Der Ortsgemeinderat Lötzbeuren hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 3, 8, 9 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Inhaltsübersicht
| 1. | Allgemeine Vorschriften |
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Friedhofszweck |
| § 3 | Schließung und Aufhebung |
| 2. | Ordnungsvorschriften |
| § 4 | Öffnungszeiten |
| § 5 | Verhalten auf dem Friedhof |
| § 6 | Ausführen gewerblicher Arbeiten |
| 3. | Allgemeine Bestattungsvorschriften |
| § 7 | Allgemeines, Bestattungen auf dem Friedhof |
| § 8 | Särge |
| § 9 | Grabherstellung |
| § 10 | Ruhezeit |
| § 11 | Umbettungen, Ausgrabungen oder Überführungen |
| 4. | Grabstätten |
| § 12 | Allgemeines, Arten von Grabstätten |
| § 13 | Reihengrabstätten |
| § 14 | gemischte Grabstätten |
| § 15 | Urnengrabstätten |
| § 16 | Ehrengrabstätten |
| 5. | Gestaltung der Grabstätten |
| § 17 | Wahlmöglichkeit |
| § 18 | allgemeine Gestaltungsvorschriften |
| § 19 | besondere Gestaltungsvorschriften |
| § 20 | Errichten und Ändern von Grabmalen |
| § 21 | Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit |
| § 22 | Standsicherheit der Grabmale |
| § 23 | Verkehrssicherung für Grabmale |
| § 24 | Entfernen von Grabmalen |
| 6. | Herrichtung und Pflege der Grabstätten |
| § 25 | Herrichten und Instandhalten der Grabstätten |
| § 26 | Vernachlässigte Grabstätten |
| 7. | Leichenhalle |
| § 27 | Benutzung der Leichenhalle |
| 8. | Schlussvorschriften |
| § 28 | Alte Rechte |
| § 29 | Haftung |
| § 30 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 31 | Gebühren |
| § 32 | Inkrafttreten |
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Lötzbeuren gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 dieser Satzung dient der Bestattung von
| a. | Personen, die zum Zeitpunkt ihre Todes Einwohner der Ortsgemeinde waren und für deren Angehörigen in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie, welche zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, |
| b. | Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, |
| c. | Totgeburten und Sternenkindern nach § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 BestG, soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder |
| d. | Personen, die ohne Einwohner zu sein nach § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 BestG zu bestatten sind. |
(2) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag vom der Friedhofsträgerin zugelassen werden.
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Friedhofsträgerin in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht.
(5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie – soweit wie möglich - den Angehörigen der verstorbenen Person mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Friedhofsträgerin auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
(1) Der Friedhof ist tagsüber frei zugänglich. Andere Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Eingängen bekanntgemacht.
(2) Die Friedhofsträgerin kann das Betreten des Friedhofs oder eines einzelnen Teiles aus besonderem Anlass untersagen.
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals und der Friedhofsträgerin sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung einer erwachsenen Person betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet,
| a. | die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, Kinderwägen, Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwägen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder der Friedhofsträgerin sind ausgenommen, |
| b. | Waren und Dienstleistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben, |
| c. | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, |
| d. | Druckschriften zu verteilen, |
| e. | den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, |
| f. | Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, |
| g. | Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen, |
| h. | zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind, |
| i. | gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, ein entsprechender Antrag einer nutzungsberechtigten Person liegt vor oder die Friedhofsträgerin hat zugestimmt. |
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsträgerin, sie sind spätestens vier Werktage vorher anzumelden.
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste gewerbetreibende Personen bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche gewerbetreibende Personen, die in fachlicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Satz 1 nicht mehr vorliegen und die gewerbetreibenden Personen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
(1) Die Friedhofsverwaltung ist unverzüglich über jede Bestattung auf dem Friedhof zu informieren.
(2) Die Friedhofsträgerin setzt Ort und Zeit der Bestattung auf dem Friedhof im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls mit der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein und müssen die Verwesung innerhalb der Ruhezeit ermöglichen.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 Meter lang, 0,65 Meter hoch und im Mittelmaß 0,65 Meter breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich ist die Friedhofsverwaltung bei Anmeldung der Bestattung zu informieren. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 Meter lang, 0,60 Meter hoch und im Mittelmaß 0,60 Meter breit sein.
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsträgerin oder von ihr beauftragten Personen ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 Meter, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 Meter.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 Meter starke Erdwände getrennt sein.
(4) Die nutzungsberechtigte Person hat Grabzubehör bei der Grabherstellung für eine Zweitbelegung vorher auf ihre Kosten zu entfernen oder entfernen zu lassen.
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre und für Aschen 20 Jahre.
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.
(2) Die Zulässigkeit von Ausgrabungen, Umbettungen, Überführungen oder nachträglichen Einäscherungen von Leichen oder menschlichen Überresten richtet sich nach § 25 BestG.
(3) Umbettungen werden durch die Friedhofsträgerin oder durch von ihr beauftragte Personen durchgeführt. Die Friedhofsträgerin bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die verantwortlichen Personen nach § 13 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Urnenwahlgrabstätten die jeweilige nutzungsberechtigte Person. Die Friedhofsträgerin ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt Umbettungen vorzunehmen, § 10 BestG bleibt unberührt.
