Die Ortsgemeinde Bausendorf hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), in der jetzt geltenden Fassung in Verbindung mit § 45 Abs. 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) in der derzeit gültigen Fassung (GVB1. S. 307) am 19.03.2025 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
| (1) | Ist im Rahmen von geplanten Bauvorhaben für die ein Stellplatznachweis verpflichtend ist, die Herstellung der notwendigen Stellplätze oder Garagen/ Carport nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich oder ist sie auf Grund einer Satzung nach § 86 Abs. 3 LBauO/RLP untersagt oder eingeschränkt, so kann der Bauherr und/oder die Bauherrin wenn die Ortsgemeinde zustimmt, seine Stellplatzverpflichtung nach § 45 Abs. 1 bis 3 LBauO auch dadurch erfüllen, dass an die Ortsgemeinde ein Geldbetrag nach Maßgabe dieser Satzung gezahlt wird. |
| (2) | Die Ortsgemeinde wird den Geldbetrag für die Bereitstellung öffentlicher Parkeinrichtungen an geeigneter Stelle verwenden. |
| (3) | Ein Anspruch der Bauherren auf Ablösung seiner Stellplatzverpflichtungen besteht nicht. |
| (4) | Im Falle der Ablösung erwirbt der Bauherr durch Zahlung des hierfür festgesetzten Geldbetrages keine Nutzungsrechte an bestimmten Stellplätzen. |
Die Zahl der notwendigen Stellplätze richtet sich nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Benutzer und der Besucher. Die Zahl der notwendigen Stellplätze wird bei Prüfung des Bauantrages bzw. Antrages auf Nutzungsänderung festgelegt. Dabei sind die Richtzahlen für die Ermittlung der Zahl der Stellplätze gemäß Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
| (1) | Zur Ablösung der Stellplatzverpflichtungen gemäß § 1 Abs. 1 dieser Satzung erhebt die Ortsgemeinde Geldbeträge in Höhe von höchstens 60 % der durchschnittlichen Herstellungskosten der Parkeinrichtungen (§ 47 Absatz 4 LBauO/RLP), einschließlich der Kosten des Grunderwerbs. |
| (2) | Der Ablösebetrag ist fällig innerhalb einer Woche nach schriftlicher Festsetzung. |
| (3) | Die zu zahlenden Geldbeträge können durch Änderung dieser Satzung durch die Ortsgemeinde jährlich in Anlehnung an die Entwicklung der Bau- und Grundstückspreise angepasst werden. |
| Der Geldbetrag je Stellplatz wird z.Z. auf 3.500,00 EUR festgesetzt. | |
Diese Satzung am Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
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| oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.