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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 25/2023
Enkirch - amtlich
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Niederschrift -öffentlicher Teil- über die Sitzung des Ortsgemeinderates Enkirch vom 05.06.2023

Die Mitglieder des Ortsgemeinderates Enkirch waren unter schriftlicher/digitaler Mitteilung der Tagesordnung durch Einladung vom 30.05.2023 auf den 05.06.2023, 19:30 Uhr, zu einer Sitzung in den Sitzungssaal des Gemeindehauses in Enkirch, Brunnenplatz 2, einberufen worden.

Zeit, Ort und Stunde der Sitzung sowie die Tagesordnung waren am 02.06.2023 im Mitteilungsblatt „Eifel-Mosel-Hunsrück-Aktuell“ veröffentlicht.

Ende der Sitzung: 20:35 Uhr

Anwesend:

Ortsbürgermeister Roland Bender

Ratsmitglied Friedhelm Caspari

Ratsmitglied Frank Ewein

Ratsmitglied Mike Ewein

Ratsmitglied Stefani Franz

Ratsmitglied Daniel Mentges

Ratsmitglied Doris Weißgerber-Franz

Ratsmitglied Horst Bauer

Ratsmitglied Knut Georg

Ratsmitglied Christoph Groh

Ratsmitglied Ralf Hausmann

Ratsmitglied Marco Kettermann

Ratsmitglied Sandra Schütz

Außerdem anwesend:

1. Ortsbeigeordneter Gerald Caspari

2. Ortsbeigeordneter Kurt Thiesen

3. Ortsbeigeordneter Heinz Adolf Schütz

Bürgermeister Marcus Heintel

Schriftführer Sebastian Schneider

Entschuldigt:

Ratsmitglied Daniel Immich

Ratsmitglied Dieter Bautz

Ratsmitglied Michel Klimantat

Ratsmitglied Hans Theodor Schenk

Der Vorsitzende stellte bei Eröffnung der Sitzung fest, dass gegen die ordnungsgemäße Einberufung keine Einwendungen erhoben wurden.

Der Ortsgemeinderat Enkirch war nach der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Vor Eintritt in die Tagesordnung der Sitzung wird einstimmig beschlossen, diese wie folgt zu erweitern:

Hinzufügen der öffentlichen Punkte

12.

Änderung der Stromversorgung am Wohnmobilstellplatz;

Auftragsvergabe

13.

Photovoltaikanlagen auf nicht mehr genutzten Weinbergsflächen

Tagesordnung

Öffentliche Sitzung

1.

Einwohnerfragestunde

2.

Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates

3.

Mitteilungen und Anfragen

3.1

Anschaffung eines mobilen Defibrilators

3.2

Erfolgreicher Abschluss des Weinfestes

3.3

Gemeinde sucht Räume für Arztpraxis

3.4

Alte Schule: Fußboden-Sanierung in den Vereinsräumen (über Jugendraum)

4.

VIII. Satzungsänderung zur Hauptsatzung der Ortsgemeinde Enkirch

5.

Energiegemeinschaft Traben-Trarbach AöR - II. Satzungsänderung

6.

Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028

7.

Straßenbeleuchtungsvertrag;

Abschluss einer Zusatzvereinbarung

8.

Strom Straßenbeleuchtung;

Teilnahme an der Sonder-Bündelausschreibung 2024/2025

9.

Kindertagesstätte "Kleeblatt" Enkirch

hier: Änderung Betriebserlaubnis

10.

Kindertagesstätte Enkirchhier: Kosten Mittagessen

11.

1. Nachtrag zur Vereinbarung zur Übertragung der Verwaltung der Jagdgenossenschaft Enkirch auf die Ortsgemeinde Enkirch vom 25.10.1993

12.

Änderung der Stromversorgung am Wohnmobilstellplatz;

Auftragsvergabe

13.

Photovoltaikanlagen auf nicht mehr genutzten Weinbergsflächen

Öffentliche Sitzung

1. Einwohnerfragestunde

Seitens der anwesenden Einwohner wurden keine Fragen gestellt.

2. Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates

Gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates werden keine Einwendungen erhoben.

