Die Mitglieder des Ortsgemeinderates Kinderbeuern waren unter schriftlicher/digitaler Mitteilung der Tagesordnung durch Einladung vom 16.05.2023 auf den 23.05.2023, 19:05 Uhr, zu einer Sitzung in das Bürgerhaus "Aale Boahof" in Kinderbeuern OT Hetzhof, Am Sonnenhang, einberufen worden.
Zeit, Ort und Stunde der Sitzung sowie die Tagesordnung waren am 19.05.2023 im Mitteilungsblatt „Eifel-Mosel-Hunsrück-Aktuell“ veröffentlicht.
Ende der Sitzung: 20:49 Uhr
Anwesend:
| 1. | Ortsbürgermeister Rainer Schwind |
| 2. | Ratsmitglied Christian Becker |
| 3. | Ratsmitglied Heiko Engel |
| 4. | 2. Ortsbeigeordneter und Ratsmitglied Dieter Junk |
| 5. | Ratsmitglied Mechtilde Kerschdorfer |
| 6. | Ratsmitglied Winfried Morgen |
| 7. | Ratsmitglied Christian Müllers |
| 8. | 1. Ortsbeigeordneter und Ratsmitglied Dietmar Schon |
| 9. | Ratsmitglied Egon Weberskirch |
| Außerdem anwesend: | |
| 1. | Bürgermeister Marcus Heintel |
| 2. | Schriftführer Julian Berneck |
| Entschuldigt: | |
| 1. | Ratsmitglied Iris Feiten |
| 2. | Ratsmitglied Udo Oster |
Der Vorsitzende stellte bei Eröffnung der Sitzung fest, dass gegen die ordnungsgemäße Einberufung keine Einwendungen erhoben wurden.
Der Ortsgemeinderat Kinderbeuern war nach der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Tagesordnung:
Öffentliche Sitzung
| 1. | Einwohnerfragestunde |
| 2. | Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates |
| 3. | Energiegemeinschaft Traben-Trarbach AöR - II. Satzungsänderung |
| 4. | Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 |
| 5. | Spendenannahme |
| 6. | Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach;-Fortschreibung Erneuerbare Energien, Teilfortschreibung "Windenergie"hier: Erneutes vorgezogenes Beteiligungsverfahren |
| 7. | Straßenbeleuchtungsvertrag;Abschluss einer Zusatzvereinbarung |
| 8. | Strom Straßenbeleuchtung;Teilnahme an der Sonder-Bündelausschreibung 2024/2025 |
| 9. | Parkplatz Bürgerhaus;-Antrag der Ortsverein zur Umgestaltung der Planzbeete |
| 10. | Bauangelegenheiten Gemarkung Kinderbeuern, Flur 14, Flurstück 9 (Kröver Straße)Erteilung des Einvernehmens gemäß § 36 Baugesetzbuch |
| 11. | Kita "Zauberwald" Kinderbeuern;-weiteres Vorgehen zur Erweiterung des Raumangebotes |
| 12. | Grundstücksangelegenheit;Verschönerung der Erholungsfläche an der Streuobst- Bürgerallee in Kinderbeuern |
| 13. | Mitteilungen und Anfragen |
| 13.1 | Mitteilung über die Genehmigungsverfügung zur 1. Doppel-Nachtragshaushaltssatzung mit -plan 2022+2023 |
| 13.2 | Investitionskreditaufnahme |
| 13.3 | Sachstand Bengeler Straße |
| 13.4 | Sachstand Ausbau Glasfasernetz |
| 13.5 | Zukunft Check Dorf |
| 13.6 | Antrag Aktion Grün |
| 13.7 | Erneuerung L58 |
| 13.8 | Verbindungsweg Alftalblick Neuflürchen |
| 13.9 | Kleinspielfeld Kinderbeuern |
Öffentliche Sitzung
1. Einwohnerfragestunde
Die Fragen der anwesenden Einwohner wurden beantwortet.
2. Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates
Einwendungen gegen die Niederschrift vom 28.02.2023 wurden nicht erhoben.
