Die Mitglieder des Ortsgemeinderates Irmenach waren unter schriftlicher/digitaler Mitteilung der Tagesordnung durch Einladung vom 11.06.2025 auf den 16.06.2025, 19:00 Uhr, zu einer Sitzung in das Gemeindehaus Irmenach, kleinen Saal, Burgstraße 1, einberufen worden.
Zeit, Ort und Stunde der Sitzung waren am 13.06.2025 im Mitteilungsblatt „Eifel-Mosel-Hunsrück-Aktuell“ veröffentlicht.
Die Tagesordnung war auf der Homepage der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach www.vgtt.de unter Ratsinfosystem sowie unter dem Link: https://vgtt.gremien.info/ einzusehen.
Ende der Sitzung: 20:26 Uhr
| Anwesend: | |
| Ortsbürgermeister Christian Wedertz | Ortsbürgermeister ab TOP 3 |
| Ratsmitglied Astrid Christ |
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| Ratsmitglied Thomas Fink |
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| Ratsmitglied Carsten Hammen |
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| 1. Ortsbeigeordneter und Ratsmitglied Christoph Kirst | 1. Ortsbeigeordneter ab TOP 5 |
| Ratsmitglied Renate Kirst |
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| Ratsmitglied Dietmar Müller |
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| Ratsmitglied Holger Schell |
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| 2. Ortsbeigeordneter und Ratsmitglied Matthias Schmidt | Ratsmitglied ab TOP 4, 2. Ortsbeigeordneter ab TOP 5 |
| Ratsmitglied Eckhard Schneider |
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| Ratsmitglied Andreas Wedertz |
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| Ratsmitglied Sven Wedertz |
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| Außerdem anwesend: | |
| Bürgermeister Marcus Heintel |
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| Schriftführerin Jenny Ketter |
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| Schriftführerin Anna Klink |
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| Entschuldigt: | |
| 3. Ortsbeigeordneter und Ratsmitglied Markus Tatsch |
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Der Vorsitzende stellte bei Eröffnung der Sitzung fest, dass gegen die ordnungsgemäße Einberufung keine Einwendungen erhoben wurden.
Der Ortsgemeinderat Irmenach war nach der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Tagesordnung
| Öffentliche Sitzung | |
| 1. | Einwohnerfragestunde |
| 2. | Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates |
| 3. | Wahl der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt |
| 4. | Verpflichtung eines neuen Ratsmitgliedes |
| 5. | Wahl der Beigeordneten, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt - 1. Beigeordnete/r |
| 6. | Anpassung der Geschäftsbereiche |
| 7. | Spendenannahme |
| 8. | Abschluss einer Elektronikversicherung für Defibrillatoren |
| 9. | Beratung und Beschlussfassung über die Teilnahme an der Bündelausschreibung Strom zum Lieferbeginn ab 01.01.2026 |
| 10. | Regionales Zukunftsprogramm des Landes Rheinland-Pfalz; |
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| Beteiligung der Ortsgemeinden/Stadt durch die Verbandsgemeinde Traben-Trarbach |
| 11. | Mitteilungen und Anfragen |
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| 11.1 Quartierskonzept |
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| 11.2 Dorferneuerungskonzept |
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| 11.3 Anfrage Aufstellung Eierautomat |
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| 11.4 Defibrillator |
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| 11.5 Anfrage temporärer Zebrastreifen |
Öffentliche Sitzung
1. Einwohnerfragestunde
Durch Einwohner wird über Schwierigkeiten zwischen Nachbarn berichtet.
An Bürgermeister Heintel wurde angefragt inwieweit die Verbrennung von Holz und anderem Abfall von Privatpersonen zulässig ist. Herr Heintel erläutert dazu, dass für Abfallangelegenheiten grundsätzlich die ART Trier zuständig ist. Straftaten können dieser gemeldet werden.
2. Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates
Gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates Irmenach vom 10.03.2025 wurden keine Einwendungen erhoben.
3. Wahl der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt
Für die Wahl des Ortsbürgermeisters anl. der Kommunalwahlen am 09.06.2024 wurde kein Wahlvorschlag eingereicht, somit hat die Wahl nicht stattgefunden.
