Die Mitglieder des Ortsgemeinderates Diefenbach waren unter schriftlicher/digitaler Mitteilung der Tagesordnung durch Einladung vom 05.06.2023 auf den 12.06.2023, 19:00 Uhr, zu einer Sitzung in das Dorfgemeinschaftshaus Diefenbach, Dorfstraße, einberufen worden.
Zeit, Ort und Stunde der Sitzung sowie die Tagesordnung waren am 09.06.2023 im Mitteilungsblatt „Eifel-Mosel-Hunsrück-Aktuell“ veröffentlicht.
Ende der Sitzung: 20:05 Uhr
Anwesend:
Ortsbürgermeister Dieter Debald
Ratsmitglied Sascha Berenz
Ratsmitglied Rudolf Condne
2. Ortsbeigeordnete und Ratsmitglied Pia Debald
1. Beigeordneter und Ratsmitglied Marc Heckelmann
Ratsmitglied Stefan Schmidt
Außerdem anwesend:
Schriftführerin Anna Klink
Beauftragter von Bürgermeister Marcus Heintel Frank Koch
Entschuldigt:
Ratsmitglied Ulrike Zimmer
Der Vorsitzende stellte bei Eröffnung der Sitzung fest, dass gegen die ordnungsgemäße Einberufung keine Einwendungen erhoben wurden.
Der Ortsgemeinderat Diefenbach war nach der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Tagesordnung
| Öffentliche Sitzung | |
| 1. | Einwohnerfragestunde |
| 2. | Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates |
| 3. | Kommunaler Klimapakt |
| 4. | Energiegemeinschaft Traben-Trarbach AöR - Zustimmung zur Satzung |
| 5. | Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach |
| - Fortschreibung Erneuerbare Energien, Teilfortschreibung "Windenergie" | |
| hier: Erneutes vorgezogenes Beteiligungsverfahren | |
| 6. | Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 |
| 7. | Straßenbeleuchtungsvertrag |
| Abschluss einer Zusatzvereinbarung | |
| 8. | Strom Straßenbeleuchtung |
| Teilnahme an der Sonder-Bündelausschreibung 2024/2025 | |
| 9. | Vereinbarung mit der Angliederungsgenossenschaft Diefenbach über den Pachtanteil |
| 10. | Mitteilungen und Anfragen |
| 10.1 Bewuchs an Waldwegen | |
Öffentliche Sitzung
1. Einwohnerfragestunde
Es waren keine Einwohner anwesend.
2. Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates
Es wurden keine Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 06.02.2023 erhoben.
3. Kommunaler Klimapakt
Das Land Rheinland-Pfalz richtet gemeinsam mit kommunalen Spitzenverbänden einen Kommunalen Klimapakt (KKP) ein. Im Kern besteht der KKP aus einem gegenseitigen Leistungsversprechen. Beitretende Kommunen forcieren ihr Engagement im Klimaschutz und der Anpassung an die Klimawandelfolgen und bekennen sich zu den Klimaschutzzielen des Landes. Im Gegenzug fördert und begleitet die Landesregierung die Kommunen bei der Umsetzung ihrer Maßnahmen mit konkreten und passgenauen Angeboten und Leistungen.
Der KKP ist zunächst für 2023 und 2024 vereinbart und soll anschließend mit den Beteiligten fortgeschrieben werden.
Eine Teilnahme ist nur gemeinsam mit der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach möglich. Beispiele für Maßnahmen finden sich im beigefügten Material.
Beschlussfassung:
Der Gemeinderat beschließt die Teilnahme der Ortsgemeinde Diefenbach am KKP gemeinsam mit der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach. Maßnahmen sollen sich mit dem Klimaschutz und der Anpassung an dessen Folgen befassen und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Ortsgemeinde orientiert sein. Konkrete Maßnahmen ist die energetische Sanierung des Dorfgemeinschaftshauses, unter anderem die Umstellung der Beleuchtung auf LED sowie der Austausch des Kühlschrankes in ein energiesparenderes Modell.
