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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 26/2026
Enkirch - amtlich
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Niederschrift

-öffentlicher Teil- über die Sitzung des Ortsgemeinderates Enkirch vom 15.06.2026

Die Mitglieder des Ortsgemeinderates Enkirch waren unter schriftlicher/digitaler Mitteilung der Tagesordnung durch Einladung vom 10.06.2026 auf den 15.06.2026, 19:30 Uhr, zu einer Sitzung in den Sitzungssaal des Gemeindehauses in Enkirch, Brunnenplatz 2, einberufen worden.

Zeit, Ort und Stunde der Sitzung wurden am 12.06.2026 im Mitteilungsblatt „Eifel-Mosel-Hunsrück-Aktuell“ veröffentlicht.

Die Tagesordnung war auf der Homepage der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach www.vgtt.de unter Ratsinfosystem sowie unter dem Link: https://vgtt.gremien.info/ einzusehen.

Ende der Sitzung: 20:52 Uhr

Anwesend:

Ortsbürgermeister

Roland Bender 

1. Ortsbeigeordneter Gerald Caspari in Vertretung von Roland Bender

CDU Enkirch 

Ratsmitglied Anke Bauer 

Ratsmitglied Marco Kettermann 

Ratsmitglied Marco Pfaul 

Ratsmitglied Hans Theodor Schenk 

Ratsmitglied Sandra Schütz 

SPD Enkirch 

Ratsmitglied Andrea Bauer 

Ratsmitglied Friedhelm Caspari 

Ratsmitglied Frank Ewein 

Ratsmitglied Stefani Franz 

Ratsmitglied Max Hill 

Ratsmitglied Daniel Mentges 

Ratsmitglied Katja Schütz 

Außerdem anwesend:

2. Ortsbeigeordneter Mike Ewein 

3. Ortsbeigeordneter Christoph Groh 

Beauftragter von Bürgermeister Marcus Heintel Sebastian Schneider 

Entschuldigt:

Ortsbürgermeister Roland Bender 

Ratsmitglied Knut Georg 

Ratsmitglied Marie Holderbaum 

Ratsmitglied Uwe Pieper 

Ratsmitglied Heinz Adolf Schütz 

Der Vorsitzende stellte bei Eröffnung der Sitzung fest, dass gegen die ordnungsgemäße Einberufung keine Einwendungen erhoben wurden.

Der Ortsgemeinderat Enkirch war nach der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Vor Eintritt in die Tagesordnung der Sitzung wird einstimmig beschlossen, diese wie folgt

zu erweitern:

Hinzufügen des Tagesordnungspunktes 2, nichtöffentlich, Grundstücksangelegenheiten.

Vorheriger TOP 2 nichtöffentlich wird TOP 3 nichtöffentlich.

Tagesordnung

Öffentliche Sitzung

1.

Einwohnerfragestunde

2.

Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates

3.

I. Satzungsänderung zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Enkirch

4.

II. Satzungsänderung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Enkirch

5.

Erste Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Hundesteuer in der Ortsgemeinde Enkirch

6.

Bildung von steuerlichen Rücklagen für den Betrieb gewerblicher Art (Wohnmobilstellplatz)

7.

Baugebiet "Im Weingarten"

Vergabeauftrag zur Erstellung einer Wasserhaushaltsbilanz

8.

Bauangelegenheiten Gemarkung Enkirch Flur 33, Flurstück 360/2 (Carl-Benz-Straße)

Erteilung der Zustimmung auf der Grundlage des § 36 a Baugesetzbuch

9.

Sportplatz Enkirch;

Unterhaltungskostenzuschuss an den TuS Enkirch

10.

Mitteilungen und Anfragen

Öffentliche Sitzung

1. Einwohnerfragestunde

Es gab keine Fragen seitens der anwesenden Einwohner.

2. Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates

Gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates werden keine Einwendungen erhoben.