3. Mitteilungen und Anfragen

3.1. Anschaffung eines mobilen Defibrillators

Seitens der Ersthelfer in Enkirch wurde eine Anfrage zur Beschaffung eines mobilen Defibrillators gestellt. Die Anschaffung eines mobilen Defibrillators kann durch verschiedene Organisationen bezuschusst werden.

Grundsätzlich wird diese Anschaffung im Gemeinderat als sinnvoll betrachtet.

Ratsmitglied Daniel Mentges erklärt sich bereit, sich nach einem möglichen Zuschuss zu erkundigen.

3.2. Erfolgreicher Abschluss des Weinfestes

Das Weinfrühlingsfest 2023 in Enkirch war wieder mal ein Erfolg.

Ortsbürgermeister Roland Bender bedankt sich bei den organisierenden Vereinen, dem Vereinsring, der Festgemeinschaft sowie allen ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern.

3.3. Gemeinde sucht Räume für Arztpraxis

Die Ortsgemeinde Enkirch sucht geeignete Räumlichkeiten für eine Arztpraxis. Interessierte Immobilienbesitzer können sich gerne bei der Tourist-Information/Gemeindebüro melden unter der Telefon-Nr. 06541 / 9265 oder bei Ortsbürgermeister Roland Bender, 0171 / 2645480.

Der Ortsbürgermeister berichtet zudem über bereits besichtigte Immobilien und bestehende Schwierigkeiten bzgl. Parkplätzen oder teils umfassendem Renovierungsbedarf. Einige diskutierte Immobilien befinden sich zudem aktuell in einem laufenden privaten Mietvertrag.

Es gibt allerdings auch ein oder zwei aussichtsreiche Immobilien. Hier befindet man sich mit den Eigentümern in Gesprächen.

Die Ortsgemeinde wird alles daransetzen, wieder eine/n Allgemeinmediziner/in für Enkirch zu gewinnen.

3.4. Alte Schule: Fußboden-Sanierung in den Vereinsräumen (über Jugendraum)

Die Fußböden in den Vereinsräumen im Erdgeschoss der „Alten Schule“ sind stark renovierungsbedürftig. Diese Räume wurden im Rahmen der großen Sanierungsmaßnahme „Alte Schule“ nicht renoviert.

Die Verwaltung wird gebeten, sich der Maßnahme anzunehmen.

Gleichzeitig sollen in den kommenden Nachtragshaushaltsplan oder den nächsten Haushaltsplan Mittel in Höhe von 30.000 € für die Fußboden-Sanierung in den Vereinsräumen der „Alten Schule“ eingestellt werden.

4. VIII. Satzungsänderung zur Hauptsatzung der Ortsgemeinde Enkirch

Den Ratsmitgliedern ist eine entsprechende VIII. Änderung zur Hauptsatzung der Ortsgemeinde Enkirch zugegangen, welche die Übertragung der Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens sowie die Vergabe von Aufträgen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 2.000,00 € je Auftrag auf den Ortsbürgermeister vorsieht.

Beschlussfassung:

Der Ortsgemeinderat beschließt die VIII. Änderung zur Hauptsatzung der Ortsgemeinde Enkirch in der vorgelegten Form.

Abstimmungsergebnis:

Mit 13 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

5. Energiegemeinschaft Traben-Trarbach AöR - II. Satzungsänderung

Die Energiegemeinschaft Traben-Trarbach AöR, soll weitere Aufgaben erfüllen. Die neuen Aufgaben stehen im Zusammenhang mit dem Ausbau der Erneuerbaren Energien in der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach und dem Solidarpakt welcher in diesem Rahmen begründet werden soll. Des Weiteren ist die Aufnahme von weiteren Kommunen aus der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach vorgesehen. Hierzu ist eine Satzungsänderung erforderlich. Verwaltungsseitig wurden in Zusammenarbeit mit der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich diverse Punkte klarer definiert und abgestimmt. § 2 Abs (6) befindet sich aktuell noch in der Abstimmung mit der Kreisverwaltung und der ADD bzgl. seiner Zulässigkeit. Entsprechende Beschlüsse sollten dies berücksichtigen. In der vorgelegten Anlage befinden sich die Änderungen zur zweiten Satzungsänderung der EG TT AöR.

Beschlussfassung:

1.

