Der Verbandsgemeinderat Traben-Trarbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 1, 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils gültigen Fassung für das Betreuungsangebot und das Mittagessen an Grundschulen der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach folgende 3. Satzungsänderung erlassen:
Artikel 1:
§ 3 Abs. 1. Satz 2 (Höhe der Beiträge für die Betreuung) erhält folgende Fassung:
| Dieser beträgt bei einer wöchentlichen Betreuungszeit | |
| unter 5 Stunden | 20,00 EUR |
| von 5 bis unter 10 Stunden | 40,00 EUR |
| von 10 bis unter 15 Stunden | 60.00 EUR |
| ab 15 Stunden | 80,00 EUR |
Artikel 2:
§ 6 Abs. 2. (Beitrag für Mittagessen) erhält folgende Fassung:
2. Der Beitrag beläuft sich
| a) | bei einem Mittagessen an 4 Tagen in der Woche | 68,00 EUR |
| b) | bei einem Mittagessen an 5 Tagen in der Woche | 85,00 EUR |
Artikel 3:
Diese 3. Satzungsänderung tritt am 01.09.2026 in Kraft.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.