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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 25/2023
Bengel - amtlich
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Niederschrift -öffentlicher Teil- über die Sitzung des Ortsgemeinderates Bengel vom 14.06.2023

Die Mitglieder des Ortsgemeinderates Bengel waren unter schriftlicher/digitaler Mitteilung der Tagesordnung durch Einladung vom 05.06.2023 auf den 14.06.2023, 19:33 Uhr, zu einer Sitzung in den Mehrzweckraum (Kindergartengebäude) Bengel, Birkenweg 1, einberufen worden.

Zeit, Ort und Stunde der Sitzung sowie die Tagesordnung waren am 09.06.2023 im Mitteilungsblatt „Eifel-Mosel-Hunsrück-Aktuell“ veröffentlicht.

Ende der Sitzung: 20:35 Uhr

Anwesend:

Ortsbürgermeister Bruno Kihm

Ratsmitglied Martin Equit

Ratsmitglied Hermann Jobst

Ratsmitglied Lydia Junk-Ternes

Ratsmitglied Sascha Kalmes

Ratsmitglied Michael Koch

1. Ortsbeigeordneter und Ratsmitglied Daniel Peifer-Weiß

Ratsmitglied Maximilian Pellio

Ratsmitglied Martin Simon

Ratsmitglied Dominik Weis

Außerdem anwesend:

Schriftführer Julian Berneck

VG-Entwickler Malte Ortner

Entschuldigt:

Ratsmitglied Thorsten Bieser

2. Ortsbeigeordneter und Ratsmitglied Karl Josef Simon

Ratsmitglied Frank Ternes

Der Vorsitzende stellte bei Eröffnung der Sitzung fest, dass gegen die ordnungsgemäße Einberufung keine Einwendungen erhoben wurden.

Der Ortsgemeinderat Bengel war nach der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Tagesordnung

Öffentliche Sitzung

1.

Einwohnerfragestunde

2.

Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates

3.

Energiegemeinschaft Traben-Trarbach AöR - II. Satzungsänderung

4.

Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028

5.

Straßenbeleuchtungsvertrag;Abschluss einer Zusatzvereinbarung

6.

Strom Straßenbeleuchtung;Teilnahme an der Sonder-Bündelausschreibung 2024/2025

7.

Friedhofsangelegenheiten:Aufruf von Grabstätten

8.

Mitteilungen und Anfragen

8.1

Erteilung Einvernehmen

8.2

Mängelbeseitigung Einfahrt Birkenweg

8.3

Geschwindigkeitsmessanlage

Öffentliche Sitzung

1. Einwohnerfragestunde

Es waren keine Einwohner anwesend.

2. Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates

Einwendungen gegen die Niederschrift wurden nicht erhoben.

3. Energiegemeinschaft Traben-Trarbach AöR - II. Satzungsänderung

Die Energiegemeinschaft Traben-Trarbach AöR, soll weitere Aufgaben erfüllen. Die neuen Aufgaben stehen im Zusammenhang mit dem Ausbau der Erneuerbaren Energien in der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach und dem Solidarpakt welcher in diesem Rahmen begründet werden soll. Des Weiteren ist die Aufnahme von weiteren Kommunen aus der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach vorgesehen. Hierzu ist eine Satzungsänderung erforderlich. Verwaltungsseitig wurden in Zusammenarbeit mit der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich diverse Punkte klarer definiert und abgestimmt. § 2 Abs (6) befindet sich aktuell noch in der Abstimmung mit der Kreisverwaltung und der ADD bzgl. seiner Zulässigkeit. Entsprechende Beschlüsse sollten dies berücksichtigen. In der vorgelegten Anlage befinden sich die Änderungen zur zweiten Satzungsänderung der EG TT AöR.

Beschlussfassung:

1.

Der Gemeinderat stimmt der Aufnahme weiterer Träger in die EG TT AöR zu

2.

Der Gemeinderat stimmt der Erhöhung des Stammkapitals der EG TT AöR, im Zusammenhang mit der Aufnahme neuer Träger zu.

3.

Der Gemeinderat stimmt den im Sachverhalt dargestellten Änderungen, im Rahmen der II. Satzungsänderung der EG TT AöR zu.

4.

Die Zustimmung zur Änderung bezüglich § 2 Abs (6) gilt nicht sofern dieser nach Auffassung der Aufsichtsbehörden als unzulässig darstellt.

Abstimmungsergebnis:

Mit 10 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

4. Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028

In diesem Jahr sind durch die Gemeinden wieder die Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 vorzuschlagen und zu wählen. Die Aufstellung erfolgt durch die Gemeinden jeweils bis zum 30.06.2023.