Der Gemeinderat stimmt der Aufnahme weiterer Träger in die EG TT AöR zu.

2.

Der Gemeinderat stimmt der Erhöhung des Stammkapitals der EG TT AöR, im Zusammenhang mit der Aufnahme neuer Träger zu.

3.

Der Gemeinderat stimmt den im Sachverhalt dargestellten Änderungen, im Rahmen der II. Satzungsänderung der EG TT AöR zu.

4.

Die Zustimmung zur Änderung bezüglich § 2 Abs (6) gilt nicht sofern dieser nach Auffassung der Aufsichtsbehörden als unzulässig darstellt.

Abstimmungsergebnis:

Mit 13 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

6. Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028

In diesem Jahr sind durch die Gemeinden wieder die Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 vorzuschlagen und zu wählen. Die Aufstellung erfolgt durch die Gemeinden jeweils bis zum 30.06.2023.

Gemäß den gesetzlichen Vorschriften und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften wurde die Zahl der vorzuschlagenden Haupt- und Hilfsschöffen in Anlehnung an die Einwohnerzahl der Gemeinden (Stand: 30.06.2022) festgelegt.

Die Anzahl der Personen auf der Vorschlagsliste der Ortsgemeinde Enkirch beträgt 2.

Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muss Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Person enthalten (§ 36 Abs. 2, § 77 GVG).

Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden (§ 31 GVG).

Bei der Aufstellung der Vorschlagsliste sind die o. a. gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über die Ausschließungsgründe für Personen, die nicht in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind bzw. die eine Berufung zum Amt eines Schöffen ablehnen können, zu beachten.

In die Vorschlagsliste sind nicht aufzunehmen

a)

Personen, die gemäß § 32 GVG unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind. Dies sind Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind sowie Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

b)

Personen, die gemäß § 33 GVG aus persönlichen Gründen nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden sollen. Dies sind Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden, Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode (01.01.2024) vollenden würden, Personen, die aus gesundheitlichen Gründen oder mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache zu dem Amt nicht geeignet sind, Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

c)

Personen, die gemäß § 34 GVG aus beruflichen Gründen nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden sollen. Dies sind u. a.

• die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können,

• Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft,

• Notare und Rechtsanwälte,

• Gerichtliche Vollstreckungsbeamte,

• Polizeivollzugsbeamte,

• Bedienstete des Strafvollzuges sowie hauptamtliche Bewährungs- oder Gerichtshelfer,

• Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind,

• Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert.

d)

Personen, die die Berufung zum Amt eines Schöffen ablehnen dürfen (§§ 35, 77 GVG), können in die Vorschlagsliste aufgenommen werden. Die Berufung zum Amt eines Schöffen dürfen ablehnen

• Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer,

• Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an 40 Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind,

• Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen,

• Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,

• Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familien die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,

• Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden,

• Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.

Die Gemeinden haben bei der Aufstellung der Vorschlagsliste sorgfältig zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Personen für das Amt eines Schöffen geeignet sind. Sie geben den Personen, die für eine Aufnahme in die Vorschlagsliste in Betracht kommen, zuvor Gelegenheit, sich zu ihrer Benennung zu äußern.

Die Gemeinden können sich diese Aufgabe erleichtern, indem sie die Stellen, die ihnen Personen zur Aufnahme in die Vorschlagsliste (§ 36 GVG) namhaft machen, anhalten, diese vorher zu befragen, ob Hinderungsgründe nach §§ 33, 34 GVG bestehen oder ob sie trotz des Vorliegens von Ablehnungsgründe nach § 35 GVG bereit sind, das Amt eines Schöffen zu übernehmen. Auf diese Weise können ungeeignete Personen von vornherein ausgeschieden und vorhandene Ablehnungsgründe rechtzeitig festgestellt werden. Darüber hinaus sind die Gemeinden dann auch in der Lage, von der Benennung solcher Personen abzusehen, die zwar keinen der in § 35 GVG genannten Ablehnungsgründe geltend machen können, deren Benennung zum Schöffenamt aber aus sonstigen triftigen Gründen, insbesondere wegen einer Kollision ihrer richterlichen Pflicht mit ihren übrigen Pflichten, untunlich erscheint.

Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch – wegen der mitunter langen und fordernden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung.