Abstimmungsergebnis:
Mit 6 Ja-Stimmen einstimmig angenommen
4. Energiegemeinschaft Traben-Trarbach AöR - Zustimmung zur Satzung
Es wird verwiesen auf die Sitzung vom 06.02.2023 mit dem Beschluss zu TOP 4. Der Zutritt zur AöR wurde grundsätzlich beschlossen.
Die Energiegemeinschaft Traben-Trarbach AöR, soll weitere Aufgaben erfüllen. Die neuen Aufgaben stehen im Zusammenhang mit dem Ausbau der Erneuerbaren Energien in der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach und dem Solidarpakt welcher in diesem Rahmen begründet werden soll. Des Weiteren ist die Aufnahme von weiteren Kommunen aus der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach vorgesehen. Hierzu ist eine Satzungsänderung erforderlich. Verwaltungsseitig wurden in Zusammenarbeit mit der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich diverse Punkte klarer definiert und abgestimmt. § 2 Abs (6) befindet sich aktuell noch in der Abstimmung mit der Kreisverwaltung und der ADD bzgl. seiner Zulässigkeit. Entsprechende Beschlüsse sollten dies berücksichtigen. In der vorgelegten Anlage befinden sich die Änderungen zur zweiten Satzungsänderung der EG TT AöR.
Die Energie Bernkastel-Wittlich - Anstalt öffentlichen Rechts (EBW-AöR) wurde am 30.06.2014 mit dem Ziel gegründet, Windenergieanlagen für den kommunalen Windpark am Standort Ranzenkopf bis zur Baugenehmigung zu entwickeln. Träger der EBW-AöR sind der Landkreis Bernkastel-Wittlich, die Einheitsgemeinde Morbach, die Energiewelt Hunsrück-Mosel - AöR, die Windenergie Wittlich-Land - AöR sowie die Energiegemeinschaft Traben-Trarbach AöR (EGTT-AöR). An der EBW-AöR hält die EG TT AöR einen 20 %-igen Anteil
Der Windpark am Ranzenkopf wird durch die „Windpark am Ranzenkopf GmbH & Co. KG“ betrieben. Komplementärfunktion übernimmt die „Windpark am Ranzenkopf Verwaltungs-GmbH“. Die EG TT AöR ist jeweils zu 10 % beteiligt. Zur Finanzierung des Windparks waren Eigenmittel zu erbringen. Diese richtete sich nach der Beteiligung und lag bei 1,1 Mio. € welche über ein Darlehen bedient wurde. In Betrieb ist der Windpark am Ranzenkopf ist seit 2018.
Beschlussfassung:
Der Gemeinderat stimmt der Satzung in der vorliegenden Fassung zu.
Abstimmungsergebnis:
Mit 4 Ja-Stimmen 2 Nein-Stimmen mehrheitlich angenommen
5. Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach;
- Fortschreibung Erneuerbare Energien, Teilfortschreibung "Windenergie"
hier: Erneutes vorgezogenes Beteiligungsverfahren
Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 08.12.2022 eine erneute vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), die erneute frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Mit der Flächennutzungsplanung „Teilfortschreibung Windenergie“ sollen die Ziele zum Ausbau der Windenergienutzung umgesetzt werden. Dabei sollen im Rahmen einer flächendeckenden Standortuntersuchung diejenigen Standorte für Windenergieanlagen ausgewählt werden, die im Hinblick auf die Windhöffigkeit, die städtebauliche Verträglichkeit, die Raum- und Umweltverträglichkeit am besten für die Windenergienutzung geeignet erscheinen.