Gemäß § 53 Abs. 2 GemO wird in diesem Fall der Bürgermeister durch den Gemeinderat gemäß den Bestimmungen des § 40 GemO gewählt. Gewählt werden können nur Personen, die dem Gemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. In diesem Zusammenhang gibt der geschäftsführende Vorsitzende die einschlägigen Bestimmungen der Wahl des Bürgermeisters bekannt. Dabei wurde auf die Bestimmungen des § 53 Abs. 3 und 4 GemO besonders hingewiesen.
Zu Beginn des Abstimmungsvorgangs gab der Vorsitzende Hinweise für die Benutzung der Abstimmungseinrichtungen (Abstimmkabine, vorbereitete Stimmzettel, Schreibgerät usw.).
Nunmehr wird Christian Wedertz für die Wahl des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters durch Renate Kirst vorgeschlagen.
Die geheime Wahl erbrachte im ersten Wahlgang folgendes Ergebnis:
| abgegebene Stimmen: | 11 |
| Stimmenthaltungen: | keine |
| ungültige Stimmen: | keine |
| gültige Stimmen: | 11 |
| Ja-Stimmen: | 11 |
| Nein-Stimmen: | keine |
Damit ist Christian Wedertz für die Dauer der Wahlperiode zum Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Irmenach gewählt.
Der Gewählte erklärte auf Befragen durch den Vorsitzenden, dass er die Wahl annimmt.
Nunmehr ernennt der 2. Ortsbeigeordnete Christoph Kirst Herr Christian Wedertz zum neuen Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Irmenach, in dem er die Ernennungsurkunde verliest und dem Gewählten die Urkunde aushändigt. Anschließend wird er vereidigt und in sein Amt eingeführt.
4. Verpflichtung eines neuen Ratsmitgliedes
Herr Christian Wedertz ist wegen seiner Wahl und Ernennung zum Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Irmenach gem. § 5 Abs. 4 KWG als Mitglied des Ortsgemeinderates ausgeschieden.
Als Ersatzperson gemäß § 45 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) wurde Herr Matthias Schmidt in den Ortsgemeinderat Irmenach berufen.
Herr Schmidt hat mit Schreiben vom 16.06.2025 schriftlich erklärt, dass er die Wahl annehme.
Gemäß § 30 GemO verpflichtet der Vorsitzende namens der Ortsgemeinde Irmenach das Ratsmitglied Matthias Schmidt durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten.
Insbesondere wies der Vorsitzende auf die Bestimmungen des § 20 GemO - Schweigepflicht, § 21 GemO - Treuepflicht, § 22 GemO - Ausschließungsgründe und § 30 GemO - Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder hin.
5. Wahl der Beigeordneten, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt
Die Beigeordneten werden vom Gemeinderat gemäß § 40 Abs. 5 GemO in geheimer Abstimmung und in öffentlicher Sitzung gewählt. Gewählt werden können nur Personen, die dem Gemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. In diesem Zusammenhang gibt der Vorsitzende die einschlägigen Bestimmungen der Wahl der Beigeordneten bekannt. Dabei wurde auf die Bestimmungen des § 53 Abs. 3 und 4 GemO besonders hingewiesen.
Zu Beginn des Abstimmungsvorgangs gab der Vorsitzende Hinweise für die Benutzung der Abstimmungseinrichtungen (Abstimmkabine, vorbereitete Stimmzettel, Schreibgerät usw).
1. Ortsbeigeordneter
Durch die Wahl des bisherigen 1. Ortsbeigeordneten Christian Wedertz zum Ortsbürgermeister der Gemeinde Irmenach muss die Stelle des 1. Beigeordneten neu besetzt werden.
Für das Amt des 1. Ortsbeigeordneten wird durch Astrid Christ Christoph Kirst vorgeschlagen.
Die Wahl des 1. Ortsbeigeordneten erfolgt nach den Bestimmungen des § 40 GemO in geheimer Abstimmung. Die geheime Wahl erbrachte im ersten Wahlgang folgendes Ergebnis:
| abgegebene Stimmen: | 11 |
| Stimmenthaltungen: | keine |
| ungültige Stimmen: | keine |
| gültige Stimmen: | 11 |
| Ja-Stimmen: | 11 |
| Nein-Stimmen: | keine |
Damit ist Christoph Kirst für die Dauer der Wahlperiode des Ortsgemeinderates zum 1. Ortsbeigeordneten der Ortsgemeinde Irmenach gewählt. Der Gewählte erklärte auf Befragen durch den Vorsitzenden, dass er die Wahl annimmt.