3. Energiegemeinschaft Traben-Trarbach AöR - II. Satzungsänderung
Die Energiegemeinschaft Traben-Trarbach AöR, soll weitere Aufgaben erfüllen. Die neuen Aufgaben stehen im Zusammenhang mit dem Ausbau der Erneuerbaren Energien in der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach und dem Solidarpakt welcher in diesem Rahmen begründet werden soll. Des Weiteren ist die Aufnahme von weiteren Kommunen aus der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach vorgesehen. Hierzu ist eine Satzungsänderung erforderlich. Verwaltungsseitig wurden in Zusammenarbeit mit der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich diverse Punkte klarer definiert und abgestimmt. § 2 Abs (6) befindet sich aktuell noch in der Abstimmung mit der Kreisverwaltung und der ADD bzgl. seiner Zulässigkeit. Entsprechende Beschlüsse sollten dies berücksichtigen. In der vorgelegten Anlage befinden sich die Änderungen zur zweiten Satzungsänderung der EG TT AöR.
Beschlussfassung:
| 1. | Der Gemeinderat stimmt der Aufnahme weiterer Träger in die EG TT AöR zu |
| 2. | Der Gemeinderat stimmt der Erhöhung des Stammkapitals der EG TT AöR, im Zusammenhang mit der Aufnahme neuer Träger zu. |
| 3. | Der Gemeinderat stimmt den im Sachverhalt dargestellten Änderungen, im Rahmen der II. Satzungsänderung der EG TT AöR zu. |
| 4. | Die Zustimmung zur Änderung bezüglich § 2 Abs (6) gilt nicht sofern dieser nach Auffassung der Aufsichtsbehörden als unzulässig darstellt. |
Abstimmungsergebnis:
Mit 9 Ja-Stimmen einstimmig angenommen
4. Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028
In diesem Jahr sind durch die Gemeinden wieder die Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 vorzuschlagen und zu wählen. Die Aufstellung erfolgt durch die Gemeinden jeweils bis zum 30.06.2023.
Gemäß den gesetzlichen Vorschriften und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften wurde die Zahl der vorzuschlagenden Haupt- und Hilfsschöffen in Anlehnung an die Einwohnerzahl der Gemeinden (Stand: 30.06.2022) festgelegt.
Die Anzahl der Personen auf der Vorschlagsliste der Ortsgemeinde Kinderbeuern beträgt 2.
Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muss Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Person enthalten (§ 36 Abs. 2, § 77 GVG).
Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden (§ 31 GVG).
Bei der Aufstellung der Vorschlagsliste sind die o. a. gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über die Ausschließungsgründe für Personen, die nicht in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind bzw. die eine Berufung zum Amt eines Schöffen ablehnen können, zu beachten.
In die Vorschlagsliste sind nicht aufzunehmen
| a) | Personen, die gemäß § 32 GVG unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind. Dies sind Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind sowie Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. |
| b) | Personen, die gemäß § 33 GVG aus persönlichen Gründen nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden sollen. Dies sind Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden, Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode (01.01.2024) vollenden würden, Personen, die aus gesundheitlichen Gründen oder mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache zu dem Amt nicht geeignet sind, Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. |
| c) | Personen, die gemäß § 34 GVG aus beruflichen Gründen nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden sollen. Dies sind u. a. |
|
| • die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können, |
|
| • Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, |
|
| • Notare und Rechtsanwälte, |
|
| • Gerichtliche Vollstreckungsbeamte, |
|
| • Polizeivollzugsbeamte, |
|
| • Bedienstete des Strafvollzuges sowie hauptamtliche Bewährungs- oder Gerichtshelfer, |
|
| • Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind, |
|
| • Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert. |
| d) | Personen, die die Berufung zum Amt eines Schöffen ablehnen dürfen (§§ 35, 77 GVG), können in die Vorschlagsliste aufgenommen werden. Die Berufung zum Amt eines Schöffen dürfen ablehnen |
|
| • Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer, |
|
| • Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an 40 Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind, |
|
| • Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, |
|
| • Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen, |
|
| • Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familien die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert, |
|
| • Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden, |
|
| • Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet. |
Die Gemeinden haben bei der Aufstellung der Vorschlagsliste sorgfältig zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Personen für das Amt eines Schöffen geeignet sind. Sie geben den Personen, die für eine Aufnahme in die Vorschlagsliste in Betracht kommen, zuvor Gelegenheit, sich zu ihrer Benennung zu äußern.
