Titel Logo
Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 28/2025
Diefenbach - amtlich
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Niederschrift - öffentlicher Teil - über die Sitzung des Ortsgemeinderates Diefenbach vom 05.06.2025

Die Mitglieder des Ortsgemeinderates Diefenbach waren unter schriftlicher/digitaler Mitteilung der Tagesordnung durch Einladung vom 27.05.2025 auf den 05.06.2025, 19:30 Uhr, zu einer Sitzung in das Dorfgemeinschaftshaus Diefenbach, Dorfstraße, einberufen worden.

Zeit, Ort und Stunde der Sitzung waren am 30.05.2025 im Mitteilungsblatt „Eifel-Mosel-Hunsrück-Aktuell“ veröffentlicht. Die Tagesordnung war auf der Homepage der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach www.vgtt.de unter Ratsinfosystem sowie unter dem Link: https://vgtt.gremien.info/ einzusehen.

Ende der Sitzung: 21:02 Uhr

Anwesend:

Ortsbürgermeister Dieter Debald

Ratsmitglied Jessica Beringer

Ratsmitglied Rudolf Condne

1. Ortsbeigeordnete und Ratsmitglied Pia Debald

2. Ortsbeigeordneter und Ratsmitglied Julian Jeske

Ratsmitglied Michael Tietz

Außerdem anwesend:

Schriftführerin Anna Klink

Fachbereichsleiter Frank Thullen

Entschuldigt:

Ratsmitglied Stefan Schmidt

Der Vorsitzende stellte bei Eröffnung der Sitzung fest, dass gegen die ordnungsgemäße Einberufung keine Einwendungen erhoben wurden.

Der Ortsgemeinderat Diefenbach war nach der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Tagesordnung

Öffentliche Sitzung

1.

Einwohnerfragestunde

2.

Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates

3.

Beratung und Beschlussfassung über die Durchführung von Beschaffungen für das Forstrevier Kröv-Bausendorf;

Abschluss einer Zweckvereinbarung zwischen den Ortsgemeinden Bausendorf, Bengel, Diefenbach, Flußbach, Kinheim, Kröv und Reil

4.

Regionales Zukunftsprogramm des Landes Rheinland-Pfalz;

Beteiligung der Ortsgemeinden/Stadt durch die Verbandsgemeinde Traben-Trarbach

5.

Dorfgemeinschaftshaus;

Reparatur Kanalanschluss

6.

Öffentliches Grün / Straßenbegleitgrün;

Baumrückschnitt u. Baumfällungen

7.

Bergweg;

Straßenreparatur und Oberflächenentwässerung

8.

Waldspielplatz;

- Rückbau vorhandenes Fundament

9.

Erledigung von Gemeindearbeiten

10.

Beratung und Beschlussfassung über die Teilnahme an der Bündelausschreibung Strom zum Lieferbeginn ab 01.01.2026

11.

Mitteilungen und Anfragen

11.1

Mitteilung über die Genehmigungsverfügung zur 1. Nachtrags-Doppelhaushaltssatzung mit -plan für die Jahre 2024 und 2025

Öffentliche Sitzung

1. Einwohnerfragestunde

Die Einwohnerfragestunde fand im Zeitraum von 19:32 Uhr bis 19:42 Uhr statt.

2. Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates

Es wurden keine Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung erhoben.

3. Beratung und Beschlussfassung über die Durchführung von Beschaffungen für das Forstrevier Kröv-Bausendorf;

Abschluss einer Zweckvereinbarung zwischen den Ortsgemeinden Bausendorf, Bengel, Diefenbach, Flußbach, Kinheim, Kröv und Reil

Der Revierdienst sowie die forstwirtschaftlichen Tätigkeiten für den Waldbesitz der Ortsgemeinden Bausendorf, Bengel, Diefenbach, Flußbach, Kinheim, Kröv und Reil werden bereits seit 2011 durch die Forstzweckverband Kröv-Bausendorf wahrgenommen. Dabei werden die Sachaufwendungen, die konkret dem jeweiligen Waldbesitz zuzuordnen sind (z.B. Rückekosten im Wald der Ortsgemeinde), im Haushalt der jeweiligen Ortsgemeinde gebucht.