Nunmehr ernennt der Ortsbürgermeister Christoph Kirst zum 1. Ortsbeigeordneten der Ortsgemeinde Irmenach, in dem er die Ernennungsurkunde verliest und dem Gewählten die Urkunde aushändigt. Anschließend wird er vereidigt und in sein Amt eingeführt.
2. Ortsbeigeordneter
Sofern der bisherige 2. Ortsbeigeordneten Christoph Kirst zum 1. Ortsbeigeordneten der Gemeinde Irmenach gewählt wurde, muss die Stelle des 2. Beigeordneten neu besetzt werden.
Für das Amt des 2. Ortsbeigeordneten wird durch Thomas Fink Matthias Schmidt vorgeschlagen.
Die Wahl des 2. Ortsbeigeordneten erfolgt nach den Bestimmungen des § 40 GemO in geheimer Abstimmung. Die geheime Wahl erbrachte im ersten Wahlgang folgendes Ergebnis:
| abgegebene Stimmen: | 11 |
| Stimmenthaltungen: | keine |
| ungültige Stimmen: | keine |
| gültige Stimmen: | 11 |
| Ja-Stimmen: | 11 |
| Nein-Stimmen: | keine |
Damit ist Matthias Schmidt für die Dauer der Wahlperiode des Ortsgemeinderates zum 2. Ortsbeigeordneten der Ortsgemeinde Irmenach gewählt. Der Gewählte erklärte auf Befragen durch den Vorsitzenden, dass er die Wahl annimmt.
Nunmehr ernennt der Ortsbürgermeister Matthias Schmidt zum 2. Ortsbeigeordneten der Ortsgemeinde Irmenach, in dem er die Ernennungsurkunde verliest und dem Gewählten die Urkunde aushändigt. Anschließend wird er vereidigt und in sein Amt eingeführt.
6. Anpassung der Geschäftsbereiche
In der Ortsgemeinde Irmenach sind bisher die nachfolgenden Geschäftsbereiche gebildet:
Geschäftsbereich 1 „Gemeindearbeiter“
Geschäftsbereich 2 „Kindergarten“
Geschäftsbereich 3 „Forst“
Aufgrund der Wahl des ehemaligen 1. Ortsbeigeordneten Christian Wedertz zum Ortsbürgermeister sollen die Geschäftsbereiche wie folgt geändert werden:
Geschäftsbereich 1 „Kindergarten“
Geschäftsbereich 2 „Öffentlichkeitsarbeit“
Geschäftsbereich 3 „Forst“
Die Leitung des Geschäftsbereiches 1 obliegt dem 1. Beigeordneten Christoph Kirst.
Die Leitung des Geschäftsbereiches 2 obliegt der 2. Beigeordneten Matthias Schmidt.
Die Leitung des Geschäftsbereiches 3 obliegt dem 3. Beigeordneten Markus Tatsch.
Die Übertragung der Geschäftsbereiche endet mit Ablauf der Amtszeit der Beigeordneten.
Die Bildung der Geschäftsbereiche bedarf der Zustimmung des Ortsgemeinderates.
Beschlussfassung:
Der Ortsgemeinderat Irmenach stimmt der Bildung und Übertragung der v. g. Geschäftsbereiche gem. § 50 Abs. 4 Satz 4 GemO zu.
Abstimmungsergebnis:
Mit 12 Ja-Stimmen einstimmig angenommen
7. Spendenannahme
Der Ortsgemeinde Irmenach wurde folgende Spende angeboten:
| Spender | Betrag | Spende/Zusage vom | Spendenempfänger | Spendenzweck | Beziehungsverhältnis |
| Dietmar und Petra Müller | 200,00 € | 05.03.2025 | Ortsgemeinde Irmenach | Anschaffung Defibrillator |
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| Christiane Caspari | 250,00 € | 30.04.2025 | Ortsgemeinde Irmenach | Anschaffung Defibrillator |
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| Kirst Pferdestall- und Reitanlagenbau | 100,00 € | 03.02.2025 | Ortsgemeinde Irmenach | Anschaffung Defibrillator |
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Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 GemO Spenden u.ä. Zuwendungen annehmen. Über die Annahme der Spenden entscheidet der Ortsgemeinderat, wobei diese unverzüglich der Aufsichtsbehörde zu melden sind.