Die Gemeinden können sich diese Aufgabe erleichtern, indem sie die Stellen, die ihnen Personen zur Aufnahme in die Vorschlagsliste (§ 36 GVG) namhaft machen, anhalten, diese vorher zu befragen, ob Hinderungsgründe nach §§ 33, 34 GVG bestehen oder ob sie trotz des Vorliegens von Ablehnungsgründe nach § 35 GVG bereit sind, das Amt eines Schöffen zu übernehmen. Auf diese Weise können ungeeignete Personen von vornherein ausgeschieden und vorhandene Ablehnungsgründe rechtzeitig festgestellt werden. Darüber hinaus sind die Gemeinden dann auch in der Lage, von der Benennung solcher Personen abzusehen, die zwar keinen der in § 35 GVG genannten Ablehnungsgründe geltend machen können, deren Benennung zum Schöffenamt aber aus sonstigen triftigen Gründen, insbesondere wegen einer Kollision ihrer richterlichen Pflicht mit ihren übrigen Pflichten, untunlich erscheint.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch – wegen der mitunter langen und fordernden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung.
Da es entscheidend darauf ankommt, für das Amt eines Schöffen Personen zu gewinnen, die für diese Tätigkeit ein besonderes Interesse haben, sollen Personen, die sich bewerben, bei Eignung nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
Für die Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates (Ortsgemeinderates) erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung bleiben unberührt (§ 36 Abs. 1 Satz 2, 77 GVG). Bei der Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste handelt es sich um eine Wahl im Sinne von § 40 Gemeindeordnung mit den weiteren Folgen, dass bei dieser Entscheidung des Gemeinderates das Stimmrecht des Vorsitzenden, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, ruht (§ 36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Gemeindeordnung) und Ausschließungsgründe keine Anwendung finden (§ 22 Abs. 2 Gemeindeordnung) sowie, dass der Gemeinderat gemäß § 40 Abs. 5 Halbsatz 2 Gemeindeordnung mit der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder beschließen kann, die Wahl im Wege der offenen Abstimmung durchzuführen.
Bisher haben keine Personen ihr Interesse an dem Schöffenamt gegenüber der Verwaltung bekundet (Stand: 08.04.2023).
Die Verwaltung bittet entsprechend der Anzahl der in der Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen geeignete Kandidatinnen und Kandidaten zu wählen.
Beschlussfassung:
Der Ortsgemeinderat wählt Herrn Dietmar Schon, Neuflürchen 21, 54538 Kinderbeuern auf die Vorschlagsliste der Ortsgemeinde Kinderbeuern für die Wahl der Schöffen für die Geschäfts-jahre 2024 bis 2028.
Gem. § 36 Abs. 3 Nr. 1 GemO hat der Vorsitzende nicht an der Wahl teilgenommen.
Wahlergebnis:
Mit 7 Ja-Stimmen 1 Enthaltungen einstimmig angenommen
5. Spendenannahme
Der Ortsgemeinde Kinderbeuern wurde/n folgende Spende/n angeboten:
| Spender | Betrag | Spende/ Zusage vom | Spendenempfänger | Spendenzweck | Beziehungsverhältnis |
| Sparkasse EMH | 300,- € | 06.03.2023 | Ortsgemeinde Kinderbeuern | Buchprojekt OG Kinderbeuern | Bank der VG-Kasse |
| Vereinigte Volksbank Raiffeisenbank eG | 300,- € | 02.05.2023 | ‘‘ | ‘‘ | ‘‘ |
| SV Blau-Weiss Hetzhof e.V. | 200,- € | 04.05.2023 | ‘‘ | ‘‘ | Ortsansässiger Verein |
Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 GemO Spenden u.ä. Zuwendungen annehmen. Über die Annahme der Spenden entscheidet der Gemeinderat, wobei diese unverzüglich der Aufsichtsbehörde zu melden sind.
Beschlussfassung:
Der Ortsgemeinderat beschließt die Annahme der o.g. Spende/n.
Abstimmungsergebnis:
Mit 9 Ja-Stimmen einstimmig angenommen
6. Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach;
-Fortschreibung Erneuerbare Energien, Teilfortschreibung "Windenergie"
hier: Erneutes vorgezogenes Beteiligungsverfahren
Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 08.12.2022 eine erneute vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), die erneute frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Mit der Flächennutzungsplanung „Teilfortschreibung Windenergie“ sollen die Ziele zum Ausbau der Windenergienutzung umgesetzt werden. Dabei sollen im Rahmen einer flächendeckenden Standortuntersuchung diejenigen Standorte für Windenergieanlagen ausgewählt werden, die im Hinblick auf die Windhöffigkeit, die städtebauliche Verträglichkeit, die Raum- und Umweltverträglichkeit am besten für die Windenergienutzung geeignet erscheinen.