Gemäß den gesetzlichen Vorschriften und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften wurde die Zahl der vorzuschlagenden Haupt- und Hilfsschöffen in Anlehnung an die Einwohnerzahl der Gemeinden (Stand: 30.06.2022) festgelegt.

Die Anzahl der Personen auf der Vorschlagsliste der Ortsgemeinde Bengel beträgt 1.

Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muss Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Person enthalten (§ 36 Abs. 2, § 77 GVG).

Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden (§ 31 GVG).

Bei der Aufstellung der Vorschlagsliste sind die o. a. gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über die Ausschließungsgründe für Personen, die nicht in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind bzw. die eine Berufung zum Amt eines Schöffen ablehnen können, zu beachten.

In die Vorschlagsliste sind nicht aufzunehmen

a)

Personen, die gemäß § 32 GVG unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind. Dies sind Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind sowie Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

b)

Personen, die gemäß § 33 GVG aus persönlichen Gründen nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden sollen. Dies sind Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden, Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode (01.01.2024) vollenden würden, Personen, die aus gesundheitlichen Gründen oder mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache zu dem Amt nicht geeignet sind, Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

c)

Personen, die gemäß § 34 GVG aus beruflichen Gründen nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden sollen. Dies sind u. a.

  • die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können,
  • Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft,
  • Notare und Rechtsanwälte,
  • Gerichtliche Vollstreckungsbeamte,
  • Polizeivollzugsbeamte,
  • Bedienstete des Strafvollzuges sowie hauptamtliche Bewährungs- oder Gerichtshelfer,
  • Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind,
  • Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert.

d)

Personen, die die Berufung zum Amt eines Schöffen ablehnen dürfen (§§ 35, 77 GVG), können in die Vorschlagsliste aufgenommen werden. Die Berufung zum Amt eines Schöffen dürfen ablehnen

  • Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer,
  • Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an 40 Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind,
  • Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen,
  • Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,
  • Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familien die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,
  • Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden,
  • Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.

Die Gemeinden haben bei der Aufstellung der Vorschlagsliste sorgfältig zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Personen für das Amt eines Schöffen geeignet sind. Sie geben den Personen, die für eine Aufnahme in die Vorschlagsliste in Betracht kommen, zuvor Gelegenheit, sich zu ihrer Benennung zu äußern.

Die Gemeinden können sich diese Aufgabe erleichtern, indem sie die Stellen, die ihnen Personen zur Aufnahme in die Vorschlagsliste (§ 36 GVG) namhaft machen, anhalten, diese vorher zu befragen, ob Hinderungsgründe nach §§ 33, 34 GVG bestehen oder ob sie trotz des Vorliegens von Ablehnungsgründe nach § 35 GVG bereit sind, das Amt eines Schöffen zu übernehmen. Auf diese Weise können ungeeignete Personen von vornherein ausgeschieden und vorhandene Ablehnungsgründe rechtzeitig festgestellt werden. Darüber hinaus sind die Gemeinden dann auch in der Lage, von der Benennung solcher Personen abzusehen, die zwar keinen der in § 35 GVG genannten Ablehnungsgründe geltend machen können, deren Benennung zum Schöffenamt aber aus sonstigen triftigen Gründen, insbesondere wegen einer Kollision ihrer richterlichen Pflicht mit ihren übrigen Pflichten, untunlich erscheint.

Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch – wegen der mitunter langen und fordernden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung.

Da es entscheidend darauf ankommt, für das Amt eines Schöffen Personen zu gewinnen, die für diese Tätigkeit ein besonderes Interesse haben, sollen Personen, die sich bewerben, bei Eignung nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

Für die Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates (Ortsgemeinderates) erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung bleiben unberührt (§ 36 Abs. 1 Satz 2, 77 GVG). Bei der Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste handelt es sich um eine Wahl im Sinne von § 40 Gemeindeordnung mit den weiteren Folgen, dass bei dieser Entscheidung des Gemeinderates das Stimmrecht des Vorsitzenden, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, ruht (§ 36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Gemeindeordnung) und Ausschließungsgründe keine Anwendung finden (§ 22 Abs. 2 Gemeindeordnung) sowie, dass der Gemeinderat gemäß § 40 Abs. 5 Halbsatz 2 Gemeindeordnung mit der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder beschließen kann, die Wahl im Wege der offenen Abstimmung durchzuführen.

Bisher haben keine Personen ihr Interesse an dem Schöffenamt gegenüber der Verwaltung bekundet (Stand: 08.04.2023).

Die Verwaltung bittet entsprechend der Anzahl der in der Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen geeignete Kandidatinnen und Kandidaten zu wählen.