Beschlussfassung:
Der Ortsgemeinderat Irmenach beschließt die Spende anzunehmen
Abstimmungsergebnis:
Mit 12 Ja-Stimmen einstimmig angenommen
8. Abschluss einer Elektronikversicherung für Defibrillatoren
Für die beiden in der Ortsgemeinde Irmenach angeschafften und montierten Defibrillatoren wurde bei der GVV-Kommunal Versicherung ein Angebot für eine Elektronikversicherung eingeholt.
Diese inkludiert u. a. Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Beraubung, Plünderung, Sabotage; aber auch beispielsweise Fahrlässigkeit, unsachgemäße Handhabung, Bedienungsfehler, Vorsatz Dritter u. v. m.
Der Jahresbeitrag für beide Defibrillatoren beliefe sich auf insgesamt 119,00 €.
Beschlussfassung:
Der Ortsgemeinderat beschließt den Abschluss einer Elektronikversicherung zum nächstmöglichen Zeitpunkt für die beiden Defibrillatoren zum Angebotspreis von insgesamt 119,00 € jährlich.
Abstimmungsergebnis:
Mit 12 Ja-Stimmen einstimmig angenommen
9. Beratung und Beschlussfassung über die Teilnahme an der Bündelausschreibung Strom zum Lieferbeginn ab 01.01.2026
In der vorangegangenen Ausschreibungsperiode (2023 bis 2025) erfolgte die Ausschreibung der Strombeschaffung über die Kommunalberatung des Gemeinde- und Städtebundes. Damals wurden für eine Vielzahl von Losen keine Angebote abgegeben. In Nachverhandlungen konnten nur noch relativ unvorteilhafte (teure) Ergebnisse realisiert werden. Daher verständigten sich die Verbandsgemeinden Bernkastel-Kues, Thalfang, Traben- Trarbach und Wittlich-Land, die Einheitsgemeinde Morbach, die Stadt Wittlich und der Zweckverband Wasserversorgung Eifel-Mosel die Ausschreibung des Strombezugs selbst zu organisieren.
Mit der administrativen Durchführung der Ausschreibung wurde das Rechtsanwaltsbüro Webeler aus Koblenz beauftragt, dass im Bereich derartiger Ausschreibungen eine hohe Expertise vorweisen kann. Wie bereits in der Vergangenheit praktiziert, werden die Kosten für die Bündelausschreibung durch die Verbandsgemeinde Traben-Trarbach übernommen.
Der ausgeschriebene Zeitraum bezieht sich auf die Jahre 2026 und 2027 mit einer einmaligen Option für eine Verlängerung (mit beidseitigem Kündigungsrecht) um ein weiteres Jahr (2028).
Es können Normalstrom und/oder Ökostrom gewählt werden.
Die Beschaffung erfolgt über eine strukturierte Beschaffung. Das ist das bisherige Beschaffungsmodell. Der Lieferpreis wird aus dem Angebotspreis und der tatsächlichen Marktentwicklung über längere Zeiträume im Vorjahr ermittelt. Dazu werden die Börsenpreise an vier (für 2026) bzw. 12 (für 2027 und bei Ziehung der Verlängerungsoption für 2028) vorher festgelegten Stichtagen ermittelt. Dies dient einer weiteren Risikominimierung, um die Preisbildung nicht von nur wenigen Stichtagen in einem möglicherweise ungünstigen Marktumfeld preisbestimmend für ein ganzes Lieferjahr werden zu lassen.
Der Korridor für die Mehr- und Mindermengenregelung liegt bei ± 20% (80/120).
Der Lieferpreis für das ganze Kalenderjahr steht im Dezember des Vorjahres fest.
Die Beschaffung erfolgt als europaweite Ausschreibung. Das Verfahren hat zum Ziel, ein wirtschaftliches Angebot (keine Losbildung, folglich nur 1 Auftragnehmer) für folgende Stromteilmengen zu erhalten:
SLP-Zähler (Standard-Lastprofil; einmalige Abrechnung pro Jahr)
als Normalstrom
und als Ökostrom
RLM-Zähler (Registrierende Leistungsmessung; monatliche Abrechnung)
als Normalstrom
und als Ökostrom
Straßenbeleuchtung
als Normalstrom
und als Ökostrom
Die Verbandsgemeinde(-verwaltung) führt das Vergabeverfahren namens und im Auftrag der teilnehmenden Kommunen durch. Sie erteilt für die Teilnehmer den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot. Für jeden einzelnen Teilnehmer kommt mit Zuschlagserteilung der ausgeschriebene Stromliefervertrag mit dem erfolgreichen Bieter zustande. Die Stromlieferung wird zuzüglich Netznutzung (all-inclusive) ausgeschrieben. Die Energielieferpreise sind dagegen für jedes der beiden Lieferjahre durch die Bieter fest anzubieten. Durch die Trennung von Netznutzungsentgelten und Energielieferpreisen wird insbesondere gewährleistet, dass sich der Strompreis individuell für jede Kommune entsprechend der Benutzungsstruktur bildet.