Allgemeine Aufwendungen für den Forstbetrieb, die sämtlichen Waldbesitzern zu Gute kommen, werden bisher durch den Forstzweckverband beschafft. Die Kosten hierfür wurden nach den in der Verbandsordnung festgelegten Schlüsseln – für den Forstrevierdienst hälftig nach reduzierter Holzbodenfläche und tatsächlich eingeschlagener Holzmenge sowie für die forstwirtschaftlichen Arbeiten nach Stundenaufkommen der Forstwirte im jeweiligen Revier, aufgeteilt.

Die einzelnen Forstbetriebe der Ortsgemeinden sind sog. Betriebe gewerblicher Art und unterliegen alle der Regelbesteuerung nach dem Umsatzsteuergesetz. D.h. eigene Leistungen (z.B. Holzverkauf) werden mit entsprechender Mehrwertsteuerausweisung in Rechnung gestellt, seitens des Forstbetriebes eingekaufte Leistungen werden unter Inanspruchnahme als sog. Vorsteuer zur Reduzierung der Umsatzsteuerzahllast in Abzug gebracht.

Bis einschließlich 2022 unterlag der Forstzweckverband Kröv-Basendorf ebenfalls der Regelbesteuerung nach dem UstG. Damit war die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs durch vom Zweckverband bezogene Leistungen sichergestellt. Das Finanzamt Wittlich hat mit dem Jahr 2023 für den Forstzweckverband eine Steuerbarkeit verneint, da durch den Zweckverband keine umsatzsteuerrelevanten Leistungen erzeugt und in Rechnung gestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Leistungen der Revierförsterin und der Forstwirte für Mitglieder des Zweckverbands umsatzsteuerbefreit sind.

Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass für der Umsatzsteuer unterliegenden Leistungsbezüge des Forstzweckverbands keine Vorsteuererstattung mehr geltend gemacht werden kann, sich somit die Leistungen des Zweckverbands verteuern, obwohl der der Leistungsempfänger z.B. Forstbetrieb Kröv) zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre.

Als Beispiel sei die dringend erforderliche Anschaffung eines Fahrzeugs für die Revierförsterin genannt. Bei Anschaffungskosten für ein Fahrzeug von beispielsweise netto rd. 21.000 € kämen hier Umsatzsteuerbeträge von rd. 4.000 € hinzu, die dem Forstzweckverband nicht vom Finanzamt im Rahmen des Vorsteuerabzugs zurückerstattet würden. Gleiches gilt für Betriebskosten, Werkezeuge und Verbrauchsstoffe der Waldarbeiter usw.

Bei der Übernahme der Beschaffungen durch die Ortsgemeinde Kröv kann hingegen die Vorsteuer durch den Forstbetrieb geltend gemacht werden. Die anteilige Beteiligung der weiteren Ortsgemeinden würde mittels einer Inrechnungstellung durch den Forstbetrieb incl. Umsatzsteuer nach den Umlagekriterien des Zweckverbands erfolgen. Aufgrund der Steuerbarkeit der Forstbetreibe der anderen Ortsgemeinden sind diese ebenfalls zum Vorsteuerabzug berechtigt. Diese können dann gegenüber dem Finanzamt im Rahmen Ihrer Umsatzsteuerklärung diesen Vorsteuerabzug geltend machen, so dass alle waldbesitzenden Gemeinden lediglich den Nettoaufwand zu tragen haben.

Neben der Beschaffung eines Fahrzeuges für die Revierförsterin ist auch, nach dem im Forstzweckverband wieder 2 Forstwirte beschäftigt sind, die Anschaffung eines Forstbetriebsfahrzeuges geplant. Bisher erfolgt die Nutzung privater Fahrzeuge gegen entsprechende Kostenerstattung.