Aufgrund der neuen Regelungen der 4. Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms IV (LEP IV) sowie dem Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (WaLG) und der gravierend veränderten Rahmenbedingungen ergibt sich nun eine neue und deutlich größere Gebietskulisse für die Darstellung von Eignungsflächen für die Windenergienutzung im FNP der VG Traben-Trarbach als noch im Dezember 2020, dem Zeitpunkt der Einleitung der (ersten) frühzeitigen Beteiligung. Deshalb soll mit den angefügten Planunterlagen (Auszug, Anlagen 1, 2) ein aktualisierter und an die neuesten Vorgaben und Rahmenbedingungen angepasster Vorentwurf in die (erneute, 2.) Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gegeben werden.
Die kompletten Verfahrensunterlagen sind auf der Homepage der Verbandsgemeinde einsehbar:
(https://www.vgtt.de/rathaus-politik/bauamt/beteiligungsverfahren/verbandsgemeinde/)
Beschlussfassung:
Der Gemeinderat Kinderbeuern nimmt die Planungsziele und Planunterlagen zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach, Teilfortschreibung Erneuerbare Energien -Windenergie-, zur Kenntnis und stimmt diesen mit Verweis auf die vorherigen Beschlüsse zu.
Abstimmungsergebnis:
Mit 9 Ja-Stimmen einstimmig angenommen
7. Straßenbeleuchtungsvertrag;
Abschluss einer Zusatzvereinbarung
Der Vertrag zur Straßen- und Außenbeleuchtung (Licht & Service) der Ortsgemeinde Kinderbeuern wurde 2017 mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2025 mit der Westenergie AG (damals innogy) geschlossen. Dieser beinhaltet unter anderem die Grundleistungen, wie den Betrieb, die Instandhaltung, die Planung und Errichtung und die Erneuerung von Leuchtstellen. Nun soll eine Zusatzvereinbarung zu dem bestehenden Vertrag geschlossen werden, welche zur Aktualisierung einzelner Leistungs- und Abrechnungsparameter dient. Unter anderem beinhaltet die Zusatzvereinbarung eine aktualisierte Preisgleitformel, eine neue Vertragslaufzeit und die Möglichkeit ein individuelles Sanierungsprogramm zu vereinbaren.
Der Ergänzungsvertrag wird den Ratsmitgliedern als nichtöffentliche Vorlage zur Verfügung gestellt.
Beschlussfassung:
Der Ortsgemeinderat beschließt den Abschluss der Zusatzvereinbarung wie vorgelegt. Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt den Vertrag mit der Westenergie AG abzuschließen.
Abstimmungsergebnis:
Mit 9 Ja-Stimmen einstimmig angenommen
8. Strom Straßenbeleuchtung;
Teilnahme an der Sonder-Bündelausschreibung 2024/2025
Hierzu wird auf die Ausschreibungskonzeption verwiesen; die wesentlichen Eckpunkte sind:
Der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz bietet über seine Tochtergesellschaft Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH den rheinland-pfälzischen Gemeinden, Städten, Zweckverbänden, Anstalten, Eigenbetrieben und kommunalen Unternehmen die Teilnahme an einer gebündelten Ausschreibung zur Beschaffung der Stromlieferung für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025. an. Hierzu sind ein entsprechender Auftrag bzw. entsprechende Vollmachten an die Kommunalberatung erforderlich.
Das Entgelt beträgt 180 Euro je Teilnehmer (Kommune, Eigenbetrieb, AöR, ZwV) plus einen Zuschlag für jede Abnahmestelle ab der 7. Abnahmestelle in Höhe von 15 Euro. Sollte die Durchführung der Ausschreibung noch vor der Vergabebekanntmachung gestoppt werden, werden für bis dahin erbrachte Leistungen (insbesondere die Zusammenstellung und Prüfung der Abnahmestellen) pauschal 10 Euro je Abnahmestelle in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt bei vorzeitiger Stornierung des Auftrags. (Alle Beträge netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer)
Die Stromlieferung wird im offenen Verfahren (§ 15 Abs. 1 VgV) nach den Vorgaben der Vergabeverordnung europaweit ausgeschrieben. Die Kommunalberatung führt das Vergabeverfahren namens und im Auftrag für die teilnehmenden Kommunen durch. Sie erteilt für die Teilnehmer den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot gemäß Beschluss des dazu eigens eingerichteten Vergabegremiums. Für jeden einzelnen Teilnehmer kommt mit Zuschlagserteilung der ausgeschriebene Stromliefervertrag mit dem erfolgreichen Bieter des jeweiligen Loses zustande.
