Titel Logo
Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 28/2026
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung

der 3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für das Betreuungsangebot an Grundschulen der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach vom 03.07.2026

Der Verbandsgemeinderat Traben-Trarbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 1, 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils gültigen Fassung für das Betreuungsangebot und das Mittagessen an Grundschulen der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach folgende 3. Satzungsänderung erlassen:

Artikel 1:

§ 3 Abs. 1. Satz 2 (Höhe der Beiträge für die Betreuung) erhält folgende Fassung:

Dieser beträgt bei einer wöchentlichen Betreuungszeit

unter 5 Stunden

20,00 EUR

von 5 bis unter 10 Stunden

40,00 EUR

von 10 bis unter 15 Stunden

60.00 EUR

ab 15 Stunden

80,00 EUR

Artikel 2:

§ 6 Abs. 2. (Beitrag für Mittagessen) erhält folgende Fassung:

2. Der Beitrag beläuft sich

a)

bei einem Mittagessen an 4 Tagen in der Woche

68,00 EUR

b)

bei einem Mittagessen an 5 Tagen in der Woche

85,00 EUR

Artikel 3:

Diese 3. Satzungsänderung tritt am 01.09.2026 in Kraft.

Traben-Trarbach, den 03.07.2026
Verbandsgemeinde Traben-Trarbach
gez.
(Marcus Heintel)
Bürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Traben-Trarbach, den 03.07.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach
(Marcus Heintel)
Bürgermeister