3. I. Satzungsänderung zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Enkirch

Die Ortsgemeinde beabsichtigt ein Grabfeld für die Bestattung von Urnen in Form einer Rasengrabstätte unter Bäumen anzulegen. Im Zuge der Anlage des neuen Grabfeldes soll auch ermöglicht werden, dass zwei Urnen in einem Urnenrasendoppelgrab bestattet werden können. Bisher gibt es nur die Möglichkeit zur Bestattung einer Urne in einem Urnenrasengrab.

Weiterhin sprach sich der Rat in der Sitzung vom 16.03.2026 dafür aus, ein Feld zum Verstreuen der Asche auszuweisen. Die Ausbringung der Asche muss nach den Vorgaben des § 11 Bestattungsgesetzes vom 22.09.2025 und des § 3 der Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes vom 20.01.2026 erfolgen. Ein Feld für das Ausbringen der Asche muss festgelegt werden, ein Lageplan des Friedhofes liegt vor. Weiterhin sollte der Teil eingefriedet (bspw. Hecken, Seilzaun) und durch ein Schild gekennzeichnet sein.

Der Entwurf zur I. Satzungsänderung lag den Ratsmitgliedern vor.

Beschlussfassung:

Der Ortsgemeinderat vertagt den Beschluss zur I. Satzungsänderung zur Friedhofssatzung.

Der Friedhofsausschuss soll das Feld für das Ausbringen der Asche festlegen und definieren.

Abstimmungsergebnis:

Mit 13 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

4. II. Satzungsänderung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Enkirch

Durch die II. Satzungsänderung zur Friedhofssatzung wird die Möglichkeit zur Bestattung von zwei Urnen in einem Urnenrasendoppelgrab geschaffen. Für diese muss noch eine entsprechende Gebühr in der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung festgelegt werden.

Der Entwurf zur II. Satzungsänderung lag den Ratsmitgliedern vor.

Beschlussfassung:

Der Ortsgemeinderat beschließt die II. Satzungsänderung zur Friedhofsgebührensatzung wie den Ratsmitgliedern vorgelegt.

Unter 1. d) Urnenrasendoppelgrabstätte sind 800,- € einzutragen.

Unter 2. d) Urnenrasendoppelgrabstätte sind 40,- € einzutragen.

Die Verwaltung wird beauftragt die öffentliche Bekanntmachung vorzunehmen.

Abstimmungsergebnis:

Mit 13 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

5. Erste Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Hundesteuer in der Ortsgemeinde Enkirch

Die derzeitige Hundesteuersatzung der Ortsgemeinde Enkirch datiert aus dem Jahr 2017. Um die Satzung an die aktuelle Rechtslage anzupassen, ist die Änderung der Satzung notwendig. Der Satzungsentwurf auf Basis der aktuellen Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes (einschl. Steuerbefreiung für Assistenzhunde) wird mit der Einladung zu dieser Sitzung übersandt.

Die Verwaltung verfolgt das Ziel der Digitalisierung. Eine Hundean- und Abmeldung ist bereits heute vollständig digital möglich. Durch die Abschaffung der Hundesteuermarken kann auch der Versand dieser Abgabenbescheide künftig digital über E-Post erfolgen. Beim elektronischen Versand über E-Post werden verwaltungsseitig keine Abgabenbescheide ausgedruckt, kuvertiert und frankiert sondern digital über das System an die deutsche Post versendet. Aktuell werden die Abgabenbescheide zur Hundesteuer bedingt durch die Steuermarken noch vollständig manuell bearbeitet, was einen erheblichen Mehraufwand bedeutet.

Die Anschaffung, Verwaltung und der Versand der Hundesteuermarken verursachen Kosten und administrativen Aufwand. Durch den Wegfall können Kosten (Porto, Druck, Material) eingespart sowie Personalaufwand reduziert werden.

