Der Ortsgemeinderat Hontheim hat am 12.03.2026 auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl.S.153), in der z.Zt. gültigen Fassung, folgende 1. Nachtrags-Doppelhaushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden für 2026:
| gegenüber bisher Euro | verändert um Euro | nunmehr festgesetzt auf Euro |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.493.830,00 € | -75.640,00 € | 1.418.190,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.455.850,00 € | 8.960,00 € | 1.464.810,00 € |
| der Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag (-) auf | 37.980,00 € | -84.600,00 € | -46.620,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 68.930,00 € | -120.360,00 € | -51.430,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 45.000,00 € | 14.200,00 € | 59.200,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 101.000,00 € | 110.500,00 € | 211.500,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -56.000,00 € | -96.300,00 € | -152.300,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -12.930,00 € | 216.660,00 € | 203.730,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird für das Haushaltsjahr 2026 für
| zinslose Kredite festgesetzt auf | von 0,00 € | auf 0,00 € |
| verzinste Kredite festgesetzt auf | von 56.000,00 € | auf 152.300,00 € |
| zusammen auf | von 56.000,00 € | auf 152.300,00 € |
Kreditaufnahmeermächtigung gem. § 95 Absatz 2 i.V.m. § 103 GemO
Mit der Haushaltssatzung wird der Ortsbürgermeister gleichzeitig ermächtigt, den veranschlagten und genehmigten Kreditbetrag, nach Anfrage der Konditionen bei verschiedenen Banken, bei der günstigst anbietenden Bank aufzunehmen. Gleiche Ermächtigung gilt für die Prolongation von Darlehen. Eines besonderen Beschlusses seitens der Vertretungskörperschaft bedarf es nicht.
- Keine Änderung -
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird für das Haushaltsjahr 2026 auf 1.860.000,00 € festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für 2026 wie folgt festgesetzt:
| Grundsteuer A | 345 v.H. |
| Grundsteuer B | 465 v.H. |
| Gewerbesteuer | 380 v.H. |
| Gemäß § 5 Abs. 1 u. 2 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer werden für 2026 festgesetzt: | |
| für den 1. Hund | 60,00 € |
| für den 2. Hund | 90,00 € |
| für jeden weiteren Hund | 150,00 € |
| für gefährliche Hunde | 300,00 € |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug 7.600.409 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 7.617.049 € und zum 31.12.2026 7.570.429 €.
- Keine Änderung -
- Keine Änderung -
Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Schreiben vom 11.06.2026 Az.: 10-11821-KONK mitgeteilt, dass keine rechtlichen Bedenken gegen die vom Ortsgemeinderat beschlossene 1. Nachtrags-Doppelhaushaltsatzung für die Haushaltsjahre 2025/2026 geltend gemacht werden.
Der 1. Nachtrags-Doppelhaushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 GemO zur Einsichtnahme von
Montag, den 13.07.2026 bis einschließlich Dienstag, den 21.07.2026
während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, 56841 Traben-Trarbach, Am Markt 3, Zimmer 18-21, öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, daß Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.