Bei der Auswahl des für die Durchführung der Beschaffungen festgelegten Forstbetriebs wurde sich an der höchsten Holzbodenfläche orientiert.

Grundlage für dieses Verfahren ist der Abschluss einer Zweckvereinbarung nach dem Gesetz über die Kommunale Zusammenarbeit (KomZG).

Die Kostenerstattungsbeträge werden auf der Grundlage der Regelungen der Verbandsordnung für die Forstzweckverband Kröv-Bausendorf ermittelt.

Der Ortsgemeinderat Kröv hat diesem Verfahren bereits zugestimmt.

Ein Entwurf für eine Zweckvereinbarung lag den Ratsmitgliedern vor.

Beschlussfassung:

Der Ortsgemeinderat beschließt, dass ab dem 01.01.2025 die für den Revierdienst (Revierförsterin und Forstwirte) erforderliche Sachausstattung für das Forstrevier Kröv-Bausendorf durch den Forstbetrieb der Ortsgemeinde Kröv zu beschaffen und zu unterhalten. Die hierauf entfallenden Kosten werden zunächst durch die Ortsgemeinde Kröv getragen und am Ende des Haushaltsjahres auf die Vereinbarungsparteien der Zweckvereinbarung (Mitglieder des Forstzweckverbands Kröv-Bausendorf) umgelegt. Die Kostenbeteiligung der einzelnen Forstbetriebe erfolgt entsprechend der Umlage- bzw. Kostenermittlungsschlüssel des Forstzweckverbands Kröv-Bausendorf.

Der Ortsgemeinderat beschließt die vorliegende Zweckvereinbarung gem. KomZG.

Abstimmungsergebnis:

Mit 6 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

4. Regionales Zukunftsprogramm des Landes Rheinland-Pfalz;

Beteiligung der Ortsgemeinden/Stadt durch die Verbandsgemeinde Traben-Trarbach

Zielsetzungen des Gesetzes ist die Angleichung der Lebensverhältnisse von Bürgerinnen und Bürgern durch die Reduzierung von Strukturschwächen. Das Land stellt für einmalig 197 Mio. € zur Verfügung um Maßnahmen zu finanzieren, um Strukturdefizite abzubauen oder deren Folgen abzuschwächen.

Basierend auf einer Auswertung des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz wurden 25 Faktoren aus den Bereichen Infrastruktur, Soziales, Demografie und Ökonomie betrachtet um die landesweiten Strukturstärken und -schwächen zu bewerten. Die Verbandsgemeinde erhält nach der genannten Auswertung eine Zuwendung um die Strukturschwächen abzubauen bzw. abzuschwächen. Die Schwächen der Verbandsgemeinde (nach statistischer Auswertung) liegen insbesondere im Bereich der Demografie, dem Sozialen und der Ökonomie.

Zielsetzung der Verbandsgemeinde sollte der Gesetzesbegründung folgend die Verbesserung der Demografie und Ökonomie in der Verbandsgemeinde durch Schaffung von qualifizierten und wohnortnahen Arbeitsplätzen sein. Des Weiteren sollten die Mittel für Investitionen, die eine Verbesserung der digitalen Kommunalverwaltung und Maßnahmen der Informations- und Cybersicherheit dienen, ebenfalls Verwendung finden können. Dabei soll auch eine weitere Anbindung von Außenstellen und Ortsgemeinden/Stadt Berücksichtigung finden.

Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf entfallen auf der Grundlage von 17.505 Einwohnern auf die Verbandsgemeinde Traben-Trarbach 2.799.289,21 €.

Diese Mittel sind in verschiedenen Kapiteln zu verwenden. Das Programm weist folgende Kapitel aus in mit folgenden Anteilen Verwendung finden müssen:

1.

Kapitel I – Maßnahmen zur Stärkung der innerörtlichen Entwicklung und Nutzung von Flächenpotenzialen (mind. 40 % bis max. 55 %)

2.