Die Überprüfung der steuerlichen Erfassung des Hundes erfolgt über die Daten im Steueramt (Hundeanmeldung), nicht über physische Marken, welche ohnehin selten getragen werden. Aufgrund begrenzter personeller Ressourcen konnten entsprechende Kontrollen in der Vergangenheit bereits nicht durchgeführt werden und sind auch künftig verwaltungsseitig nicht darstellbar.

Eine Identifikation des Hundes ist über den Chip möglich. Die Steuerpflicht bleibt von der Abschaffung der Hundesteuermarke unberührt.

Beschlussfassung:

Der Rat beschließt die Satzungsänderung gemäß vorgelegtem Satzungsentwurf.

Abstimmungsergebnis:

Mit 13 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

6. Bildung von steuerlichen Rücklagen für den Betrieb gewerblicher Art (Wohnmobilstellplatz)

Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG i.v.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c und § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unterliegen Gewinne eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) grundsätzlich der Kapitalertragsteuer. Eine Kapitalertragsteuerpflicht entsteht jedoch nicht, soweit die Gewinne im BgA verbleiben und für künftige Investitionen als Rücklagen vorgetragen werden. Dieser Beschluss muss 8 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres gefasst sein (zum 31.08.).

Der Gewinn des Wirtschaftsjahres 2025, in der nach Feststellung des Jahresabschlusses endgültigen Höhe, wird den Rücklagen des BgA zugeführt.

Die Rücklagen werden zweckgebunden für anstehende Investitionen, sowie zur Deckung umfangreicher Erhaltungsaufwendungen gebildet.

Dieser Beschluss gilt gleichermaßen für alle künftigen Wirtschaftsjahre, bis er durch einen abweichenden Beschluss geändert oder aufgehoben wird.

Beschlussfassung:

Der Gewinn 2025 des Wohnmobilstellplatzes der Ortsgemeinde Enkirch wird gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 EstG der steuerlichen Rücklage zugeführt.

Gleiches gilt für etwaige Gewinne aller folgenden Wirtschaftsjahre.

Abstimmungsergebnis:

Mit 13 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

7. Baugebiet "Im Weingarten"

Vergabeauftrag zur Erstellung einer Wasserhaushaltsbilanz

Im Rahmen des laufenden Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans „Im Weingarten“ ist es erforderlich, eine Wasserhaushaltsbilanz zu erstellen. Diese Bilanz dient als fachlicher Nachweis gegenüber den zuständigen Fachbehörden, dass die geplante bauliche Entwicklung wasserwirtschaftlich verträglich ist und die Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes sowie der einschlägigen technischen Regelwerke (u. a. DWA-M 102/BWK-M 3-4) erfüllt werden.

Für die Erstellung der Wasserhaushaltsbilanz liegt der Ortsgemeinde ein Angebot des Architektur- und Ingenieurbüros Jakobs-Fuchs vor. Das Büro ist bereits mit der Erschließungs- und Entwässerungsplanung des Baugebiets „Im Weingarten“ betraut und fachlich mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut.

Das Angebot umfasst die vollständige Erstellung der Wasserhaushaltsbilanz einschließlich der erforderlichen Berechnungen und Abstimmungen. Die angebotenen Kosten belaufen sich auf 5.300 € netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer

Beschlussfassung:

Der Ortsgemeinderat Enkirch beschließt,

  1. das Architektur- und Ingenieurbüro Jakobs-Fuchs mit der Erstellung der Wasserhaushaltsbilanz für das Baugebiet „Im Weingarten“ zu beauftragen,
  2. auf Grundlage des vorliegenden Angebots in Höhe von 5.300 € netto zzgl. MwSt.,
  3. und den Bürgermeister zu ermächtigen, den Auftrag entsprechend zu erteilen.

