Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit gültigen Fassung und der §§ 2 und 12 Abs. 2 bis 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), ebenfalls in der derzeit gültigen Fassung hat der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach in seiner Sitzung am 11.06.2026 die folgende 2. Satzungsänderung der Gästebeitragssatzung beschlossen:
§ 4 (2) (Beitragsfreiheit und Beitragsbefreiungen) wird wie folgt ergänzt:
f) Schülerinnen und Schüler als Teilnehmer an Klassenfahrten.
§ 5 (2) (Beitragsmaßstab und Höhe des Gästebeitrages) erhält folgende Fassung:
(2) Der Gästebeitrag beträgt einschließlich Umsatzsteuer pro beitragspflichtige Person und Übernachtung
| ab 2027 | ab 2027 |
| Saison 1 vom 01.04. bis 31.10. | Saison 2 vom 01.11. bis 31.03. |
| ab Vollendung des 16. Lebensjahres | 1,00 € | 1,80 € |
| ab Vollendung des 6. bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres | 0,80 € | 0,80 € |
§ 7 (1) (Erhebungsverfahren) erhält folgende Fassung:
(1) Wer als beitragspflichtige Person bei einem Beherbergungsbetrieb im Erhebungsgebiet übernachtet, hat am Tag seiner Ankunft auf dem von der Verbandsgemeindeverwaltung vorgeschriebenen Gastmeldeformular anzugeben: Familien- und Vornamen, Herkunftsland, Datum der Anreise und der voraussichtlichen Abreise, ferner – soweit für beantragte Befreiung/Ermäßigung erforderlich – Geburtsdatum und ggf. Grad der Beeinträchtigung (GdB). Der Beherbergungsbetrieb hat die vorgeschriebenen Angaben im elektronischen Meldeverfahren zu erfassen, die Gastmeldeformulare bereitzuhalten und den von ihm aufgenommenen beitragspflichtigen Gästen zur Unterschrift bzw. im Ausnahmefall zum Ausfüllen und zur Unterschrift vorzulegen. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes hat darauf hinzuwirken, dass die von ihm aufgenommenen beitragspflichtigen Gäste diese Pflichten erfüllen.
Artikel I tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Artikel II tritt am 01.04.2027 in Kraft.
Artikel III tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der 2. Änderungsatzung in Kraft.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.