Aufgrund der neuen Regelungen der 4. Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms IV (LEP IV) sowie dem Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (WaLG) und der gravierend veränderten Rahmenbedingungen ergibt sich nun eine neue und deutlich größere Gebietskulisse für die Darstellung von Eignungsflächen für die Windenergienutzung im FNP der VG Traben-Trarbach als noch im Dezember 2020, dem Zeitpunkt der Einleitung der (ersten) frühzeitigen Beteiligung. Deshalb soll mit den angefügten Planunterlagen (Auszug, Anlagen 1, 2) ein aktualisierter und an die neuesten Vorgaben und Rahmenbedingungen angepasster Vorentwurf in die (erneute, 2.) Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gegeben werden.
Die kompletten Verfahrensunterlagen sind auf der Homepage der Verbandsgemeinde einsehbar:
(https://www.vgtt.de/rathaus-politik/bauamt/beteiligungsverfahren/verbandsgemeinde/)
Beschlussfassung:
Der Gemeinderat Diefenbach beschließt die Veranlassung einer Sichtbezugsanalyse im Rahmen des Bundesimmissionsschutzgesetzes für Windräder, welche in den Bereichen B1, B2 und C1 des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach aufgestellt werden könnten.
Der Gemeinderat Diefenbach nimmt die Planungsziele und Planunterlagen zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach, Teilfortschreibung Erneuerbare Energien -Windenergie-, zur Kenntnis und stimmt diesen zu.
Abstimmungsergebnis:
Mit 6 Nein-Stimmen einstimmig abgelehnt
6. Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028
In diesem Jahr sind durch die Gemeinden wieder die Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 vorzuschlagen und zu wählen. Die Aufstellung erfolgt durch die Gemeinden jeweils bis zum 30.06.2023.
Gemäß den gesetzlichen Vorschriften und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften wurde die Zahl der vorzuschlagenden Haupt- und Hilfsschöffen in Anlehnung an die Einwohnerzahl der Gemeinden (Stand: 30.06.2022) festgelegt.
Die Anzahl der Personen auf der Vorschlagsliste der Ortsgemeinde Diefenbach beträgt 1.
Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muss Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Person enthalten (§ 36 Abs. 2, § 77 GVG).
Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden (§ 31 GVG).
Bei der Aufstellung der Vorschlagsliste sind die o. a. gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über die Ausschließungsgründe für Personen, die nicht in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind bzw. die eine Berufung zum Amt eines Schöffen ablehnen können, zu beachten.
In die Vorschlagsliste sind nicht aufzunehmen
| a) | Personen, die gemäß § 32 GVG unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind. Dies sind Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind sowie Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. |
| b) | Personen, die gemäß § 33 GVG aus persönlichen Gründen nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden sollen. Dies sind Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden, Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode (01.01.2024) vollenden würden, Personen, die aus gesundheitlichen Gründen oder mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache zu dem Amt nicht geeignet sind, Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. |
c) Personen, die gemäß § 34 GVG aus beruflichen Gründen nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden sollen. Dies sind u. a.
| • | die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können, |
| • | Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, |
| • | Notare und Rechtsanwälte, |
| • | Gerichtliche Vollstreckungsbeamte, |
| • | Polizeivollzugsbeamte, |
| • | Bedienstete des Strafvollzuges sowie hauptamtliche Bewährungs- oder Gerichtshelfer, |
| • | Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind, |
| • | Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert. |
d) Personen, die die Berufung zum Amt eines Schöffen ablehnen dürfen (§§ 35, 77 GVG), können in die Vorschlagsliste aufgenommen werden. Die Berufung zum Amt eines Schöffen dürfen ablehnen
| • | Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer, |
| • | Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an 40 Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind, |
| • | Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, |
| • | Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen, |
| • | Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familien die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert, |
| • | Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden, |
| • | Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet. |
Die Gemeinden haben bei der Aufstellung der Vorschlagsliste sorgfältig zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Personen für das Amt eines Schöffen geeignet sind. Sie geben den Personen, die für eine Aufnahme in die Vorschlagsliste in Betracht kommen, zuvor Gelegenheit, sich zu ihrer Benennung zu äußern.
