Der Ortsgemeinderat Enkirch hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende VIII. Änderung zur Hauptsatzung vom 14. Januar 2000 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Nach § 4 wird der neue § 4 a eingefügt:
§ 4 a Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister
Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Aufgaben übertragen:
| 1. | Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in den Fällen der §§ 14 (2), 33 und 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden. |
| 2. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 2.000,00 € je Auftrag. |
Diese VIII. Satzungsänderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.