Beschlussfassung:
| 1. | Die Ortsgemeinde überträgt gemäß § 67 Abs. 5 GemO sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Beschaffung elektrischer Energie auf die Verbandsgemeinde Traben-Trarbach. Dies gilt insbesondere für die Durchführung der Ausschreibung der Stromlieferung ab 01.01.2026, die Zuschlagserteilung und den Abschluss eines Stromliefervertrages pro Ortsgemeinde/Stadt. |
| 2. | Der Gemeinderat nimmt die Ausschreibungskonzeption zur Kenntnis. |
| 3. | Die Ortsgemeinde verpflichtet sich, das Ergebnis der Ausschreibung als für sich verbindlich anzuerkennen. Sie verpflichtet sich zur Stromabnahme von dem Lieferanten/den Lieferanten, der/die jeweils den Zuschlag erhält/erhalten, für die Dauer der jeweils vereinbarten Vertragslaufzeit. |
| 4. | Die Ausschreibung soll für die Ortsgemeinde nach den folgenden Maßgaben erfolgen: |
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| Qualifizierung des zu beschaffenden Stroms |
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| SLP |
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| Normalstrom |
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| (Keine Anforderungen an die Erzeugungsart; Zuschlagskriterium ist der Angebotspreis) |
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| Ökostrom |
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| (Beschaffung nach dem sogenannten Händlermodell; Zuschlagskriterium ist der Angebotspreis) |
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| RLM (nur sofern auch RLM-Zähler bei Gemeinden installiert) |
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| Normalstrom |
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| (Keine Anforderungen an die Erzeugungsart; Zuschlagskriterium ist der Angebotspreis) |
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| Ökostrom |
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| (Beschaffung nach dem sogenannten Händlermodell; Zuschlagskriterium ist der Angebotspreis) |
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| Straßenbeleuchtung |
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| Normalstrom |
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| (Keine Anforderungen an die Erzeugungsart; Zuschlagskriterium ist der Angebotspreis) |
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| Ökostrom |
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| (Beschaffung nach dem sogenannten Händlermodell; Zuschlagskriterium ist der Angebotspreis) |
Nach Beratung beschließt der Ortsgemeinderat die Kriterien 1. - 4. und bei dem zu beschaffenden Strom jeweils die Öko-Stromvariante.
Abstimmungsergebnis:
Mit 11 Ja-Stimmen 1 Enthaltungen einstimmig angenommen
10. Regionales Zukunftsprogramm des Landes Rheinland-Pfalz;
Beteiligung der Ortsgemeinden/Stadt durch die Verbandsgemeinde Traben-Trarbach
Zielsetzungen des Gesetzes ist die Angleichung der Lebensverhältnisse von Bürgerinnen und Bürgern durch die Reduzierung von Strukturschwächen. Das Land stellt für einmalig 197 Mio. € zur Verfügung um Maßnahmen zu finanzieren, um Strukturdefizite abzubauen oder deren Folgen abzuschwächen.
Basierend auf einer Auswertung des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz wurden 25 Faktoren aus den Bereichen Infrastruktur, Soziales, Demografie und Ökonomie betrachtet um die landesweiten Strukturstärken und -schwächen zu bewerten. Die Verbandsgemeinde erhält nach der genannten Auswertung eine Zuwendung um die Strukturschwächen abzubauen bzw. abzuschwächen. Die Schwächen der Verbandsgemeinde (nach statistischer Auswertung) liegen insbesondere im Bereich der Demografie, dem Sozialen und der Ökonomie.
Zielsetzung der Verbandsgemeinde sollte der Gesetzesbegründung folgend die Verbesserung der Demografie und Ökonomie in der Verbandsgemeinde durch Schaffung von qualifizierten und wohnortnahen Arbeitsplätzen sein. Des Weiteren sollten die Mittel für Investitionen, die eine Verbesserung der digitalen Kommunalverwaltung und Maßnahmen der Informations- und Cybersicherheit dienen, ebenfalls Verwendung finden können. Dabei soll auch eine weitere Anbindung von Außenstellen und Ortsgemeinden/Stadt Berücksichtigung finden.
Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf entfallen auf der Grundlage von 17.505 Einwohnern auf die Verbandsgemeinde Traben-Trarbach 2.799.289,21 €.
Diese Mittel sind in verschiedenen Kapiteln zu verwenden. Das Programm weist folgende Kapitel aus in mit folgenden Anteilen Verwendung finden müssen:
1. Kapitel I - Maßnahmen zur Stärkung der innerörtlichen Entwicklung und Nutzung von Flächenpotenzialen (mind. 40 % bis max. 55 %)
2. Kapitel II - Klimaschutz- Klimaresilienz- und sonstige strukturelle Maßnahmen (mind. 15 % bis max 30 %)
3. Kapitel III Wirtschafts-, agrar- und verkehrsstrukturelle Maßnahmen (mind. 15 %bis max. 30 %)
Mögliche Vorhaben werden im Gesetz als Anlage aufgeführt. Zu beachten ist, dass Wirtschaftsbetriebe eine beihilferechtliche Relevanz haben und ggf. unter De-Minimis Regelungen fallen. Für die Ortsgemeinden und die Stadt ist dies grundsätzlich schwierig wegen anderweitiger Förderungen, insbesondere im forstwirtschaftlichen Bereich.
Maßnahmen, die einer grds. höheren Förderfähigkeit aus anderen Förderprogrammen unterliegen, sollten subsidär Verwendung finden.
Im Zeitraum vom 01.03.2025 bis zum 31.08.2025 hat die Verbandsgemeinde die Möglichkeit Maßnahmen nach dem LGRZN schriftlich oder elektronisch bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Dabei ist eine Maßnahmenübersicht zu erstellen. Es wird davon ausgegangen, dass es sich um einen einzigen Antrag handeln wird, welcher alle Maßnahmen bündelt.
Bei Beantragung muss dargelegt werden, dass die Kapitelquoten eingehalten werden. Jedes Projekt muss einzeln dargestellt werden mit Informationen zu
| • | Maßnahmenträger |
| • | Höhe der voraussichtlichen Gesamtkosten, davon der zuwendungsfähigen Ausgaben und der hierfür benötigten Fördermittel |
| • | Zum Anteil der nicht investiven Ausgaben einschließlich zusätzlich entstehender Ausgaben für Anmietung, Anpachtung sowie den laufenden Betrieb |
| • | Beschreibung der Maßnahmen |
| • | Zuordnung zu einem Kapitel |
| • | Ggf. erfolgende Kumulierung mit anderen Förderprogrammen |
| • | Voraussichtliche mit der Maßnahme bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist verbundene Einnahmen, wie bspw. regelmäßig wiederkehrende Nutzungsentgelte durch Mieten sowie Veräußerungserlöse oder Beitragszahlungen Dritter. |
Die Maßnahmen müssen bis zum 31.12.2028 abgeschlossen sein. Der Bewilligungszeitraum beträgt 36 Monate ab Auszahlung.
Grundsätzlich gilt:
| • | Der Maßnahmenbeginn vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids ist unzulässig |
| • | Als Maßnahmenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags |
| • | Planungsleistungen bis einschließlich der Vorbereitung der Vergabe gelten nicht als Maßnahmenbeginn (außer sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung). |
Bis zum 31.12.2026 können weitere Maßnahmen beantragt werden. Hier ist jedoch weiterhin strikt auf die Einhaltung der Kapitelquoten zu achten. Im Weiteren muss hierzu der gesamte Antrag erneut überarbeitet werden. Mittelübertragungen sind nur innerhalb desselben Kapitels möglich. Die Beantragung einer neuen Maßnahme ist bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
Eine Weiterleitung an Ortsgemeinden ist möglich. Die Abläufe bedürfen noch einer Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde.
Die Informationen zum LGRZN basieren auf den Drucksachen des Landtages RLP.