Die Gemeinden können sich diese Aufgabe erleichtern, indem sie die Stellen, die ihnen Personen zur Aufnahme in die Vorschlagsliste (§ 36 GVG) namhaft machen, anhalten, diese vorher zu befragen, ob Hinderungsgründe nach §§ 33, 34 GVG bestehen oder ob sie trotz des Vorliegens von Ablehnungsgründe nach § 35 GVG bereit sind, das Amt eines Schöffen zu übernehmen. Auf diese Weise können ungeeignete Personen von vornherein ausgeschieden und vorhandene Ablehnungsgründe rechtzeitig festgestellt werden. Darüber hinaus sind die Gemeinden dann auch in der Lage, von der Benennung solcher Personen abzusehen, die zwar keinen der in § 35 GVG genannten Ablehnungsgründe geltend machen können, deren Benennung zum Schöffenamt aber aus sonstigen triftigen Gründen, insbesondere wegen einer Kollision ihrer richterlichen Pflicht mit ihren übrigen Pflichten, untunlich erscheint.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch - wegen der mitunter langen und fordernden Sitzungsdienstes - körperliche Eignung.
Da es entscheidend darauf ankommt, für das Amt eines Schöffen Personen zu gewinnen, die für diese Tätigkeit ein besonderes Interesse haben, sollen Personen, die sich bewerben, bei Eignung nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
Für die Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates (Ortsgemeinderates) erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung bleiben unberührt (§ 36 Abs. 1 Satz 2, 77 GVG). Bei der Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste handelt es sich um eine Wahl im Sinne von § 40 Gemeindeordnung mit den weiteren Folgen, dass bei dieser Entscheidung des Gemeinderates das Stimmrecht des Vorsitzenden, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, ruht (§ 36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Gemeindeordnung) und Ausschließungsgründe keine Anwendung finden (§ 22 Abs. 2 Gemeindeordnung) sowie, dass der Gemeinderat gemäß § 40 Abs. 5 Halbsatz 2 Gemeindeordnung mit der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder beschließen kann, die Wahl im Wege der offenen Abstimmung durchzuführen.
Für das Schöffenamt wurde Frau Pia Debald vorgeschlagen.
Die Verwaltung bittet entsprechend der Anzahl der in der Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen geeignete Kandidatinnen und Kandidaten zu wählen.
Beschlussfassung:
Der Gemeinderat Diefenbach beschließt die Wahl in offener Abstimmung durchzuführen.
Der Gemeinderat Diefenbach wählt Frau Pia Debald auf die Vorschlagsliste der Ortsgemeinde Diefenbach.
Abstimmungsergebnis:
Mit 5 Ja-Stimmen einstimmig angenommen
Ortsbürgermeister Debald hat gemäß § 36 Absatz 3 GemO an der Beschlussfassung und Wahl nicht teilgenommen.
7. Straßenbeleuchtungsvertrag;
Abschluss einer Zusatzvereinbarung
Der Vertrag zur Straßen- und Außenbeleuchtung (Licht & Service) der Ortsgemeinde Diefenbach wurde 2017 mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2025 mit der Westenergie AG (damals innogy) geschlossen. Dieser beinhaltet unter anderem die Grundleistungen, wie den Betrieb, die Instandhaltung, die Planung und Errichtung und die Erneuerung von Leuchtstellen. Nun soll eine Zusatzvereinbarung zu dem bestehenden Vertrag geschlossen werden, welche zur Aktualisierung einzelner Leistungs- und Abrechnungsparameter dient. Unter anderem beinhaltet die Zusatzvereinbarung eine aktualisierte Preisgleitformel, eine neue Vertragslaufzeit und die Möglichkeit ein individuelles Sanierungsprogramm zu vereinbaren.
Der Ergänzungsvertrag wird den Ratsmitgliedern als nichtöffentliche Vorlage zur Verfügung gestellt.
Beschlussfassung:
Der Ortsgemeinderat beschließt den Abschluss der Zusatzvereinbarung wie vorgelegt. Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt den Vertrag mit der Westenergie AG abzuschließen.