Die Ausschreibung erfolgt – wie bisher – in Form einer sogenannten strukturierten Beschaffung, allerdings mit einigen Modifikationen aufgrund der Erfahrungen aus dem Krisenjahr 2022. Unverändert wird der Strompreis für das jeweilige Lieferjahr nicht zu einem Stichtag gebildet, sondern die abschließende Preisbildung erfolgt erst nach Zuschlagserteilung auf Grundlage einer Preisindizierung an einer Vielzahl von Stichtagen (rd. 45 Tage im Jahr 2023 für das Lieferjahr 2024 und rund 180 Tag im Jahr 2024 für das Lieferjahr 2025.). Dies dient einer weiteren Risikominimierung, um die Preisbildung nicht von nur wenigen Stichtagen in einem möglicherweise ungünstigen Marktumfeld preisbestimmend für ein ganzes Lieferjahr werden zu lassen.
Für die ausgeschriebene Vertragsmenge gilt eine Mehr- und Mindermengenregelung, die gegenüber bisher deutlich enger gefasst wurde. Als Vertragsmenge (kWh) wird die Summe der prognostizierten jährlichen Abnahmemengen der einzelnen Abnahmestellen verstanden. Der vertraglich festgelegte Lieferpreis gilt für eine tatsächliche Verbrauchsmenge von 95 bis 105 % der Vertragsmenge (bisher: 80 bis 110). Unter- oder überschreitet die tatsächliche Verbrauchsmenge diese Mengenschranken, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber die entstehenden Mehrkosten in Rechnung stellen. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Auftragnehmer zu viel beschaffte Mengen am Spotmarkt verkauft und bei einer Unterdeckung die fehlenden Mengen am Spotmarkt nachbeschafft.
Es werden wieder mehrere Lose nach technischen und/oder regionalen Aspekten gebildet, nach Bedarf erfolgt eine Zuschlags- oder Loslimitierung. Hierüber wird abschließend nach Eingang aller Aufträge entschieden.
Die Stromlieferung wird zuzüglich Netznutzung (all-inclusive) ausgeschrieben. Die Energielieferpreise sind dagegen für jedes der beiden Lieferjahre durch die Bieter fest anzubieten. Durch die Trennung von Netznutzungsentgelten und Energielieferpreisen wird insbesondere gewährleistet, dass sich der Strompreis individuell für jede Kommune entsprechend der Benutzungsstruktur bildet.
Beschlussfassung:
| 1. | Der Ortsgemeinderat nimmt die anliegende Ausschreibungskonzeption der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH und die zugehörigen Anlagen zur Kenntnis. |
| 2. | Der Ortsbürgermeister wird bevollmächtigt, die Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH mit der Ausschreibung der Stromlieferung der Ortsgemeinde Kinderbeuern ab 01.01.2024 zu beauftragen und zu bevollmächtigen, alle dazu erforderlichen Handlungen vorzunehmen und alle erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. |
| 3. | Der Ortsgemeinderat bevollmächtigt das bei der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH eingerichtete Vergabegremium, die Zuschlagsentscheidungen und Zuschlagserteilungen namens und im Auftrag der Ortsgemeinde Kinderbeuern vorzunehmen. |
| 4. | Die Ortsgemeinde Kinderbeuern verpflichtet sich, das Ergebnis der Bündelausschreibungen als für sich verbindlich anzuerkennen. Sie verpflichtet sich zur Stromabnahme von dem Lieferanten/den Lieferanten, der/die jeweils den Zuschlag erhält/erhalten, für die Dauer der jeweils vereinbarten Vertragslaufzeit. |
| 5. | Die Ausschreibung soll für die Ortsgemeinde Kinderbeuern nach folgenden Maßgaben erfolgen: |
Ökostrom ohne Neuanlagenquote (Beschaffung nach dem sogenannten Händlermodell; Zuschlagskriterium: Angebotspreis) für alle Abnahmestellen
Abstimmungsergebnis:
Mit 8 Ja-Stimmen 1 Enthaltungen einstimmig angenommen
9. Parkplatz Bürgerhaus;
- Antrag der Ortsverein zur Umgestaltung der Planzbeete
Ortsbürgermeister Rainer Schwind berichtet in der Sitzung.
