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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 29/2023
Amtlicher Teil
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Verbandsordnung des Kindertagesstätten-Zweckverbandes

Aufgrund freier Vereinbarung und zustimmender Beschlüsse der beteiligten Verbandsmitglieder stellt die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als zuständige Errichtungsbehörde gemäß § 5 Abs. 1 Nr.1 i. V. m. § 4 Abs. 2 KomZG die nachfolgende Verbandsordnung fest:

Verbandsordnung des Kindertagesstätten-Zweckverbandes Verbandsgemeinde Traben-Trarbach

vom 17.07.2023

Präambel

Die Trägerschaft der kommunalen Kindertagesstätten in der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach liegt derzeit bei den einzelnen Sitzgemeinden. Der Besuch von Kindern anderer Ortsgemeinden erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Zweckvereinbarungen nach dem KomZG. Mit dieser Regelung liegt die gesamte Trägerschaft und damit die gesamte Verantwortung bei den jeweiligen Ortsgemeinden/der Stadt und somit bei den jeweiligen ehrenamtlichen Bürgermeistern und Beigeordneten der jeweiligen Kommune. Mit der Bildung eines Kindertagesstätten-Zweckverbands für die Verbandsgemeinde Traben-Trarbach und der Aufgabenübertragung der Betriebsträgerschaft auf diesen sollen insbesondere

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eine Qualitätssteigerung durch einheitliche Standards und Prozesse,

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eine Qualitätssteigerung durch eine trägerinterne Fachberatung-Risikominimierung und Flexibilität insbesondere im Personalbereich,

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eine deutliche Entlastung des Ehrenamtes und

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die Zentralisierung und Vereinheitlichung von Verwaltungsaufgaben

erzielt werden.

Daher bilden

die Ortsgemeinde Flußbach,

die Ortsgemeinde Irmenach,

die Ortsgemeinde Lötzbeuren und

die Stadt Traben-Trarbach

einen Zweckverband.

Sie haben auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), in der zur Zeit geltenden Fassung und § 5 (4) des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) in der ab dem 01.07.2021 geltenden Fassung eine Verbandsordnung vereinbart sowie die Feststellung der Verbandsordnung und die Errichtung des Zweckverbandes beantragt.

Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als die nach § 5 Abs. 1 KomZG zuständige Behörde errichtet hiermit gem. § 4 Abs. 2 KomZG den „Kindertagesstätten-Zweckverband Verbandsgemeinde Traben-Trarbach“ mit Wirkung vom 01.09.2023 und stellt auf Grund übereinstimmender Beschlüsse der Mitglieder des Zweckverbandes folgende Verbandsordnung fest:

Inhaltsverzeichnis:

§ 1

Verbandsmitglieder

§ 2

Name und Sitz des Verbandes

§ 3

Zweck und Aufgaben des Verbandes

§ 4

Organe des Verbandes

§ 5

Verbandsvorsteher, Verbandsverwaltung

§ 6

Verbandsversammlung

§ 7

Aufgaben der Verbandsversammlung

§ 8

Geschäftsordnung

§ 9

Einladung und Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung

§ 10

Deckung des Finanzbedarfs/Aufteilung des Eigenkapitals

§ 11

Verbandshaushalt

§ 12

Öffentliche Bekanntmachungen

§ 13

Änderung der Verbandsordnung, Auflösung des Verbandes

§ 14

Schlussbestimmungen

§ 15

Salvatorische Klausel

§ 16

Inkrafttreten

§ 1

Verbandsmitglieder

Mitglieder des Verbandes sind die die Ortsgemeinden Flußbach, Irmenach, Lötzbeuren, und die Stadt Traben-Trarbach.

§ 2

Name und Sitz des Verbandes

Der Verband führt die Bezeichnung „Kindertagesstätten-Zweckverband Verbandsgemeinde Traben-Trarbach" (KitaZV-VGTT). Er hat seinen Sitz in Traben-Trarbach.

§ 3

Zweck und Aufgaben des Verbandes

(1) Der Verband hat die Aufgabe, die bestehende Kindertagesstätten in der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach

Kita „Arche Noah“, Flußbach,

Kita „Dorfkrümel“, Lötzbeuren,

Kita „Schatzinsel“, Traben-Trarbach und

Kita Rappelkiste, Traben-Trarbach

zu betreiben (Betriebsträgerschaft).

Der Verband wird ermächtigt, mit sonstigen Gemeinden Zweckvereinbarungen über die Nutzung der Kindertagesstätten gem. §§ 12,13 KomZG abzuschließen.

