Der Ortsgemeinderat Burg (Mosel) hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) in der jeweils derzeit geltenden Fassung in seiner Sitzung am 03.06.2025 folgende Satzungsänderung zur Hauptsatzung vom 14. April 2000 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:
Auf den Bürgermeister wird im Benehmen mit den Beigeordneten die Entscheidung in folgenden Aufgaben übertragen:
(1) Erteilung des gemeindlichen Einvernehmen in den Fällen der §§ 14 (2), 33 und 34 BauGB in Verbindung mit § 65 LBauO, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden. Ausgenommen sind Bauanträge, die gem. § 67 LBauO eine Ausnahme darstellen und/oder einer Befreiung bedürfen, sowie Planungen, die Abweichungen von genehmigten Bebauungsplänen darstellen.
Der § 5 wird wie folgt geändert:
(1) Die Ortsgemeinde (Burg/Mosel) hat 2 Beigeordnete.
(2) Für die Verwaltung der Ortsgemeinde Burg (Mosel) werden bis zu 2 Geschäftsbereiche gebildet, die auf Beigeordnete zu übertragen sind.
Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 % der dem Ortsbürgermeister zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung. Absatz 1 bleibt bis zur Höhe der Aufwandsentschädigung für den Ortsbürgermeister unberührt.
Diese IV. Satzungsänderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.