Im Haushalt 2023 ist bei der Haushaltsstelle 54100.52338 ein Haushaltsansatz iHv. 7.500 € für allgemeine Unterhaltungsmaßnahmen an Gemeindestraßen, Wegen und Parkplätzen veranschlagt.
Beschlussfassung:
Der Ortsgemeinderat beschließt, das Pflanzbeet und den vorhandenen Baum zu belassen. Es wird empfohlen ein Leerrohr zur Strom- und Wasserversorgung vom Bürgerhaus und einen Abwasseranschluss in den Bereich neben dem Pflanzbeet zu verlegen.
Abstimmungsergebnis:
Mit 9 Ja-Stimmen einstimmig angenommen
10. Bauangelegenheiten Gemarkung Kinderbeuern, Flur 14, Flurstück 9 (Kröver Straße)
Erteilung des Einvernehmens gemäß § 36 Baugesetzbuch
Die Antragstellerin stellt die Bauvoranfrage zur Errichtung eines Bungalows mit Flachdach auf dem Grundstück Gemarkung Kinderbeuern Flur 14, Flurstück 9 (Kröver Straße). Das Vorhaben liegt innerhalb der rechtskräftigen Ortslagenabrundungssatzung Ortsgemeinde Kinderbeuern und innerhalb der vorgeschriebenen Bautiefe. Das Vorhaben wird bauplanungsrechtlich nach § 34 Baugesetzbuch beurteilt, ist jedoch als Bauen in zweiter Reihe einzustufen. Das Vorhaben muss sich gemäß § 34 Absatz 1 Baugesetzbuch in die bereits vorhandene Bebauung einfügen. Hier gilt: Ein Vorhaben fügt sich ein, wenn es sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält und die gebotene Rücksicht auf die sonstige, vor allem auf die in seiner unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung nimmt, dies ist hier nicht gegeben und das Vorhaben ist somit an der geplanten Stelle als nicht genehmigungsfähig einzustufen.
Beschlussfassung:
Der Ortsgemeinderat beschließt, das Einvernehmen zum Vorhaben zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Mit 4 Ja-Stimmen 3 Nein-Stimmen 2 Enthaltungen mehrheitlich angenommen
11. Kita "Zauberwald" Kinderbeuern;
-weiteres Vorgehen zur Erweiterung des Raumangebotes
Auf die bisherigen Beratungen und Beschlussfassungen wird verwiesen.
Derzeit besteht für die Kita Kinderbeuern eine Betriebserlaubnis im Umfang von 40 Plätzen, davon 1 Platz für die Altersgruppe U2.
Gemäß dem ab 01.07.2021 geltenden Kita-Gesetz besteht ein Anspruch auf eine siebenstündige Betreuung, welche auch ein warmes Mittagessen umfasst.
Aufgrund der vorhandenen Räumlichkeiten können jedoch von den 40 Plätzen 6 Plätze nur mit Unterbrechung (ohne Mittagessen) angeboten werden.
Auch findet das Mittagessen für die übrigen Kinder in drei Bereichen statt. Im Rahmen des Kita-Zukunftsgesetz muss die Möglichkeit geschaffen werden, für alle 40 Kinder ein Mittagessen anbieten zu können. Weiter steht derzeit kein separater Ruheraum zur Verfügung.
Anlässlich einer Kita-Begehung im Dezember 2020 wurde von Landes- und Kreisjugendamt festgehalten, dass das KiTaG in den vorhandenen Räumlichkeiten nicht umsetzbar ist.
Eine eventuelle Ausweitung der Kapazität auf bis zu 50 Kinder soll bei einem Umbau ebenfalls bedacht werden.
Die Kostenschätzung des Planungsbüros von November 2021 beläuft sich auf rd. 2.105.000,00 €.