(2) Von den einzelnen Mitgliedern können weitere Aufgaben auf den Verband übertragen werden. Soweit im Zuständigkeitsbereich der Mitglieder des Zweckverbands weitere kommunale Kindertagesstätten entstehen, werden diese ebenfalls durch den Zweckverband betrieben. Zur Übernahme weiterer Aufgaben bzw. weiterer Betriebsträgerschaften ist eine Beschlussfassung der Verbandsversammlung erforderlich.

(3) Die Verpflichtung der Verbandsmitglieder zur Aufbringung der investiven Bau- und Ausstattungskosten der jeweiligen Kindertagesstätte („Bauträgerschaft“) bleibt von dieser Verbandsordnung unberührt.

(4) Durch die Aufgabenübertragung an den Zweckverband bleiben der Bestand, die Funktion und der Zweck bestehender und zukünftiger Fördervereine der Kindertagesstätten unberührt.

(5) Mit der Gründung des Zweckverbands soll das gesamte Personal der jeweiligen Kindertagesstätte auf den Zweckverband übergehen. Das vorhandene Personal wird mittels Vertrages unter Beibehaltung der jeweiligen Besitzstände auf den Zweckverband übergeleitet.

§ 4

Organe des Verbandes

(1) Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der/die Verbandsvorsteher/-in.

(2) Für die Tätigkeit der Verbandsorgane und deren Zuständigkeiten gelten, soweit in dieser Verbandsordnung keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind, die Vorschriften des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) für Rheinland-Pfalz.

§ 5

Verbandsvorsteher, Verbandsverwaltung

(1) Der/die Verbandsvorsteher/in und sein Stellvertreter/-in werden von der Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlzeit der kommunalen Vertretungen gewählt. Der/Die Verbandsvorsteher/-in und sein Stellvertreter sollen jeweils Orts- oder Stadtbürgermeister bzw. ständiger Vertreter eines Verbandsmitgliedes oder der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach sein.

(2) Der/die Verbandsvorsteher/-in führt nach Maßgabe dieser Verbandsordnung, der Geschäftsordnung des Verbandes und der Beschlüsse der Verbandsversammlung den Zweckverband und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Sie/Er führt den Vorsitz in der Verbandsversammlung. Sie/Er ist Dienstvorgesetzte/r aller Mitarbeiter des Zweckverbandes. Seine Weisungsbefugnis kann er auf einzelne Bedienstete der Verbandsgemeindeverwaltung übertragen. Bei der Einstellung von Personal sowie der Übertragung von Leitungsfunktionen der Kindertagesstätten kann ein Vertreter eines Mitglieds aus dem Kindertagesstättenbezirk am Auswahlverfahren mitwirken.

(3) Die Verwaltungsgeschäfte des Zweckverbandes werden auf die Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach übertragen. Diese kann sich für sämtliche Aufgaben des Zweckverbands neben eigenem Personal auch personeller und sachlicher Mittel von Mitgliedskörperschaften bedienen; das Nähere wird in einer Vereinbarung zwischen dem Zweckverband und der jeweiligen Körperschaft geregelt.

(4) Die Verbandsvorsteher vertritt den Zweckverband im jeweiligen Beirat gem. § 7 KitaG. Er kann die Vertretung einem Mitglied der Verbandsversammlung oder einem/einer Bediensteten der Verbandsgemeindeverwaltung im Einzelfall oder dauerhaft übertragen. Die weiteren Vertreter werden von der Verbandsversammlung jeweils für die Wahlzeit der kommunalen Vertretungen gewählt. Dabei bestimmt die Verbandsversammlung auch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Beirates gem. 7 (4) KitaG.

§ 6

Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus einem Vertreter je Verbandsmitglied. Die gesetzlichen Vertreter der Verbandsmitglieder sind geborene Vertreterinnen bzw. Vertreter der Verbandsversammlung mit Stimmrecht. Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband aus, reduziert sich die Gesamtzahl der Vertreter sowie die Gesamtzahl der Stimmen der Verbandsversammlung entsprechend.

(2) Die Verbandsmitglieder haben insgesamt 100 Stimmen. Es entfallen daher derzeit auf

die Ortsgemeinde Flußbach mit

8 Stimmen,

die Ortsgemeinde Irmenach mit

10 Stimmen,

die Ortsgemeinde Lötzbeuren mit

7 Stimmen,

die Stadt Traben-Trarbach

75 Stimmen

(3) Die Stimmverteilung wird jeweils für neue Wahlzeit der kommunalen Vertretungen – erstmals für das Jahr 2024 – an die Entwicklung der Summe der Kind/Monate der 5 vorvergangenen Jahre – erstmals der Jahre 2019 bis 2023 – angepasst.