Kapitel II – Klimaschutz- Klimaresilienz- und sonstige strukturelle Maßnahmen (mind. 15 % bis max 30 %)

3.

Kapitel III Wirtschafts-, agrar- und verkehrsstrukturelle Maßnahmen (mind. 15 %bis max. 30 %)

Mögliche Vorhaben werden im Gesetz als Anlage aufgeführt. Zu beachten ist, dass Wirtschaftsbetriebe eine beihilferechtliche Relevanz haben und ggf. unter De-Minimis Regelungen fallen. Für die Ortsgemeinden und die Stadt ist dies grundsätzlich schwierig wegen anderweitiger Förderungen, insbesondere im forstwirtschaftlichen Bereich.

Maßnahmen, die einer grds. höheren Förderfähigkeit aus anderen Förderprogrammen unterliegen, sollten subsidär Verwendung finden.

Im Zeitraum vom 01.03.2025 bis zum 31.08.2025 hat die Verbandsgemeinde die Möglichkeit Maßnahmen nach dem LGRZN schriftlich oder elektronisch bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Dabei ist eine Maßnahmenübersicht zu erstellen. Es wird davon ausgegangen, dass es sich um einen einzigen Antrag handeln wird, welcher alle Maßnahmen bündelt.

Bei Beantragung muss dargelegt werden, dass die Kapitelquoten eingehalten werden. Jedes Projekt muss einzeln dargestellt werden mit Informationen zu

Maßnahmenträger

Höhe der voraussichtlichen Gesamtkosten, davon der zuwendungsfähigen Ausgaben und der hierfür benötigten Fördermittel

Zum Anteil der nicht investiven Ausgaben einschließlich zusätzlich entstehender Ausgaben für Anmietung, Anpachtung sowie den laufenden Betrieb

Beschreibung der Maßnahmen

Zuordnung zu einem Kapitel

Ggf. erfolgende Kumulierung mit anderen Förderprogrammen

Voraussichtliche mit der Maßnahme bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist verbundene Einnahmen, wie bspw. regelmäßig wiederkehrende Nutzungsentgelte durch Mieten sowie Veräußerungserlöse oder Beitragszahlungen Dritter.

Die Maßnahmen müssen bis zum 31.12.2028 abgeschlossen sein. Der Bewilligungszeitraum beträgt 36 Monate ab Auszahlung.

Grundsätzlich gilt:

Der Maßnahmenbeginn vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids ist unzulässig

Als Maßnahmenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags

Planungsleistungen bis einschließlich der Vorbereitung der Vergabe gelten nicht als Maßnahmenbeginn (außer sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung).

Bis zum 31.12.2026 können weitere Maßnahmen beantragt werden. Hier ist jedoch weiterhin strikt auf die Einhaltung der Kapitelquoten zu achten. Im Weiteren muss hierzu der gesamte Antrag erneut überarbeitet werden. Mittelübertragungen sind nur innerhalb desselben Kapitels möglich. Die Beantragung einer neuen Maßnahme ist bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

Eine Weiterleitung an Ortsgemeinden ist möglich. Die Abläufe bedürfen noch einer Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde.

Die Informationen zum LGRZN basieren auf den Drucksachen des Landtages RLP.

Der Verbandsgemeinderat hat in der Thematik am 13.03.2025 folgenden Beschluss gefasst:

a)

Die mit dem LGRZN zur Verfügung gestellten Mittel sollen nach Möglichkeit nachhaltig zur Verbesserung der Wirtschaftskraft, Schaffung von wohnortnahen Arbeitsplätzen und städtebauliche Entwicklungen sowie der Verbesserung der digitalen Kommunalverwaltung und Maßnahmen der Informations- und Cybersicherheit Verwendung finden.

b)

Den Ortsgemeinden und der Stadt werden zunächst anteilig Mittel i.H.v. 1/3 der Zuweisungssumme auf der Grundlage der Einwohnerzahlen zum 31.12.2023 – auch maßgeblich für die Zuweisungsbewilligung - zur Verwendung im eigenen Ermessen im Rahmen des Gesetzes zur Verfügung gestellt. Die Verbandsgemeinde behält sich vor, Maßnahmen der Ortsgemeinden, die den unter a) aufgeführten Zielsetzungen entsprechen ebenfalls mit eigenen „Budgetmitteln“ zu unterstützen. Hierzu erfolgt eine gesonderte Beschlussfassung des VG-Rates.

