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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 26/2023
Enkirch - amtlich
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Bekanntmachung der VIII. Satzungsänderung zur Hauptsatzung der Ortsgemeinde Enkirch vom 05.06.2023

Der Ortsgemeinderat Enkirch hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende VIII. Änderung zur Hauptsatzung vom 14. Januar 2000 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

Nach § 4 wird der neue § 4 a eingefügt:

§ 4 a Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister

Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Aufgaben übertragen:

1.

Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in den Fällen der §§ 14 (2), 33 und 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden.

2.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 2.000,00 € je Auftrag.

Artikel II

Inkrafttreten

Diese VIII. Satzungsänderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Enkirch, den 05.06.2023
gez.
(Roland Bender)
Ortsbürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Traben-Trarbach, den 20.06.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach
gez.
(Marcus Heintel)
Bürgermeister