Beschlussfassung:

Der Ortsgemeinderat wählt in offener Wahl Herrn Dr. Friedrich-Wilhelm Günther, zukünftig wohnhaft in Kondelstraße 17, 54538 Bengel, aktuell noch Chur-Kölner-Straße 24, 54492 Zeltingen-Rachtig, auf die Vorschlagsliste der Ortsgemeinde Bengel für die Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028.

Gem. § 36 Abs. 3 Nr. 1 GemO hat der Vorsitzende nicht an der Wahl teilgenommen.

Abstimmungsergebnis:

Mit 9 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

5. Straßenbeleuchtungsvertrag;

Abschluss einer Zusatzvereinbarung

Der Vertrag zur Straßen- und Außenbeleuchtung (Licht & Service) der Ortsgemeinde Bengel wurde 2017 mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2025 mit der Westenergie AG (damals innogy) geschlossen. Dieser beinhaltet unter anderem die Grundleistungen, wie den Betrieb, die Instandhaltung, die Planung und Errichtung und die Erneuerung von Leuchtstellen. Nun soll eine Zusatzvereinbarung zu dem bestehenden Vertrag geschlossen werden, welche zur Aktualisierung einzelner Leistungs- und Abrechnungsparameter dient. Unter anderem beinhaltet die Zusatzvereinbarung eine aktualisierte Preisgleitformel, eine neue Vertragslaufzeit und die Möglichkeit ein individuelles Sanierungsprogramm zu vereinbaren.

Der Ergänzungsvertrag wird den Ratsmitgliedern als nichtöffentliche Vorlage zur Verfügung gestellt.

Beschlussfassung:

Der Ortsgemeinderat beschließt den Abschluss der Zusatzvereinbarung wie vorgelegt. Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt den Vertrag mit der Westenergie AG abzuschließen.

Abstimmungsergebnis:

Mit 10 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

6. Strom Straßenbeleuchtung;

Teilnahme an der Sonder-Bündelausschreibung 2024/2025

Hierzu wird auf die Ausschreibungskonzeption verwiesen; die wesentlichen Eckpunkte sind:

Der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz bietet über seine Tochtergesellschaft Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH den rheinland-pfälzischen Gemeinden, Städten, Zweckverbänden, Anstalten, Eigenbetrieben und kommunalen Unternehmen die Teilnahme an einer gebündelten Ausschreibung zur Beschaffung der Stromlieferung für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025. an. Hierzu sind ein entsprechender Auftrag bzw. entsprechende Vollmachten an die Kommunalberatung erforderlich.

Das Entgelt beträgt 180 Euro je Teilnehmer (Kommune, Eigenbetrieb, AöR, ZwV) plus einen Zuschlag für jede Abnahmestelle ab der 7. Abnahmestelle in Höhe von 15 Euro. Sollte die Durchführung der Ausschreibung noch vor der Vergabebekanntmachung gestoppt werden, werden für bis dahin erbrachte Leistungen (insbesondere die Zusammenstellung und Prüfung der Abnahmestellen) pauschal 10 Euro je Abnahmestelle in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt bei vorzeitiger Stornierung des Auftrags. (Alle Beträge netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer)

Die Stromlieferung wird im offenen Verfahren (§ 15 Abs. 1 VgV) nach den Vorgaben der Vergabeverordnung europaweit ausgeschrieben. Die Kommunalberatung führt das Vergabeverfahren namens und im Auftrag für die teilnehmenden Kommunen durch. Sie erteilt für die Teilnehmer den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot gemäß Beschluss des dazu eigens eingerichteten Vergabegremiums. Für jeden einzelnen Teilnehmer kommt mit Zuschlagserteilung der ausgeschriebene Stromliefervertrag mit dem erfolgreichen Bieter des jeweiligen Loses zustande.

Die Ausschreibung erfolgt – wie bisher – in Form einer sogenannten strukturierten Beschaffung, allerdings mit einigen Modifikationen aufgrund der Erfahrungen aus dem Krisenjahr 2022. Unverändert wird der Strompreis für das jeweilige Lieferjahr nicht zu einem Stichtag gebildet, sondern die abschließende Preisbildung erfolgt erst nach Zuschlagserteilung auf Grundlage einer Preisindizierung an einer Vielzahl von Stichtagen (rd. 45 Tage im Jahr 2023 für das Lieferjahr 2024 und rund 180 Tag im Jahr 2024 für das Lieferjahr 2025.). Dies dient einer weiteren Risikominimierung, um die Preisbildung nicht von nur wenigen Stichtagen in einem möglicherweise ungünstigen Marktumfeld preisbestimmend für ein ganzes Lieferjahr werden zu lassen.