Nicht von einzelnen Ortsgemeinden/Stadt in Anspruch genommene Mittel werden durch die Verbandsgemeinde entsprechend den Zielsetzungen zu a) verwendet. Der Verbandsgemeinderat behält sich die finale Entscheidung über die Beantragung einzelner Projekte ausdrücklich vor, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Einhaltung der Kapitelquoten.

Je Ortsgemeinde bzw. der Stadt ist grds. 1 Projekt/Maßnahme zulässig. Sollten Konvoi-Maßnahmen möglich sein (z.B. Anschaffung von Defibrillatoren) kann hier zusätzlich teilgenommen werden. Seitens jeder Ortsgemeinde/Stadt können 3 Maßnahmen incl. einer Priorisierung angemeldet werden.

c)

Der Bürgermeister und die Verwaltung der Verbandsgemeinde werden ermächtigt, Kostenschätzungen von Maßnahmen zu beauftragen sofern es für die geplanten Maßnahmen erforderlich sein wird. Ggf. entstehende Kosten werden außerplanmäßig zur Verfügung gestellt.

d)

Die Verwaltung wird mit der weiteren Erstellung der Maßnahmenliste zur Sitzung des Verbandsgemeinderates im II Quartal 2025 beauftragt.

e)

Der Bürgermeister wird im Benehmen mit den Beigeordneten dazu ermächtigt den Antrag und alle dazu erforderlichen Unterlagen zu unterzeichnen.

Ggf. erforderliche Hausmittel werden in einem Nachtragsplan bzw. in den Haushaltsplänen 2026/2027 bereitgestellt.

Beschlussfassung:

Der Ortsgemeinderat schlägt folgende Fördermaßnahmen und Priorisierung für das Förderprogramm vor:

1) Energetische Sanierung des Gemeindehauses

Abstimmungsergebnis:

Mit 6 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

5. Dorfgemeinschaftshaus;

Reparatur Kanalanschluss

Auf die Niederschrift über die Sitzung des Ortsgemeinderates vom 05.02.2025, TOP 9, wird verwiesen.

Ortsbürgermeister Dieter Debald informiert den Rat über die bereits stattgefundenen Arbeiten am Kanalanschluss und die hieraus entstandenen Kosten. Der Schaden ist auf Arbeiten der Westnetz zurückzuführen, die Kosten wird dieser in Rechnung gestellt.

6. Öffentliches Grün / Straßenbegleitgrün;

Baumrückschnitt u. Baumfällungen

Im Bereich der Ortslage sind dringend Schneidearbeiten an Bäumen und Sträuchern notwendig. Teilweise handelt es sich hierbei um reine Formschnitte, es sind jedoch auch Freischneidearbeiten im Rahmen der Verkehrssicherheit notwendig. Letztere dürfen auch außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Zeiten stattfinden.

7. Bergweg;

Straßenreparatur und Oberflächenentwässerung

Auf die Niederschrift über die Sitzung des Ortsgemeinderates vom 05.02.2025, TOP 7, wird verwiesen.

Ortsbürgermeister Dieter Debald informiert den Rat über die dringend erforderlichen Reparaturarbeiten am Straßenkörper einschl. der Herstellung einer funktionierenden Straßenoberflächenentwässerung. Fachbereichsleiter Frank Thullen erläutert den Ablauf und beantwortet Fragen der anwesenden Ratsmitglieder

Beschlussfassung:

Der Ortsgemeinderat beschließt, dass nochmals ein Termin mit einem Techniker vom Bauamt der Verbandsgemeinde stattfinden soll, indem mögliche Lösungen für die Wasserführung der Straße sowie die notwendigen Reparaturarbeiten besprochen werden sollen. Eine endgültige Entscheidung zur Straßenreparatur soll danach getroffen werden.