Da es entscheidend darauf ankommt, für das Amt eines Schöffen Personen zu gewinnen, die für diese Tätigkeit ein besonderes Interesse haben, sollen Personen, die sich bewerben, bei Eignung nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

Für die Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates (Ortsgemeinderates) erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung bleiben unberührt (§ 36 Abs. 1 Satz 2, 77 GVG). Bei der Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste handelt es sich um eine Wahl im Sinne von § 40 Gemeindeordnung mit den weiteren Folgen, dass bei dieser Entscheidung des Gemeinderates das Stimmrecht des Vorsitzenden, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, ruht (§ 36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Gemeindeordnung) und Ausschließungsgründe keine Anwendung finden (§ 22 Abs. 2 Gemeindeordnung) sowie, dass der Gemeinderat gemäß § 40 Abs. 5 Halbsatz 2 Gemeindeordnung mit der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder beschließen kann, die Wahl im Wege der offenen Abstimmung durchzuführen.

Bisher haben keine Personen ihr Interesse an dem Schöffenamt gegenüber der Verwaltung bekundet (Stand: 05.06.2023).

Die Verwaltung bittet entsprechend der Anzahl der in der Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen geeignete Kandidatinnen und Kandidaten zu wählen.

Mangels fehlender Interessenten erfolgt kein Beschlussvorschlag.

7. Straßenbeleuchtungsvertrag;

Abschluss einer Zusatzvereinbarung

Der Vertrag zur Straßen- und Außenbeleuchtung (Licht & Service) der Ortsgemeinde Enkirch wurde 2017 mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2025 mit der Westenergie AG (damals innogy) geschlossen. Dieser beinhaltet unter anderem die Grundleistungen, wie den Betrieb, die Instandhaltung, die Planung und Errichtung und die Erneuerung von Leuchtstellen. Nun soll eine Zusatzvereinbarung zu dem bestehenden Vertrag geschlossen werden, welche zur Aktualisierung einzelner Leistungs- und Abrechnungsparameter dient. Unter anderem beinhaltet die Zusatzvereinbarung eine aktualisierte Preisgleitformel, eine neue Vertragslaufzeit und die Möglichkeit ein individuelles Sanierungsprogramm zu vereinbaren.

Der Ergänzungsvertrag wurde den Ratsmitgliedern als nichtöffentliche Vorlage zur Verfügung gestellt.

Beschlussfassung:

Der Ortsgemeinderat beschließt den Abschluss der Zusatzvereinbarung wie vorgelegt. Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt den Vertrag mit der Westenergie AG abzuschließen.

Abstimmungsergebnis:

Mit 13 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

8. Strom Straßenbeleuchtung;

Teilnahme an der Sonder-Bündelausschreibung 2024/2025

Hierzu wird auf die Ausschreibungskonzeption verwiesen; die wesentlichen Eckpunkte sind:

Der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz bietet über seine Tochtergesellschaft Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH den rheinland-pfälzischen Gemeinden, Städten, Zweckverbänden, Anstalten, Eigenbetrieben und kommunalen Unternehmen die Teilnahme an einer gebündelten Ausschreibung zur Beschaffung der Stromlieferung für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025. an. Hierzu sind ein entsprechender Auftrag bzw. entsprechende Vollmachten an die Kommunalberatung erforderlich.

Das Entgelt beträgt 180 Euro je Teilnehmer (Kommune, Eigenbetrieb, AöR, ZwV) plus einen Zuschlag für jede Abnahmestelle ab der 7. Abnahmestelle in Höhe von 15 Euro. Sollte die Durchführung der Ausschreibung noch vor der Vergabebekanntmachung gestoppt werden, werden für bis dahin erbrachte Leistungen (insbesondere die Zusammenstellung und Prüfung der Abnahmestellen) pauschal 10 Euro je Abnahmestelle in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt bei vorzeitiger Stornierung des Auftrags. (Alle Beträge netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer)

Die Stromlieferung wird im offenen Verfahren (§ 15 Abs. 1 VgV) nach den Vorgaben der Vergabeverordnung europaweit ausgeschrieben. Die Kommunalberatung führt das Vergabeverfahren namens und im Auftrag für die teilnehmenden Kommunen durch. Sie erteilt für die Teilnehmer den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot gemäß Beschluss des dazu eigens eingerichteten Vergabegremiums. Für jeden einzelnen Teilnehmer kommt mit Zuschlagserteilung der ausgeschriebene Stromliefervertrag mit dem erfolgreichen Bieter des jeweiligen Loses zustande.

