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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 20/2024
Amtlicher Teil
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Allgemeinverfügung zur Festsetzung der Außenbewirtungszeiten in der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) vom 20.12.2000 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.09.2018 (GVBI. S. 272), ergeht folgende Allgemeinverfügung:

  1. Der Beginn der Nachtzeit nach § 4 Abs. 1 LImSchG wird gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 LImSchG während der Mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) in allen Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach um eine Stunde hinausgeschoben.

    Die Außenbewirtungszeit endet für die Außenbewirtungsflächen gaststättenrechtlicher Betriebe damit während der MESZ in den Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach um 23.00 Uhr.
  2. Während der Gültigkeit dieser Allgemeinverfügung werden die in Einzelfällen für Außenbewirtungsflächen getroffenen Festsetzungen des Beginns der Gaststättensperrzeit von 22.00 Uhr hiermit auf 23.00 Uhr festgesetzt.
  3. Fälle der Außenbewirtung, die nicht unter § 4 Abs. 1 LImSchG fallen, bleiben unberührt. Die Möglichkeiten nach § 4 Abs. 4 LImSchG, wonach die Verbandsgemeindeverwaltungen den Beginn der Nachtzeit allgemein oder auf Antrag im Einzelfall weiter hinausschieben kann, bleiben ebenfalls unberührt. Gleiches gilt für die Regelungen der Außenbewirtungszeiten bei Veranstaltungen gemäß § 4 Abs. 5 LImSchG.

Diese Allgemeinverfügung ist befristetet bis zum 31.12.2026 und ergeht unter folgenden Nebenbestimmungen:

  1. Ab 22.00 Uhr sind Musikdarbietungen jeglicher Art, auch Übertragungen aus der Gaststätte, auf den Außenbewirtungsbereich untersagt.
  2. Ab 22.00 Uhr sind Fenster und Türen der Gaststätte geschlossen zu halten.
  3. Die Abgabe von Speisen und Getränken ist auf den Außenbewirtungsflächen so rechtzeitig einzustellen, dass jeglicher Verzehr um 23.00 Uhr beendet ist.
  4. Beim Zusammenstellen bzw. Wegräumen der Tische und Stühle nach Ende der Außenbewirtungszeit ist jeder vermeidbare Lärm zu unterlassen. Gleiches gilt für die Sicherung der Tische und Stühle; Metallketten ohne Ummantelung dürfen für die Sicherung nicht verwendet werden.
  5. Ein jederzeitiger entschädigungsloser Widerruf dieser Allgemeinverfügung wird vorbehalten.

Begründung:

Durch die in den letzten Jahren allgemein festzustellenden Veränderungen in den Lebens- und Freizeitgewohnheiten ergibt sich vielfach der Wunsch, länger als bis 22.00 Uhr Außengastronomie betreiben oder nutzen zu können. Auch durch die Urlaubsgäste in den vom Fremdenverkehr geprägten Gemeinden wird häufiger ein länger in die Abendstunden reichendes außengastronomisches Angebot nachgefragt. Das Landes-Immissionsschutzgesetz räumt hierzu die Möglichkeit ein, für die Außengastronomie allgemein eine Betriebszeit bis 23.00 Uhr zuzulassen. Aus Gründen der Gleichbehandlung wird die Betriebszeit daher für den gesamten Bereich der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach entsprechend festgesetzt. Zur Berücksichtigung der Belange der Anlieger bezüglich einer ausreichenden Nachtruhe sind die getroffenen Auflagen festzusetzen, um den durch die Außengastronomie verursachten Lärm auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Hinweise:

Unabhängig von dieser Allgemeinverfügung kann die zuständige Behörde gegenüber den verantwortlichen Personen nach § 14 LImSchG im Einzelfall Anordnungen treffen sowie gegen Personen, die Auflagen und vollziehbare Anordnungen nicht befolgen und deshalb die Nachtruhe stören, gemäß § 13 LImSchG Bußgelder verhängen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, Am Markt 3, 56841 Traben-Trarbach, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Traben-Trarbach, den 04. April 2024
Verbandsgemeindeverwaltung
Traben-Trarbach
gez. Marcus Heintel
Bürgermeister