Die Notwendigkeit des Umbaus ergibt sich aus der Neufassung bzw. Änderung des Kita-Gesetzes zum 01.07.2021. In diesem werden umfangreiche zusätzliche Anforderungen seitens des Landes an die Träger der Kindertagesstätten gestellt. Dies erfolgt unter Verstoß gegen das Konnexitätsausführungsgesetz, nachdem in diesen Fällen gem. § 1 Abs 1 Satz 1 notwendige Kostenfolgenabschätzungen sowie Bestimmungen über die Deckung der Kosten (auch: notwendige Investitionskosten, § 2 Abs. 1 Nr. 5 KonnexAG) vorzunehmen sind. Nach wie vor entzieht sich das Land dieser Pflicht; die Notwendigkeit seitens der Ortsgemeinde dennoch ohne landesseitige Finanzierung umgehend tätig zu werden, ergibt sich auch im Hinblick auf die zuletzt in der Kita aufgetretenen Schäden sowie notwendige Erneuerungen am Gebäude selbst.
Verwaltungsseitig wurde nunmehr gemeinsam mit der Aufsichtsbehörde eine Möglichkeit der Umsetzung der notwendigen Maßnahme vor dem Hintergrund der Haushaltslage der Ortsgemeinde erläutert.
Durch die Finanzierung des gemeindlichen Eigenanteils per Investitionskredit ist gem. Maßgabe der Aufsichtsbehörde grundsätzlich eine verpflichtende Darstellung der Finanzierung des Schuldendienstes vorzulegen. Ohne Vorlage dieser Darstellung erfolgt grundsätzlich keine Genehmigung der Investitionskredite, wodurch die Finanzierung des Vorhabens nicht gesichert ist.
Davon wird nunmehr dahingehend abgewichen, dass für den rechtlich und tatsächlich unabweisbaren Teil der Maßnahme die unmittelbare Ergreifung von Finanzierungsmaßnahmen des jährlichen Schuldendienstes nicht verlangt wird. Gleichwohl wird dies im Rahmen der Beurteilung des Haushaltsausgleichs berücksichtigt, d.h. entsprechende Anpassungen der Hebesätze werden im Rahmen des Möglichen unumgänglich sein. Für den Teil der Maßnahme, dem keine Unabweisbarkeit i. S. d. VV Nr. 4.1.3.1 zu § 103 GemO zugrunde gelegt werden kann, gilt weiterhin die Verpflichtung zur verbindlichen Finanzierung des Schuldendienstes.
Vor Umsetzung der Maßnahme ist daher zwingend die vorliegende Planung hinsichtlich des Umfangs der Unabweisbarkeit mit dem Kreisjugendamt abzustimmen und die Unabweisbarkeit i. S. d. VV Nr. 4.1.3.1 zu § 103 GemO durch den Rat zu beschließen.
Die bestehenden Planungsverträge umfassen nur die Leistungsstufe 1 der HOAI. Die weiteren Planungsleistungen (Leistungsstufe 2 HOAI) der Objektplanung, Technischen Gebäudeausrüstung und Tragwerksplanung sind in einem europaweiten Vergabeverfahren auszuschreiben. Verwaltungsseitig wird empfohlen, hierzu eine Fachanwaltskanzlei hinzuzuziehen.
Beschlussfassung:
Der Ortsgemeinderat beschließt:
- Die Umbaumaßnahme soll auf der Grundlage der in der Ortsgemeinderatssitzung am 30.11.2021 durch die beauftragten Planungsbüros vorgestellten Entwurfsplanung weitergeführt werden.
- Die notwendigen Mittel sind entsprechend des Maßnahmenfortschritts in den Haushaltsplänen 2024 ff. bereitzustellen.
- Die Verwaltung wird beauftragt, Fördermöglichkeiten insbesondere des örtlichen Trägers der Jugendhilfe zu prüfen. Energetische Maßnahmen sollen bei der Planung besonders berücksichtigt werden.
- Die Verwaltung wird beauftragt den Auftrag für die Vergabeberatungsleistungen an eine Fachanwaltskanzlei zu erteilen und die erforderlichen Planungsleistungen auszuschreiben.
Abstimmungsergebnis:
Mit 9 Ja-Stimmen einstimmig angenommen
12. Grundstücksangelegenheit;
Verschönerung der Erholungsfläche an der Streuobst- Bürgerallee in Kinderbeuern
Die Erholungsfläche an der Streuobst-Bürgerallee soll gemütlicher und lebendiger gestaltet werden. Es soll zusätzlichen Lebensraum für Tiere geschaffen werden. Hierzu würden 3 Gabionen und einen Staketenzaun angeschafft. Die Gabionen sollten mit unterschiedlichem Holz und ggf. Steinen befüllt werden. Ferner sollten Pflanzen die Fläche aufwerten.