Die Ausschreibung erfolgt – wie bisher – in Form einer sogenannten strukturierten Beschaffung, allerdings mit einigen Modifikationen aufgrund der Erfahrungen aus dem Krisenjahr 2022. Unverändert wird der Strompreis für das jeweilige Lieferjahr nicht zu einem Stichtag gebildet, sondern die abschließende Preisbildung erfolgt erst nach Zuschlagserteilung auf Grundlage einer Preisindizierung an einer Vielzahl von Stichtagen (rd. 45 Tage im Jahr 2023 für das Lieferjahr 2024 und rund 180 Tag im Jahr 2024 für das Lieferjahr 2025.). Dies dient einer weiteren Risikominimierung, um die Preisbildung nicht von nur wenigen Stichtagen in einem möglicherweise ungünstigen Marktumfeld preisbestimmend für ein ganzes Lieferjahr werden zu lassen.

Für die ausgeschriebene Vertragsmenge gilt eine Mehr- und Mindermengenregelung, die gegenüber bisher deutlich enger gefasst wurde. Als Vertragsmenge (kWh) wird die Summe der prognostizierten jährlichen Abnahmemengen der einzelnen Abnahmestellen verstanden. Der vertraglich festgelegte Lieferpreis gilt für eine tatsächliche Verbrauchsmenge von 95 bis 105 % der Vertragsmenge (bisher: 80 bis 110). Unter- oder überschreitet die tatsächliche Verbrauchsmenge diese Mengenschranken, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber die entstehenden Mehrkosten in Rechnung stellen. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Auftragnehmer zu viel beschaffte Mengen am Spotmarkt verkauft und bei einer Unterdeckung die fehlenden Mengen am Spotmarkt nachbeschafft.

Es werden wieder mehrere Lose nach technischen und/oder regionalen Aspekten gebildet, nach Bedarf erfolgt eine Zuschlags- oder Loslimitierung. Hierüber wird abschließend nach Eingang aller Aufträge entschieden.

Die Stromlieferung wird zuzüglich Netznutzung (all-inclusive) ausgeschrieben. Die Energielieferpreise sind dagegen für jedes der beiden Lieferjahre durch die Bieter fest anzubieten. Durch die Trennung von Netznutzungsentgelten und Energielieferpreisen wird insbesondere gewährleistet, dass sich der Strompreis individuell für jede Kommune entsprechend der Benutzungsstruktur bildet.

Beschlussfassung:

Der Ortsgemeinderat beschließt die vorher genannte Vorgehensweise.

Abstimmungsergebnis:

Mit 13 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

9. Kindertagesstätte "Kleeblatt" Enkirch

hier: Änderung Betriebserlaubnis

Der Bedarf an Plätzen in der Kindertagesstätte "Kleeblatt" ist enorm gestiegen.

Bereits ab Januar 2023 wurde daher eine Änderung der Betriebserlaubnis mit Aufstockung der bis dato 54 genehmigten Plätze auf dann 61 Plätze beantragt und genehmigt.

Damit eine weitere Anhebung der Platzzahlen in der Einrichtung erfolgen kann, wurde nach Absprache mit dem Landes- sowie dem Kreisjugendamt die Erstellung einer neuen Konzeption sowie verschiedene kleine Umbaumaßnahme erforderlich, welche jetzt angelaufen sind.

Zur Einrichtung der dann neu gestalteten Räumlichkeiten sind An- und Ersatzbeschaffungen in einem Umfang von ca. 3.800,- € (bei den kostengünstigsten Anbietern) notwendig.

Ab 01.09.2023 soll dann eine Betriebserlaubnis für 65 Plätze, davon 4 U2-Plätze, beantragt werden.

Beschlussfassung:

Der Ortsgemeinderat beschließt die An- und Ersatzbeschaffung der erforderlichen Ausstattung zum Betrieb der Tagesstätte mit der erhöhten Platzzahl ab 01.09.2023.