Abstimmungsergebnis:

Mit 13 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

8. Bauangelegenheiten Gemarkung Enkirch Flur 33, Flurstück 360/2 (Carl-Benz-Straße)

Erteilung der Zustimmung auf der Grundlage des § 36 a Baugesetzbuch

Der Bauherr stellt den Antrag auf Nutzungsänderung einer bestehenden in zulässiger Weise errichteten Betriebsleiterwohnung zu einer Wohnung auf dem Grundstück Gemarkung Enkirch Flur 33, Flurstück 360/2 (Carl-Benz-Straße). Das Vorhaben liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes der Ortsgemeinde Enkirch „In der hintersten Fieber“, in einem als Gewerbegebiet ausgewiesenen Bereich.

Da die Betreiberwohnung nicht mehr genutzt wird, beantragt der Bauherr die Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung.

Die geplante Nutzung jedoch widerspricht den in § 8 der Verordnung über die bauliche Nutzung von Grundstücken in Gewerbegebieten (Baunutzungsverordnung) zugelassenen Nutzungen.

Auf der Grundlage des im Rahmen des „Bauturbos“ neu eingeführten und am 30.10.2025 in Kraft getretenen § 246e Baugesetzbuch, ist für das geplante Vorhaben die Zustimmung der Gemeinde auf der Grundlage des § 36 a Baugesetzbuch erforderlich, diese dient der Wahrung der kommunalen Planungshoheit.

Die Anwendung des § 246e BauGB ist nur und ausschließlich für die Schaffung von Wohnraum anwendbar und bietet der Gemeinde die Möglichkeit Wohnungen auch dort zu genehmigen, wo Bebauungspläne eigentlich nur Gewerbe vorsehen.

In vorliegenden Fall greift § 246e Absatz 1 Nr: 3 BauGB. Die Gemeinde würde hier die Zustimmung erteilen, wenn das beantragte Vorhaben nach den Vorstellungen der Gemeinde mit der städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist. Die Entscheidung über die Zustimmung, ist vor dem Hintergrund sinnvoller städtebaulicher Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen zu treffen.

Zusammenfassend ermöglicht der Bauturbo punktuelle Veränderungen eines Gebietscharakters zugunsten des Wohnungsbaus, ohne dass der formelle Weg einer Bebauungsplanänderung durchlaufen werden muss. Bestehende Strukturen (wie reine Gewerbegebiete) können so schleichend oder direkt in Mischgebiete mit Wohnanteil umgewandelt werden.

Das beantragte Vorhaben führt zu einer Änderung des bisherigen Gebietscharakters. Diese darf jedoch nicht dazu führen, dass existierende Gewerbebetriebe im Plangebiet ihre Arbeit durch Wohnnachbarschaft einschränken/einstellen müssen.

Beschlussfassung:

Der Ortsgemeinderat erteilt die Zustimmung zur o.g. Vorgehensweise, unter dem Aspekt der

Schaffung von Wohnraum.

Abstimmungsergebnis:

Mit 13 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

9. Sportplatz Enkirch;

Unterhaltungskostenzuschuss an den TuS Enkirch

Im September 2020 wurde seitens der Ortsgemeinde beschlossen, dem TuS Enkirch für die laufende Unterhaltung des Sportplatzes für die Jahre 2020 – 2024 einen Kostenzuschuss in Höhe von jährlich 3.000 € zu gewähren. Zur weiteren Unterstützung des TuS Enkirch bedarf es daher im Ortsgemeinderat einer entsprechenden Beschlussfassung.

Beschlussfassung:

Der Ortsgemeinderat beschließt, dem TuS Enkirch im Jahr 2025 mit einem Unterhaltungskostenzuschuss in Höhe von 3.000 € zu unterstützen.

Der Zuschuss für die Jahre 2026 bis einschließlich 2030 wird auf 3.500 € pro Jahr festgelegt. Die

Auszahlung erfolgt wie bisher nach Vorlage entsprechender Belege im darauffolgenden Jahr. Entsprechende Haushaltsmittel sind in den jeweiligen Haushaltsplänen zu veranschlagen.

Abstimmungsergebnis:

Mit 13 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

10. Mitteilungen und Anfragen

Es lagen keine für die Verwaltung relevanten öffentlichen Mitteilungen und Anfragen vor.