Projektleiterin ist Resi Gräfen. Die Akteure der Initiative „Rettet die Streuobstwiesen in Bengel, Kinderbeuern und Hetzhof“ setzen die Gabionen und bringen den Staketenzaun an. Anschließend will der Naturschutzclub Alftal die Gabionen befüllen und mit Resi Gräfen die gärtnerische Gestaltung übernehmen. Die Kosten betragen ca. 1.200 Euro. Die Maßnahme wird durch Spenden finanziert.
Beschlussfassung:
Der Ortsgemeinderat Kinderbeuern beschließt die vorgeschlagene Maßnahme auf dem gemeindlichen Grundstück Gemarkung Kinderbeuern, Flur 4, Nr. 82 durchführen zu lassen.
Abstimmungsergebnis:
Mit 9 Ja-Stimmen einstimmig angenommen
13. Mitteilungen und Anfragen
13.1. Mitteilung über die Genehmigungsverfügung zur 1. Doppel-Nachtragshaushaltssatzung mit -plan 2022+2023
Ortsbürgermeister Rainer Schwind teilt dem Ortsgemeinderat den Inhalt der mit der Einladung zur heutigen Sitzung digital im Sitzungsdienstprogramm zur Verfügung gestellten Genehmigungsverfügung zur 1. Doppel-Nachtragshaushaltssatzung für das Doppel-Haushaltsjahr 2022 +2023 mit.
13.2. Investitionskreditaufnahme
In der Ortsgemeinderatssitzung vom 28.02.2023 wurde aus dem Rat eine Anfrage bezüglich Zinsfestschreibungen bei aufzunehmenden Investitionskrediten mit der Bitte um Stellungnahme vorgebracht.
Die Aufnahme von Investitionskrediten ist grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 103 GemO möglich; im Falle der Ortsgemeinde Kinderbeuern sind mangels sog. „dauernder Leistungsfähigkeit“ besonders strenge, aus den Haushaltsverfügungen der Vorjahre bekannte Maßstäbe anzulegen. Investitionskredite dürfen nur in Höhe des Saldos der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit aufgenommen werden. Der tatsächlich aufzunehmende Kreditbetrag steht demnach erst nach Abschluss der Maßnahmen bzw. des Haushaltsjahres fest, sodass eine „Zinsfestschreibung“ nicht erfolgen kann.
Im Hinblick auf steigende Zinssätze wurden die notwendigen Investitionskredite zugunsten des Haushaltsjahres 2021 unverzüglich, d.h. nach Vorliegen der maßgeblichen Salden, aufgenommen. Investitionskreditaufnahmen zugunsten der Jahre 2022 und 2023 waren im Doppelhaushaltsplan nicht vorgesehen.
13.3. Sachstand Bengeler Straße
Der Vorsitzende berichtet das der Ausbau der „Bengeler Straße“ und „Am Sonnenhang“ durch die schon mehrfach angemahnte und sich im Verzug befindende Baufirma nun mit den Bauarbeiten begonnen hat.
13.4. Sachstand Ausbau Glasfasernetz
Der Vorsitzende berichtet über den aktuellen Sachstand und vorhandene Beanstandungen. Die Anschlüsse in Hetzhof sollen zeitnah, unabhängig vom Ausbau in Kinderbeuern, hergestellt und freigeschaltet werden.
13.5. Zukunft Check Dorf
Ortsbürgermeister Schwind teilt mit, dass sich der Abschlussbericht in der Fertigstellung befindet und der Termin für die Abschlussveranstaltung auf Dienstag den 11.07.2023 festgelegt wurde.
13.6. Antrag Aktion Grün
Der Antrag Aktion Grün wird durch den Klimaschutzpaten Winfried Morgen in Abstimmung mit der SGD in Kürze fertiggestellt.
13.7. Erneuerung L58
Bürgermeister Heintel informiert den Rat darüber, dass der LBM eine Ausschreibung für die Erneuerung der Fahrbahn der L58 vorbereite.
13.8. Verbindungsweg Alftalblick Neuflürchen
Man teilt als Hinweis für die Verbandsgemeindewerke mit, dass sich der Verbindungsweg Alftalblick Neuflürchen nach Abschluss der Maßnahmen in einem nicht zufriedenstellenden Zustand befinde.
13.9. Kleinspielfeld Kinderbeuern
Der 1. Ortsbeigeordnete berichtet, dass eine Bande am Kleinspielfeld beschädigt sei und ersetzt werden müsse.