Der Verbandsgemeinderat hat in der Thematik am 13.03.2025 folgenden Beschluss gefasst:
| a) | Die mit dem LGRZN zur Verfügung gestellten Mittel sollen nach Möglichkeit nachhaltig zur Verbesserung der Wirtschaftskraft, Schaffung von wohnortnahen Arbeitsplätzen und städtebauliche Entwicklungen sowie der Verbesserung der digitalen Kommunalverwaltung und Maßnahmen der Informations- und Cybersicherheit Verwendung finden. |
| b) | Den Ortsgemeinden und der Stadt werden zunächst anteilig Mittel i.H.v. 1/3 der Zuweisungssumme auf der Grundlage der Einwohnerzahlen zum 31.12.2023 - auch maßgeblich für die Zuweisungsbewilligung - zur Verwendung im eigenen Ermessen im Rahmen des Gesetzes zur Verfügung gestellt. Die Verbandsgemeinde behält sich vor, Maßnahmen der Ortsgemeinden, die den unter a) aufgeführten Zielsetzungen entsprechen ebenfalls mit eigenen „Budgetmitteln“ zu unterstützen. Hierzu erfolgt eine gesonderte Beschlussfassung des VG-Rates. |
|
| Nicht von einzelnen Ortsgemeinden/Stadt in Anspruch genommene Mittel werden durch die Verbandsgemeinde entsprechend den Zielsetzungen zu a) verwendet. Der Verbandsgemeinderat behält sich die finale Entscheidung über die Beantragung einzelner Projekte ausdrücklich vor, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Einhaltung der Kapitelquoten. |
|
| Je Ortsgemeinde bzw. der Stadt ist grds. 1 Projekt/Maßnahme zulässig. Sollten Konvoi-Maßnahmen möglich sein (z.B. Anschaffung von Defibrillatoren) kann hier zusätzlich teilgenommen werden. Seitens jeder Ortsgemeinde/Stadt können 3 Maßnahmen incl. einer Priorisierung angemeldet werden. |
| c) | Der Bürgermeister und die Verwaltung der Verbandsgemeinde werden ermächtigt, Kostenschätzungen von Maßnahmen zu beauftragen sofern es für die geplanten Maßnahmen erforderlich sein wird. Ggf. entstehende Kosten werden außerplanmäßig zur Verfügung gestellt. |
| d) | Die Verwaltung wird mit der weiteren Erstellung der Maßnahmenliste zur Sitzung des Verbandsgemeinderates im II Quartal 2025 beauftragt. |
| e) | Der Bürgermeister wird im Benehmen mit den Beigeordneten dazu ermächtigt den Antrag und alle dazu erforderlichen Unterlagen zu unterzeichnen. |
Ggf. erforderliche Hausmittel werden in einem Nachtragsplan bzw. in den Haushaltsplänen 2026/2027 bereitgestellt.
Beschlussfassung:
Der Ortsgemeinderat schlägt folgende Fördermaßnahmen (incl. Kosten) und Priorisierung für das Förderprogramm vor:
1. Errichtung eines Dorfgartens in Kombination mit dem Spielplatz
2. Buswartehäuschen an der Haltestelle am Friedhof
Abstimmungsergebnis:
Mit 12 Ja-Stimmen einstimmig angenommen
11. Mitteilungen und Anfragen
11.1. Quartierskonzept
Am 25.06.2025 um 19:00 Uhr findet eine Informationsveranstaltung zum Quartierskonzept statt.
11.2. Dorferneuerungskonzept
Durch die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, vertreten durch Landrat Andreas Hackethal, wurde die Fortschreibung des Dorferneuerungskonzeptes anerkannt. Auf Grundlage dessen können künftig Zuwendungsanträge gestellt werden.
11.3. Anfrage Aufstellung Eierautomat
Durch die Inhaber des Café Auszeit wurde angefragt, ob in der Gemeinde Irmenach die Möglichkeit besteht einen Eierautomaten aufzustellen. Als Aufstellungsort ist die Garage der alten Mühle angedacht. Über einen Mietzins muss noch beraten werden. Ein ortsansässiger Betrieb hat kein Interesse an der Aufstellung eines Automaten.
11.4. Defibrillator
Die Standorte der Defibrillatoren sollen auf der Internetseite der Verbandsgemeinde aufgenommen werden. Weiter wird noch eine Einweisung in die Nutzung der Defibrillatoren stattfinden.
11.5. Anfrage temporärer Zebrastreifen
In einer Nachbargemeinde wurde ein temporärer Zebrastreifen angelegt, der während der Bauarbeiten zur Überquerung der Straße dient. Die Ratsmitglieder bitten darum zu prüfen, ob das Anlegen eines solchen Übergangszebrastreifens auch in der Ortsgemeinde Irmenach während Straßenbauarbeiten möglich ist. Als Standort werden die Bushaltestellen vorgeschlagen.