Abstimmungsergebnis:

Mit 13 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

10. Kindertagesstätte Enkirch

hier: Kosten Mittagessen

In der Angelegenheit wird auf die Mitteilung des Ortsbürgermeisters in der letzten Sitzung Bezug benommen.

Derzeit wird für das tägliche, warme Mittagessen in der Kita von den Eltern ein monatlicher Pauschalbetrag von 50,- € gezahlt.

Dieser Betrag deckt annähernd die Lebensmittelkosten, jedoch keinerlei Aufwendungen für Personal sowie Betriebskosten (Strom, Wasser, Reinigungsmittel etc.).

Wie bereits in der letzten Sitzung erwähnt, erhöht die VGV als Kostenträger für die Grundschule den Mittagessensbeitrag auf 65,- €.

Eine Erhöhung des Essensbeitrages ist auch in der Kindertagesstätte Enkirch ab dem neuen Kindergartenjahr, aufgrund der gestiegenen Kosten, erforderlich.

In anderen Kitas der Verbandsgemeinde wird bereits ein Kostenbeitrag von 60,- € für das Mittagessen erhoben, um die Aufwendungen des Trägers zu verringern.

Da die Größe der Portionen im Kindergartenbereich wohl etwas kleiner ausfallen als in der Grundschule, ist dies nachvollziehbar.

Verwaltungsseitig wird eine Anhebung der Pauschale für das Mittagessen in der Kindertagesstätte Enkirch von 50,- auf 60,- € monatlich empfohlen.

Beschlussfassung:

Der Ortsgemeinderat beschließt eine Anhebung der Pauschale für das Mittagessen in der KiTa Enkirch von 50,- € auf 60,- € pro Monat zum neuen Kindergartenjahr.

Abstimmungsergebnis:

Mit 13 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

11. 1. Nachtrag zur Vereinbarung zur Übertragung der Verwaltung der Jagdgenossenschaft Enkirch auf die Ortsgemeinde Enkirch vom 25.10.1993

Aktuell ist zwischen der Jagdgenossenschaft Enkirch und der Ortsgemeinde Enkirch aufgrund der Übertragungsvereinbarung vom 25.10.1993 ein Verwaltungskostenbeitrag i. H. v. 5 % vereinbart.

Die überwiegende Anzahl der Gemeinden im Landkreis Bernkastel-Wittlich erhält jedoch aufgrund des Urteils des VG Trier vom 02.02.1982 – 25 K63/80 einen pauschalen Verwaltungskostenbeitrag von 10 %. Dies wurde von Seiten der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich in der letzten Genehmigungsverfügung zum Haushalt der Ortsgemeinde bemängelt.

Aus diesem Grund hat die Jagdgenossenschaft Enkirch in ihrer Genossenschaftsversammlung am 22.03.2023 beschlossen, den Verwaltungskostenbeitrag von 5 % auf 10 % anzupassen. Die Anpassung erfolgt mittels 1. Nachtrag zu der Übertragungsvereinbarung.

Beschlussfassung:

Der Ortsgemeinderat Enkirch beschließt den 1. Nachtrag zur Vereinbarung zur Übertragung der Verwaltung der Jagdgenossenschaft Enkirch auf die Ortsgemeinde Enkirch vom 25.10.1993 in vorgelegter Form. Der Verwaltungskostenbeitrag wird somit auf 10 % angehoben.

Abstimmungsergebnis:

Mit 13 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

12. Änderung der Stromversorgung am Wohnmobilstellplatz;

Auftragsvergabe

Ortsbürgermeister Bender erteilt dem 1. Ortsbeigeordneten Gerald Caspari das Wort. Herr Caspari führt aus, dass es im Zuge des Weiteren Ausbaus bzw. der ständigen Modernisierung des Wohnmobilstellplatzes Gespräche u.a. mit dem Stromanbieter gegeben haben. Gegenstand war u.a. die weitere Errichtung eines Stromanschlusses für den Wohnmobilstellplatz neben der Pumpstation der VG-Werke. Die Fa. Westnetz hat ein entsprechendes Angebot für einen eigenen Stromanschluss „Am Kalkofen 0Z“ vorgelegt. Das Angebot beläuft sich auf 419,33 €/netto. Außerdem muss auf dem gemeindeeigenen Gelände weitgehend hochwasserfrei ein neuer Zählerkasten gesetzt werden. Die Kosten hierfür belaufen sich auf ca. 1.000 €. Entsprechende Mittel sollen bereitgestellt werden.