Abstimmungsergebnis:
Mit 6 Ja-Stimmen einstimmig angenommen
8. Strom Straßenbeleuchtung;
Teilnahme an der Sonder-Bündelausschreibung 2024/2025
Hierzu wird auf die Ausschreibungskonzeption verwiesen; die wesentlichen Eckpunkte sind:
Der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz bietet über seine Tochtergesellschaft Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH den rheinland-pfälzischen Gemeinden, Städten, Zweckverbänden, Anstalten, Eigenbetrieben und kommunalen Unternehmen die Teilnahme an einer gebündelten Ausschreibung zur Beschaffung der Stromlieferung für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025. an. Hierzu sind ein entsprechender Auftrag bzw. entsprechende Vollmachten an die Kommunalberatung erforderlich.
Das Entgelt beträgt 180 Euro je Teilnehmer (Kommune, Eigenbetrieb, AöR, ZwV) plus einen Zuschlag für jede Abnahmestelle ab der 7. Abnahmestelle in Höhe von 15 Euro. Sollte die Durchführung der Ausschreibung noch vor der Vergabebekanntmachung gestoppt werden, werden für bis dahin erbrachte Leistungen (insbesondere die Zusammenstellung und Prüfung der Abnahmestellen) pauschal 10 Euro je Abnahmestelle in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt bei vorzeitiger Stornierung des Auftrags. (Alle Beträge netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer)
Die Stromlieferung wird im offenen Verfahren (§ 15 Abs. 1 VgV) nach den Vorgaben der Vergabeverordnung europaweit ausgeschrieben. Die Kommunalberatung führt das Vergabeverfahren namens und im Auftrag für die teilnehmenden Kommunen durch. Sie erteilt für die Teilnehmer den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot gemäß Beschluss des dazu eigens eingerichteten Vergabegremiums. Für jeden einzelnen Teilnehmer kommt mit Zuschlagserteilung der ausgeschriebene Stromliefervertrag mit dem erfolgreichen Bieter des jeweiligen Loses zustande.
Die Ausschreibung erfolgt - wie bisher - in Form einer sogenannten strukturierten Beschaffung, allerdings mit einigen Modifikationen aufgrund der Erfahrungen aus dem Krisenjahr 2022. Unverändert wird der Strompreis für das jeweilige Lieferjahr nicht zu einem Stichtag gebildet, sondern die abschließende Preisbildung erfolgt erst nach Zuschlagserteilung auf Grundlage einer Preisindizierung an einer Vielzahl von Stichtagen (rd. 45 Tage im Jahr 2023 für das Lieferjahr 2024 und rund 180 Tag im Jahr 2024 für das Lieferjahr 2025.). Dies dient einer weiteren Risikominimierung, um die Preisbildung nicht von nur wenigen Stichtagen in einem möglicherweise ungünstigen Marktumfeld preisbestimmend für ein ganzes Lieferjahr werden zu lassen.
Für die ausgeschriebene Vertragsmenge gilt eine Mehr- und Mindermengenregelung, die gegenüber bisher deutlich enger gefasst wurde. Als Vertragsmenge (kWh) wird die Summe der prognostizierten jährlichen Abnahmemengen der einzelnen Abnahmestellen verstanden. Der vertraglich festgelegte Lieferpreis gilt für eine tatsächliche Verbrauchsmenge von 95 bis 105 % der Vertragsmenge (bisher: 80 bis 110). Unter- oder überschreitet die tatsächliche Verbrauchsmenge diese Mengenschranken, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber die entstehenden Mehrkosten in Rechnung stellen. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Auftragnehmer zu viel beschaffte Mengen am Spotmarkt verkauft und bei einer Unterdeckung die fehlenden Mengen am Spotmarkt nachbeschafft.
Es werden wieder mehrere Lose nach technischen und/oder regionalen Aspekten gebildet, nach Bedarf erfolgt eine Zuschlags- oder Loslimitierung. Hierüber wird abschließend nach Eingang aller Aufträge entschieden.