Abstimmungsergebnis:

Mit 6 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

8. Waldspielplatz;

- Rückbau vorhandenes Fundament

Auf die Niederschrift über die Sitzung des Ortsgemeinderates vom 05.02.2025, TOP 10, wird verwiesen.

Bislang konnte kein Vertrag über die Verpachtung des Spielplatzes an die Interessengemeinschaft abgeschlossen werden. Auch der Rückbau der bereits entstandenen Fundamente ist bisher nicht erfolgt.

Beschlussfassung:

Der Ortsgemeinderat beschließt der Interessengemeinschaft Waldspielplatz eine letztmalige Frist zur Rückmeldung zu setzen, was mit dem von der Ortsgemeinde bereitgestellten Grundstück passieren soll. Die Rückmeldung ist schriftlich bis zum 27.06.2025 beim Ortsbürgermeister einzureichen.

Abstimmungsergebnis:

Mit 6 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

9. Erledigung von Gemeindearbeiten

Die Ortsgemeinde Diefenbach beschäftigt keinen Gemeindearbeiter. Zuletzt wurden anfallende Arbeiten, welche nicht durch die Dorfgemeinschaft erledigt wurden, von einem Mitbürger gegen eine jährliche Pauschale erledigt. Dieses Arrangement hat sich aus Altersgründen aufgelöst. Ein bereits erfolgter Aushang am Gemeindehaus brachte keinen Erfolg. Der Ortsgemeinderat berät über weitere Lösungen. Man ist sich einig, dass durch den Ortsbürgermeister gezielt Mitbürger angesprochen werden sollen.

10. Beratung und Beschlussfassung über die Teilnahme an der Bündelausschreibung Strom zum Lieferbeginn ab 01.01.2026

In der vorangegangenen Ausschreibungsperiode (2023 bis 2025) erfolgte die Ausschreibung der Strombeschaffung über die Kommunalberatung des Gemeinde- und Städtebundes. Damals wurden für eine Vielzahl von Losen keine Angebote abgegeben. In Nachverhandlungen konnten nur noch relativ unvorteilhafte (teure) Ergebnisse realisiert werden. Daher verständigten sich die Verbandsgemeinden Bernkastel-Kues, Thalfang, Traben-Trarbach und Wittlich-Land, die Einheitsgemeinde Morbach, die Stadt Wittlich und der Zweckverband Wasserversorgung Eifel-Mosel die Ausschreibung des Strombezugs selbst zu organisieren.

Mit der administrativen Durchführung der Ausschreibung wurde das Rechtsanwaltsbüro Webeler aus Koblenz beauftragt, dass im Bereich derartiger Ausschreibungen eine hohe Expertise vorweisen kann. Wie bereits in der Vergangenheit praktiziert, werden die Kosten für die Bündelausschreibung durch die Verbandsgemeinde Traben-Trarbach übernommen.

Der ausgeschriebene Zeitraum bezieht sich auf die Jahre 2026 und 2027 mit einer einmaligen Option für eine Verlängerung (mit beidseitigem Kündigungsrecht) um ein weiteres Jahr (2028).

Es können Normalstrom und/oder Ökostrom gewählt werden.

Die Beschaffung erfolgt über eine strukturierte Beschaffung. Das ist das bisherige Beschaffungsmodell. Der Lieferpreis wird aus dem Angebotspreis und der tatsächlichen Marktentwicklung über längere Zeiträume im Vorjahr ermittelt. Dazu werden die Börsenpreise an vier (für 2026) bzw. 12 (für 2027 und bei Ziehung der Verlängerungsoption für 2028) vorher festgelegten Stichtagen ermittelt. Dies dient einer weiteren Risikominimierung, um die Preisbildung nicht von nur wenigen Stichtagen in einem möglicherweise ungünstigen Marktumfeld preisbestimmend für ein ganzes Lieferjahr werden zu lassen.