(4) Das Stimmrecht eines Verbandsmitglieds wird durch seinen Vertreter ausgeübt. Die Stimmen eines Verbandsmitglieds können nur einheitlich abgegeben werden.

(5) Die Verbandsversammlung kann für bestimmte Aufgabenbereiche, zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse oder zur abschließenden Entscheidung Ausschüsse bilden. Für die Beschlussfassung in den Ausschüssen gelten die Bestimmungen der vorstehenden Abs. 1 bis 3 entsprechend.

(6) Außerdem wird ein Fachbeirat jeweils aus den Leitungen der einzelnen Kindertagesstätten gebildet. Aufgabe des Fachbeirates ist insbesondere die Abstimmung und Unterstützung der Geschäftsführung und des Verbands bei den in § 3 (2) genannten Aufgaben sowie der fachlichen Vorbereitung von Beschlüssen der Verbandsversammlung. Die konkreten Aufgaben werden durch Beschluss der Verbandsversammlung festgelegt. Die Sitzungen des Fachbeirates finden mindestens halbjährlich statt und sind nichtöffentlich. Verbandsmitglieder können zu den Sitzungen des Fachbeirates Zuhörer entsenden.

(7) Durch gesonderten Beschluss der Verbandsversammlung können Arbeitskreise eingerichtet werden. Mit dem Beschluss soll die Zusammensetzung und die Aufgaben des Arbeitskreises festgelegt werden.

Darüber hinaus können die Verbandsversammlung, die gebildeten Ausschüsse und der Fachbeirat beratende Mitglieder hinzuziehen.

(8) Die Verbandsversammlung kann Aufgaben der Verbandsversammlung auf den Verbandsvorsteher übertragen, soweit er nicht ohnehin im Rahmen der laufenden Verwaltung zuständig ist.

§ 7

Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit nicht der Verbandsvorsteher zuständig ist. Die Verbandsversammlung beschließt insbesondere über

a)

die Verbandsumlage zur Deckung des aufgabenbezogenen Finanzbedarfs,

b)

die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, den Stellenplan und die Geschäftsordnung,

c)

die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter,

d)

die Maßnahmen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes erforderlich sind,

e)

die Wahl des Verbandsvorstehers und des stellvertretenden Verbandsvorsteher,

f)

den Beitritt und das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes und

g)

die Übernahme weiterer Aufgaben gem. § 3 (3) der Verbandsordnung.

§ 8

Geschäftsordnung

Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Bis zum Erlass der Geschäftsordnung gilt die Mustergeschäftsordnung für Gemeinderäte gem. § 37 (2) S. 3 GemO sinngemäß.

§ 9

Einladung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung wird nach Bedarf durch den Verbandsvorsteher schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der Sitzung eingeladen. Zwischen Einladung und Sitzung müssen, dringliche Fälle ausgenommen, mindestens vier volle Kalendertage liegen. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt.

(2) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der Verbandsmitglieder und mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder und die von ihnen vertretenen Stimmen sind für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen ist. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Beschlüsse der Verbandsversammlung bedürfen jeweils der Mehrheit der anwesenden Verbandsmitglieder und der Mehrheit der anwesenden abgegebenen Stimmen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorsehen.

Bei Beschlussfassungen der Verbandsversammlung, die lediglich eine einzelne Kindertagesstätte betreffen, bedarf die Beschlussfassung zusätzlich der Zustimmung der Verbandsmitglieder, deren Kindertagesstättenbezirk die jeweilige Kindertagesstätte im Bedarfsplan des örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zugeordnet ist.

(4) Im Übrigen gelten für die Einladung und die verfahrensmäßige Durchführung der Verbandsversammlung die diesbezüglichen Bestimmungen der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz sinngemäß.

§ 10

Deckung des Finanzbedarfs/Aufteilung des Eigenkapitals

(1) Der Finanzbedarf des Zweckverbandes wird gedeckt durch:

a)

Einnahmen aus laufender Geschäftstätigkeit sowie aus Zuschüssen, Beiträgen und Gebühren Dritter,

b)

die von den Verbandsmitgliedern zu entrichtenden Umlagen,

c)

im Übrigen durch die Aufnahme von Kapitalmarktmitteln (Darlehen) im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorschriften.

(2) Die Höhe der Umlagen ist jährlich in der Haushaltssatzung festzusetzen.