Die Stromlieferung wird zuzüglich Netznutzung (all-inclusive) ausgeschrieben. Die Energielieferpreise sind dagegen für jedes der beiden Lieferjahre durch die Bieter fest anzubieten. Durch die Trennung von Netznutzungsentgelten und Energielieferpreisen wird insbesondere gewährleistet, dass sich der Strompreis individuell für jede Kommune entsprechend der Benutzungsstruktur bildet.
Beschlussfassung:
| 1. | Der Ortsgemeinderat nimmt die anliegende Ausschreibungskonzeption der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH und die zugehörigen Anlagen zur Kenntnis. |
| 2. | Der Ortsbürgermeister wird bevollmächtigt, die Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH mit der Ausschreibung der Stromlieferung der Ortsgemeinde Diefenbach ab 01.01.2024 zu beauftragen und zu bevollmächtigen, alle dazu erforderlichen Handlungen vorzunehmen und alle erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. |
| 3. | Der Ortsgemeinderat bevollmächtigt das bei der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH eingerichtete Vergabegremium, die Zuschlagsentscheidungen und Zuschlagserteilungen namens und im Auftrag der Ortsgemeinde Diefenbach vorzunehmen. |
| 4. | Die Ortsgemeinde Diefenbach verpflichtet sich, das Ergebnis der Bündelausschreibungen als für sich verbindlich anzuerkennen. Sie verpflichtet sich zur Stromabnahme von dem Lieferanten/den Lieferanten, der/die jeweils den Zuschlag erhält/erhalten, für die Dauer der jeweils vereinbarten Vertragslaufzeit. |
| 5. | Die Ausschreibung soll für die Ortsgemeinde Diefenbach nach folgenden Maßgaben erfolgen: |
| Ökostrom ohne Neuanlagenquote | |
| (Beschaffung nach dem sogenannten Händlermodell; Zuschlagskriterium: Angebotspreis) | |
| für alle Abnahmestellen |
Abstimmungsergebnis:
Mit 6 Ja-Stimmen einstimmig angenommen
9. Vereinbarung mit der Angliederungsgenossenschaft Diefenbach über den Pachtanteil
Seit dem 01.04.2021 führt die Ortsgemeinde Diefenbach die Jagd im Rahmen einer Verpachtung des Eigenjagdbezirks inkl. der angegliederten Grundflächen durch.
Die Eigentümer dieser Grundflächen bilden gem. § 11 Abs. 5 LJG ausschließlich zur Wahrnehmung ihrer nach der Angliederung bestehenden Rechte eine Angliederungsgenossenschaft. Werden Grundflächen einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so haben die Eigentümer dieser Grundflächen gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer des Eigenjagdbezirks Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Jagdpachtzinses (§ 7 Abs. 4 LJG).
Zu diesem Zweck soll zwischen der Ortsgemeinde und der Angliederungsgenossenschaft Diefenbach die den Ratsmitgliedern zur Sitzung vorliegende Entschädigungsvereinbarung geschlossen werden.
Für die Angliederungsgenossenschaft ergibt sich ein Anteil i. H. v. 3.600,90 €.
Beschlussfassung:
Der Ortsgemeinderat beschließt den Abschluss der zur Sitzung vorliegenden Entschädigungsvereinbarung mit der Angliederungsgenossenschaft Diefenbach.
Abstimmungsergebnis:
Mit 6 Ja-Stimmen einstimmig angenommen
10. Mitteilungen und Anfragen
10.1. Bewuchs an Waldwegen
Laut Mitteilung eines Ratsmitgliedes hat sich ein Bürger anlässlich des zunehmenden Bewuchses an den Waldwegen an Ihn gewandt. Ein Durchkommen sei hier kaum mehr möglich. In Absprache mit der zuständigen Revierförsterin Frau Eva Bässmann sollen die betroffenen Wege gemulcht und freigeschnitten werden.