Beschlussfassung:

Die Ortsgemeinderat beschließt die Errichtung eines weiteren Stromanschlusses für den Wohnmobilstellplatz im Bereich der Pumpstation der VG-Werke zum Gesamtpreis von ca. 1.420 €. Entsprechende Mittel sollen bereitgestellt werden.

Abstimmungsergebnis:

Mit 13 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

13. Photovoltaikanlagen auf nicht mehr genutzten Weinbergsflächen

Ortsbürgermeister Roland Bender verliest folgende Worte zu o.g. Thema:

Liebe Ratsmitglieder,

Wie schon mehrfach im Rat angesprochen, beschäftige ich mich schon seit Jahren mit dem Thema „Photovoltaikanlagen auf nicht mehr genutzten Weinbergsbrachflächen“.

Meine Anfragen an die grünen Landesministerinnen Ulrike Höfken, Anne Spiegel und Katrin Eder blieben lange unbeantwortet. Ende 2022 habe ich dem CDU Landtagsabgeordneten Denis Junk

die Situation geschildert. Er hat sich mit meinen Schreiben nochmal direkt an das zuständige Landesministerium gewendet. Vor einigen Wochen erhielt ich dann endlich ein Antwortschreiben.

In diesem verweist der Mitarbeiter des Umweltministeriums auf ein Antwortschreiben von Frau Höfken aus dem Jahre 2019. Leider ist dieses Schreiben bei mir nie angekommen?

Beide Schreiben werden den Ausschussmitgliedern zur Kenntnis gegeben.

Im aktuellen Flächennutzungsplan der VG Traben-Trarbach sind mögliche Flächen für eine Windkraftnutzung auf dem Enkircher Berg vorgesehen. Kommt dies zum Tragen, wird auch eine

Leitungsverbindung zu einem Umspannwerk gebaut werden müssen. Eine solche „neue“ Zuleitung könnte dann auch den Solarstrom ins Netz einspeisen.

Ich zitiere aus dem aktuellen Antwortschreiben: "Der § 2 Abs.1 Baugesetzbuch weist den Gemeinden die Bauleitung und damit sowohl die Aufstellung des Flächennutzungsplans auch des Bauplans in eigener Verantwortung zu. Eine Handhabe des Ministeriums für die Bewertung der Gemeindeflächen für die Energiegewinnung aus Solaranlagen bestehen dahingehend nicht. Die in von Ihnen in der begleitenden E-Mail angesprochene Landschaftsschutzgebietsverordnung (Moseltal-Schutz-Verordnung) steht der Aufstellung eines Bebauungsplans nicht mehr entgegen.

Die Herstellung von Baurecht im Wege der Bauleitplanung liegt insoweit in der Hand der Kommune. Vorab kann mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord eine Klärung erfolgen, ob im Einzelfall eine Ausnahme gem.§ 30 Abs.3 Bundesnaturschutzgesetz oder eine Befreiung gem. § 67 möglich wäre. " Zitat Ende.

Wenn Bund und Land die beschlossenen "Klimaziele" erreichen wollen, sind die umständlichen und langwierigen Genehmigungsverfahren abzuschaffen. Wir haben im Bereich Großbachtal großflächige, brachliegende, ideal zur Sonne stehende Flächen, die weder bewaldet noch landwirtschaftlich genutzt werden. Der Bau eines Solarparks wäre ohne große Eingriffe in die Natur möglich. Aufgrund der aktuellen Aussagen des Ministeriums und der aktuellen Situation bitte ich die Verwaltung und den VG Bürgermeister Marcus Heintel uns in der Sache zu unterstützen.

Gez. Roland Bender

Beschlussfassung:

Die Ortsgemeinderat beschließt die Verwaltung zu beauftragen, den Flächennutzungsplan der VG entsprechend anzupassen und die weitere Vorgehensweise abzuklären.

Abstimmungsergebnis:

Mit 13 Ja-Stimmen einstimmig angenommen