Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475) und der §§ 2 und 12 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.02.2025 (GVBl. S. 62) hat der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Kinheim in seiner Sitzung am 25.06.2025 die folgende 1. Satzung zur Änderung der Gästebeitragssatzung beschlossen:
§ 1 (Erhebungszweck) erhält folgende Fassung:
Die Ortsgemeinde Kinheim erhebt jährlich für die Tourismuswerbung und Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Gästebeitrag.
Beitragsfähig nach § 12 Abs. 1 und 2 KAG können auch Kosten der Gemeinde für Einrichtungen und Veranstaltungen Dritter oder eines regionalen Verbunds sowie Einrichtungen und Veranstaltungen außerhalb des Gemeindegebiets sein. Gleiches gilt für die den Gästebeitragspflichtigen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen oder ermäßigten Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs.
§ 8 (Gästekarte) wird ergänzt und erhält folgende Fassung:
Jede beitragspflichtige Person (§ 3) erhält nach dem Ausfüllen und Unterschreiben des Meldevordrucks (§ 7 Absatz 1) von dem zum Einzug des Gästebeitrages Verpflichteten eine Gästekarte gem. § 8 der Satzung der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach über die Erhebung eines Gästebeitrages in der jeweils gültigen Fassung.
§ 9 (1) (Haftung) erhält folgende Fassung:
Der Beherbergungsbetrieb haftet für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Einziehung und Abführung des Gästebeitrages der bei ihm verweilenden Gästebeitragspflichtigen. Für den Fall eines Verstoßes gegen Satz 1 kann bei Nichtvorliegen anderweitiger Grundlagen die Höhe des Gästebeitrages geschätzt werden.
§ 11 (1) Ziffer 1 (Ordnungswidrigkeiten) wird um das Wort „entrichtet“ ergänzt und erhält folgende Fassung:
1. entgegen § 6 Absatz 1 den zu zahlenden Gästebeitrag nicht spätestens am Tag der Abreise an den Beherbergungsbetrieb (§ 7 Abs. 8) entrichtet.
(Inkrafttreten)
Artikel I bis II treten am 01.07.2025 in Kraft.
Artikel III und IV treten am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.