderlich.
Beschlussfassung:
Die Verbandsversammlung beschließt den II. Nachtrag zur Verbandsordnung des Forstzweckverbandes Kröv-Bausendorf in der in der Anlage beigefügten Form.
Abstimmungsergebnis:
Mit 20 Ja-Stimmen einstimmig angenommen
| 3. | Durchführung von Beschaffungen für das Forstrevier Kröv-Bausendorf; |
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| Abschluss einer Zweckvereinbarung zwischen den Ortsgemeinden Bausendorf, Bengel, Diefenbach, Flußbach, Kinheim, Kröv und Reil |
Der Revierdienst sowie die forstwirtschaftlichen Tätigkeiten für den Waldbesitz der Ortsgemeinden Bausendorf, Bengel, Diefenbach, Flußbach, Kinheim, Kröv und Reil werden bereits seit 2011 durch die Forstzweckverband Kröv-Bausendorf wahrgenommen. Dabei werden die Sachaufwendungen, die konkret dem jeweiligen Waldbesitz zuzuordnen sind (z.B. Rückekosten im Wald der Ortsgemeinde), im Haushalt der jeweiligen Ortsgemeinde gebucht.
Allgemeine Aufwendungen für den Forstbetrieb, die sämtlichen Waldbesitzern zu Gute kommen, werden bisher durch den Forstzweckverband beschafft. Die Kosten hierfür wurden nach den in der Verbandsordnung festgelegten Schlüsseln – für den Forstrevierdienst hälftig nach reduzierter Holzbodenfläche und tatsächlich eingeschlagener Holzmenge sowie für die forstwirtschaftlichen Arbeiten nach Stundenaufkommen der Forstwirte im jeweiligen Revier, aufgeteilt.
Die einzelnen Forstbetriebe der Ortsgemeinden sind sog. Betriebe gewerblicher Art und unterliegen alle der Regelbesteuerung nach dem Umsatzsteuergesetz. D.h. eigene Leistungen (z.B. Holzverkauf) werden mit entsprechender Mehrwertsteuerausweisung in Rechnung gestellt, seitens des Forstbetriebes eingekaufte Leistungen werden unter Inanspruchnahme als sog. Vorsteuer zur Reduzierung der Umsatzsteuerzahllast in Abzug gebracht.
Bis einschließlich 2022 unterlag der Forstzweckverband Kröv-Bausendorf ebenfalls der Regelbesteuerung nach dem UstG. Damit war die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs durch vom Zweckverband bezogene Leistungen sichergestellt. Das Finanzamt Wittlich hat mit dem Jahr 2023 für den Forstzweckverband eine Steuerbarkeit verneint, da durch den Zweckverband keine umsatzsteuerrelevanten Leistungen erzeugt und in Rechnung gestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Leistungen der Revierförsterin und der Forstwirte für Mitglieder des Zweckverbands umsatzsteuerbefreit sind.
Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass für der Umsatzsteuer unterliegenden Leistungsbezüge des Forstzweckverbands keine Vorsteuererstattung mehr geltend gemacht werden kann, sich somit die Leistungen des Zweckverbands verteuern, obwohl der der Leistungsempfänger z.B. Forstbetrieb Kröv) zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre.
Als Beispiel sei die dringend erforderliche Anschaffung eines Fahrzeugs für die Revierförsterin genannt. Bei Anschaffungskosten für ein Fahrzeug von beispielsweise netto rd. 21.000 € kämen hier Umsatzsteuerbeträge von rd. 4.000 € hinzu, die dem Forstzweckverband nicht vom Finanzamt im Rahmen des Vorsteuerabzugs zurückerstattet würden. Gleiches gilt für Betriebskosten, Werkezeuge und Verbrauchsstoffe der Waldarbeiter usw.
Bei der Übernahme der Beschaffungen durch die Ortsgemeinde Kröv kann hingegen die Vorsteuer durch den Forstbetrieb geltend gemacht werden. Die anteilige Beteiligung der weiteren Ortsgemeinden würde mittels einer Inrechnungstellung durch den Forstbetrieb incl. Umsatzsteuer nach den Umlagekriterien des Zweckverbands erfolgen. Aufgrund der Steuerbarkeit der Forstbetreibe der anderen Ortsgemeinden sind diese ebenfalls zum Vorsteuerabzug berechtigt. Diese können dann gegenüber dem Finanzamt im Rahmen Ihrer Umsatzsteuerklärung diesen Vorsteuerabzug geltend machen, so dass alle waldbesitzenden Gemeinden lediglich den Nettoaufwand zu tragen haben.
Bei der Auswahl des für die Durchführung der Beschaffungen festgelegten Forstbetriebs wurde sich an der höchsten Holzbodenfläche orientiert.
Grundlage für dieses Verfahren ist der Abschluss einer Zweckvereinbarung nach dem Gesetz über die Kommunale Zusammenarbeit (KomZG).
Die Kostenerstattungsbeträge werden auf der Grundlage der Regelungen der Verbandsordnung für die Forstzweckverband Kröv-Bausendorf ermittelt.
Die Zustimmung zu diesem Verfahren wurde bereits durch die Ortsgemeinderäte gegeben.
Der Entwurf für eine Zweckvereinbarung ist in der Anlage beigefügt.
Beschlussfassung:
- Entfällt -
4. | Mitteilungen und Anfragen |
Es lagen keine Mitteilungen und Anfragen vor.