Für die ausgeschriebene Vertragsmenge gilt eine Mehr- und Mindermengenregelung, die gegenüber bisher deutlich enger gefasst wurde. Als Vertragsmenge (kWh) wird die Summe der prognostizierten jährlichen Abnahmemengen der einzelnen Abnahmestellen verstanden. Der vertraglich festgelegte Lieferpreis gilt für eine tatsächliche Verbrauchsmenge von 95 bis 105 % der Vertragsmenge (bisher: 80 bis 110). Unter- oder überschreitet die tatsächliche Verbrauchsmenge diese Mengenschranken, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber die entstehenden Mehrkosten in Rechnung stellen. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Auftragnehmer zu viel beschaffte Mengen am Spotmarkt verkauft und bei einer Unterdeckung die fehlenden Mengen am Spotmarkt nachbeschafft.

Es werden wieder mehrere Lose nach technischen und/oder regionalen Aspekten gebildet, nach Bedarf erfolgt eine Zuschlags- oder Loslimitierung. Hierüber wird abschließend nach Eingang aller Aufträge entschieden.

Die Stromlieferung wird zuzüglich Netznutzung (all-inclusive) ausgeschrieben. Die Energielieferpreise sind dagegen für jedes der beiden Lieferjahre durch die Bieter fest anzubieten. Durch die Trennung von Netznutzungsentgelten und Energielieferpreisen wird insbesondere gewährleistet, dass sich der Strompreis individuell für jede Kommune entsprechend der Benutzungsstruktur bildet.

Beschlussfassung:

1.

Der Ortsgemeinderat nimmt die anliegende Ausschreibungskonzeption der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH und die zugehörigen Anlagen zur Kenntnis.

2.

Der Ortsbürgermeister wird bevollmächtigt, die Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH mit der Ausschreibung der Stromlieferung der Ortsgemeinde Bengel ab 01.01.2024 zu beauftragen und zu bevollmächtigen, alle dazu erforderlichen Handlungen vorzunehmen und alle erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

3.

Der Ortsgemeinderat bevollmächtigt das bei der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH eingerichtete Vergabegremium, die Zuschlagsentscheidungen und Zuschlagserteilungen namens und im Auftrag der Ortsgemeinde Bengel vorzunehmen.

4.

Die Ortsgemeinde Bengel verpflichtet sich, das Ergebnis der Bündelausschreibungen als für sich verbindlich anzuerkennen. Sie verpflichtet sich zur Stromabnahme von dem Lieferanten/den Lieferanten, der/die jeweils den Zuschlag erhält/erhalten, für die Dauer der jeweils vereinbarten Vertragslaufzeit.

5.

Die Ausschreibung soll für die Ortsgemeinde Bengel nach folgenden Maßgaben erfolgen:

Ökostrom ohne Neuanlagenquote (Beschaffung nach dem sogenannten Händlermodell; Zuschlagskriterium: Angebotspreis) für alle Abnahmestellen.

Abstimmungsergebnis:

Mit 5 Ja-Stimmen 2 Nein-Stimmen 3 Enthaltungen mehrheitlich angenommen

7. Friedhofsangelegenheiten:

Aufruf von Grabstätten

Auf dem Friedhof in Bengel befinden sich abgelaufene Grabstätten. In Block 1g sind die Reihen 1-3, in Block 3a die Einzelurnengrabstätten in Reihe 1 und in Block 3b eine Doppelwahlgrabstätte abgelaufen (siehe angefügten Lageplan).

Um das Erscheinungsbild des Friedhofes zu bewahren und Platz für eventuell neue Grabfelder zu erhalten, sollen die oben genannten Grabstätten aufgerufen und anschließend geräumt werden.

Beschlussfassung:

Der Ortsgemeinderat beschließt, die Reihen 1-3 des Blockes 1g, die Reihe 1 (nur Einzelurnengrabstätten) des Blockes 3a und die Doppelwahlgrabstätte in Block 3b aufzurufen.

Abstimmungsergebnis:

Mit 10 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

8. Mitteilungen und Anfragen

8.1. Erteilung Einvernehmen

Ortsbürgermeister Kihm informiert den Rat, dass er zwei Einvernehmen für Bauvorhaben im Innenbereich erteilt hat.

8.2. Mängelbeseitigung durch die Firma Araz

Der Vorsitzende teilt mit, dass die Firma Araz ab Freitag dem 16.06.2023 mit der Mängelbeseitigung aus den Arbeiten zur Verlegung von Glasfaserleitungen beginnen wird. In der Springiersbacherstraße wird ab diesem Zeitpunkt für die Dauer von zwei Monaten eine Einbahnstraßenregelung eingerichtet.

8.3. Geschwindigkeitsmessanlage

Die Geschwindigkeitsmessanlage wurde für den Zeitraum April bis Mai ausgewertet. Der Vorsitzende stellte die Analyse der Messergebnisse vor.

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