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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 23/2024
Amtlicher Teil
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Schutz der Sonn- und Feiertage

Sonn- und Feiertage sind Tage der allgemeinen Arbeitsruhe und genießen sogar ausdrücklich verfassungsrechtlichen Schutz.

So sollen Sonn- und Feiertage von der Hektik des Alltags befreien, eine Unterbrechung des Arbeitsrhythmus darstellen und die Möglichkeit der Erholung, Entspannung und inneren Einkehr bieten.

In Rheinland-Pfalz konkretisiert das Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (LFtG) den verfassungsrechtlich vorgegebenen Schutz der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen.

So sind nach § 3 Abs. 2 LFtG an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertags widersprechen. Von dem Verbot des § 3 Abs. 2 LFtG ausgenommen sind u. a. unaufschiebbare Tätigkeiten im Haushalt und in der Landwirtschaft (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 LFtG). Das Merkmal der Unaufschiebbarkeit umfasst dabei grundsätzlich nur solche Arbeiten, die weder vor noch nach einem Sonn- bzw. Feiertag erledigt werden können, weil sie unvorhersehbar waren. Für die Landwirtschaft, z. B. den Weinbau, bedeutet dies, dass zu verrichtende landwirtschaftliche Arbeiten so geplant sind, dass sie bei normalem Gang der Dinge an anderen als an Sonn- und Feiertagen erledigt werden können. Wenn dann, etwa wegen nicht vorhersehbarer widriger Wetterverhältnissen, die Arbeiten vor dem Sonn- oder Feiertag nicht ausgeführt werden können, ist es zulässig, diese an dem folgenden Sonn- oder Feiertag zu verrichten, falls ein Zuwarten zu erheblichen Schäden führen würde.

Die örtliche Ordnungsbehörde der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach bittet die Bevölkerung um Verständnis, wenn solche Arbeiten unter den genannten Bedingungen an einem Sonn- oder Feiertag ausgeführt werden müssen. Genauso werden jedoch auch die Bauern und Winzer um Verständnis und entsprechende Planungen gebeten, um die Störungen an einem Sonn- und Feiertag durch solche Arbeiten auf ein Minimum reduziert bzw. möglichst darauf verzichtet wird, um den Charakter der Sonn- und Feiertage im beschriebenen Rahmen nicht zu sehr zu beeinträchtigen.

Die Verwaltung ruft insoweit zu gegenseitigem Verständnis und Rücksichtnahme auf.