Der Korridor für die Mehr- und Mindermengenregelung liegt bei ± 20% (80/120).

Der Lieferpreis für das ganze Kalenderjahr steht im Dezember des Vorjahres fest.

Die Beschaffung erfolgt als europaweite Ausschreibung. Das Verfahren hat zum Ziel, ein wirtschaftliches Angebot (keine Losbildung, folglich nur 1 Auftragnehmer) für folgende Stromteilmengen zu erhalten:

-

SLP-Zähler (Standard-Lastprofil; einmalige Abrechnung pro Jahr)

als Normalstrom

und als Ökostrom

-

RLM-Zähler (Registrierende Leistungsmessung; monatliche Abrechnung)

als Normalstrom

und als Ökostrom

-

Straßenbeleuchtung

als Normalstrom

und als Ökostrom

Die Verbandsgemeinde(-verwaltung) führt das Vergabeverfahren namens und im Auftrag der teilnehmenden Kommunen durch. Sie erteilt für die Teilnehmer den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot. Für jeden einzelnen Teilnehmer kommt mit Zuschlagserteilung der ausgeschriebene Stromliefervertrag mit dem erfolgreichen Bieter zustande. Die Stromlieferung wird zuzüglich Netznutzung (all-inclusive) ausgeschrieben. Die Energielieferpreise sind dagegen für jedes der beiden Lieferjahre durch die Bieter fest anzubieten. Durch die Trennung von Netznutzungsentgelten und Energielieferpreisen wird insbesondere gewährleistet, dass sich der Strompreis individuell für jede Kommune entsprechend der Benutzungsstruktur bildet.

Beschlussfassung:

1.

Die Ortsgemeinde überträgt gemäß § 67 Abs. 5 GemO sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Beschaffung elektrischer Energie auf die Verbandsgemeinde Traben-Trarbach. Dies gilt insbesondere für die Durchführung der Ausschreibung der Stromlieferung ab 01.01.2026, die Zuschlagserteilung und den Abschluss eines Stromliefervertrages pro Ortsgemeinde/Stadt.

2.

Der Gemeinderat nimmt die Ausschreibungskonzeption zur Kenntnis.

3.

Die Ortsgemeinde verpflichtet sich, das Ergebnis der Ausschreibung als für sich verbindlich anzuerkennen. Sie verpflichtet sich zur Stromabnahme von dem Lieferanten/den Lieferanten, der/die jeweils den Zuschlag erhält/erhalten, für die Dauer der jeweils vereinbarten Vertragslaufzeit.

4.

Die Ausschreibung soll für die Ortsgemeinde nach den folgenden Maßgaben erfolgen:

Qualifizierung des zu beschaffenden Stroms

SLP

Ökostrom

(Beschaffung nach dem sogenannten Händlermodell; Zuschlagskriterium ist der Angebotspreis)

Straßenbeleuchtung

Ökostrom

(Beschaffung nach dem sogenannten Händlermodell; Zuschlagskriterium ist der Angebotspreis)

Abstimmungsergebnis:

Mit 2 Ja-Stimmen 1 Nein-Stimmen 3 Enthaltungen mehrheitlich angenommen

11. Mitteilungen und Anfragen

11.1 Mitteilung über die Genehmigungsverfügung zur 1. Nachtrags-Doppelhaushaltssatzung mit -plan für die Jahre 2024 und 2025

Dem Ortsgemeinderat wird der Inhalt der mit der Einladung zur heutigen Sitzung digital zur Verfügung gestellten Genehmigungsverfügung zur 1. Nachtrags-Haushaltssatzung mit -plan für die Jahre 2024 und 2025 mitgeteilt.