(3) An der Umlage beteiligen sich die Verbandsmitglieder wie folgt:

a)

Umlage für die nicht gedeckten Kosten der jeweiligen Kindertagesstätte (einrichtungsbezogene Umlage) nach der Anzahl der Kind/Monate in der Kindertagesstätte je Haushaltsjahr und Körperschaft

b)

Umlage für die sonstigen nicht gedeckten Kosten des Zweckverbandes (zweckverbandsbezogene Umlage) nach der Anzahl der Kind/Monate sämtlicher Verbandsmitglieder je Haushaltsjahr und Körperschaft

(4) Überschüsse, die für die Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes nicht benötigt werden, können entsprechend den in Abs. 3 aufgeführten Anteilen an die Verbandsmitglieder ausgeschüttet werden.

(5) Der Anteil der Zweckverbandsmitglieder am Eigenkapital des Zweckverbandes bemisst sich anhand des vorläufig ermittelten Finanzierungsanteils wie folgt:

die Ortsgemeinde Flußbach mit

7,91 %,

die Ortsgemeinde Irmenach mit

10,41 %,

die Ortsgemeinde Lötzbeuren mit

6,75 %,

die Stadt Traben-Trarbach mit

74,93 %.

§ 11

Verbandshaushalt

Für die Aufstellung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes sowie für die Haushaltswirtschaft und den Jahresabschluss des Verbandes gelten die für Gemeinden maßgeblichen Vorschriften. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen in einer Zeitung. Die Verbandsversammlung entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Dringliche Sitzungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 KomZG i. V. m. § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO der Verbandsversammlung oder eines Ausschusses werden abweichend von Abs. 1 in einer durch die Verbandsversammlung durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Abs. 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Die Verbandsversammlung entscheidet durch Beschluss in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.

§ 13

Änderung der Verbandsordnung, Auflösung des Verbandes

(1) Änderungen der Verbandsordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsversammlung und der Feststellung durch die Errichtungsbehörde. Änderungen der Verbandsordnung, welche die Aufgaben des Verbandes betreffen, bedürfen außerdem der Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsmitglieder.

(2) Änderungen der Verbandsordnung, die den Beitritt oder das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds betreffen, bedürfen eines einstimmigen Beschlusses der Verbandsversammlung. Die Regelungen des § 6 Abs. 4 KomZG bleiben hiervon unberührt.

(3) Das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds ist nur zum Ende eines Haushaltsjahres zulässig. Das Ausscheiden ist durch das betreffende Verbandsmitglied mit einer Frist von mindestens 1 Jahr schriftlich bei dem Verbandsvorsteher zu beantragen.

(4) Die Auflösung des Verbandes bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsmitglieder und der Bestätigung durch die Errichtungsbehörde.

(5) Bei Auflösung des Verbandes wird das von diesem erworbene bewegliche und unbewegliche Vermögen in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die Verbandsmitglieder zu seiner Finanzierung beigetragen haben. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Aufteilung der Verbindlichkeiten. Ferner sind die Verpflichtungen aus bestehenden Dienst- und Versorgungsverhältnissen zu regeln.

(6) Scheidet ein Verbandsmitglied aus, so hat es keinerlei Ansprüche aus dem Verbandsvermögen. Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Verbandsmitglieder aus dem Verband gilt Absatz 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Herausgabe von beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen nicht verlangt werden kann, solange diese zur Erfüllung der Verbandsaufgaben benötigt werden. Stattdessen ist ein entsprechender Geldbetrag zu leisten.

§ 14

Schlussbestimmungen

Soweit die Rechtsverhältnisse des Verbandes in der vorstehenden Verbandsordnung nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit und der Gemeindeordnung.

§ 15

Salvatorische Klausel

Sollten einzelnen Bestimmungen dieser Verbandsordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Verbandsordnung im Übrigen unberührt.

§ 16

Inkrafttreten

Die Verbandsordnung bedarf der Feststellung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Sie tritt zum 01.09.2023 in Kraft.

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich
als zuständige Errichtungsbehörde
Az.: 10 - 118212/jw
54516 Wittlich, den 11.07.2023
Im Auftrag:
(Jürgen Weber)
Ortsgemeinde Flußbach:
Flußbach, den 17.07.2023
gez.
(Hans-Josef Drees) Ortsbürgermeister
Ortsgemeinde Irmenach:
Irmenach, den 17.07.2023
gez
(Ingo Noack) Ortsbürgermeister
Ortsgemeinde Lötzbeuren:
Lötzbeuren, den 17.07.2023
gez.
(Thomas Barth) Ortsbürgermeister
Stadt Traben-Trarbach:
Traben-Trarbach, den 17.07.2023
gez.
(Patrice Langer ) Stadtbürgermeister