Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) vom 20.12.2000 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.09.2018 (GVBI. S. 272), ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Diese Allgemeinverfügung ist befristetet bis zum 31.12.2026 und ergeht unter folgenden Nebenbestimmungen:
Begründung:
Durch die in den letzten Jahren allgemein festzustellenden Veränderungen in den Lebens- und Freizeitgewohnheiten ergibt sich vielfach der Wunsch, länger als bis 22.00 Uhr Außengastronomie betreiben oder nutzen zu können. Auch durch die Urlaubsgäste in den vom Fremdenverkehr geprägten Gemeinden wird häufiger ein länger in die Abendstunden reichendes außengastronomisches Angebot nachgefragt. Das Landes-Immissionsschutzgesetz räumt hierzu die Möglichkeit ein, für die Außengastronomie allgemein eine Betriebszeit bis 23.00 Uhr zuzulassen. Aus Gründen der Gleichbehandlung wird die Betriebszeit daher für den gesamten Bereich der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach entsprechend festgesetzt. Zur Berücksichtigung der Belange der Anlieger bezüglich einer ausreichenden Nachtruhe sind die getroffenen Auflagen festzusetzen, um den durch die Außengastronomie verursachten Lärm auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Hinweise:
Unabhängig von dieser Allgemeinverfügung kann die zuständige Behörde gegenüber den verantwortlichen Personen nach § 14 LImSchG im Einzelfall Anordnungen treffen sowie gegen Personen, die Auflagen und vollziehbare Anordnungen nicht befolgen und deshalb die Nachtruhe stören, gemäß § 13 LImSchG Bußgelder verhängen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, Am Markt 3, 56841 Traben-Trarbach, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.