(5) Die Antragsteller haben die Kosten der Umbettung zu tragen und sind zum Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, verpflichtet.
(6) Der Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen, menschliche Überreste oder Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
(8) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können auf Antrag und nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in noch belegte Grabstätten umgebettet werden.
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
| a. | Reihengrabstätten, |
| b. | Gemischte Grabstätten, |
| c. | Erdrasengrabstätten, |
| d. | Urnengrabstätten als Reihen- oder Wahlgrabstätten, |
| e. | Urnenrasengrabstätten als Reihen- oder Wahlgrabstätten. |
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsträgerin als Grundstückseigentümerin. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer von 30 Jahren schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung an einer Reihengrabstätte ist nicht zulässig.
(2) Es werden eingerichtet:
| a. | Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, |
| b. | Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, |
| c. | Einzelgrabfelder für Erdrasengrabstätten |
(3) In jeder Reihengrabstätte darf, außer in den Fällen des § 14, nur eine Erdbestattung erfolgen.
(1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 2), in denen auf Antrag einer nutzungsberechtigten Person zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann.
(2) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 5 Jahre (Mindestruhezeit) beträgt.
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
| a. | Urnenreihengrabstätten, |
| b. | Anonyme Urnengrabstätten |
| c. | Urnenwahlgrabstätten, |
| d. | Urnenrasenwahlgrabstätten |
(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit für die Bestattung einer Urne abgegeben werden.
(3) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit für die Bestattung einer Urne abgegeben werden. Eine Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt nicht.
(4) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Bestattung von zwei Urnen ist zulässig.
(5) Urnenrasenwahlgrabstätten sind Grabstätten für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Bestattung von zwei Urnen ist zulässig. Urnenrasenwahlgrabstätten werden im Grabfeld für Erdrasengrabstätten angelegt.
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsträgerin.
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 19) eingerichtet.
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(1) Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
| a. | Grababdeckungen und Grabplatten sind bis zu 1/1 der Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. |
| b. | Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete oder bruchraue Steine sind nicht zugelassen. |
| c. | Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- oder Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Farben- und Lichtbilder. |
| d. | Gold, Silber, Bronze und weiße Farbe zur Beschriftung dürfen verwendet werden. |
(2) Für die Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
| a. | Reihengrabstätten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | |
| 1. | Stehende Grabmale: Höhe 0,55 bis 0,80 Meter, Breite bis 0,45 Meter, Mindeststärke 0,14 Meter | |
| 2. | Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 Meter, Länge bis 0,50 Meter, Mindeststärke 0,14 Meter. | |
| b. | Reihengrabstätten ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | |
| 1. | Stehende Grabmale: Höhe 0,70 bis 0,95 Meter, Breite 0,60 bis 0,80 Meter, Mindeststärke 0,16 Meter | |
| 2. | Liegende Grabmale Breite bis 0,80 Meter, Länge bis 0,70 Meter, Mindeststärke 0,14 Meter | |
| c. | Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten: | |
| 1. | Stehende Grabmale: Höhe bis 0,66 Meter, Breite bis 0,60 Meter | |
| 2. | Liegende Grabmale: 0,40 x 0,60 Meter | |
| 3. | Grabmale mit schräger Stütze: 0,40 x 0,60 Meter, Höhe der Hinterkante bis 0,30 Meter | |
| d. | Erdrasen-, Urnenrasen- und Urnenrasenwahlgrabstätten | |
| 1. | Stehende Grabmale: nicht zulässig | |
| 2. | Liegende Grabmale (Grabplatte): Länge 0,40 Meter, Breite 0,60 Meter | |
(3) Die nicht überbauten Flächen der Reihen- der Urnenreihen- und der Urnenwahlgrabstätten sind zu bepflanzen oder vollständig mit weißem Kies abzudecken.
(4) Auf den Erdrasen-, Urnenrasen- oder Urnenrasenwahlgrabstätten ist lediglich die in den Boden gelassene Schrifttafel nach Abs. 1 Nr. d. zugelassen. Die Tafel ist ebenerdig in den Boden einzulassen, so dass sie beim Rasenmähen nicht hinderlich ist.
(5) Auf anonymen Urnengrabstätten sind keine Kennzeichnungen, beispielsweise Grabmale oder -platten, zulässig.
(6) Die Friedhofsträgerin kann auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zulassen, soweit sie es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und genehmigen zu lassen.
(2) Der Anzeige sind ein Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung beizufügen.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Genehmigung des Vorhabens bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden sind.
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 9 Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich nach der Frostperiode.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder Teilen davon gefährdet, ist die für die Unterhaltung verantwortliche Person verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der verantwortlichen Person Sicherungsmaßnahmen (bspw. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten der verantwortlichen Person berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Friedhofsträgerin ist verpflichtet diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist die verantwortliche Person nicht bekannt oder nicht zu ohne Weiteres zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, welches für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten oder Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer festgesetzten Frist nach öffentlicher Bekanntmachung von der Friedhofsträgerin oder einer von ihr beauftragten Person entfernt. Auf Antrag kann die Räumung von der verantwortlichen Person selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Für das Abräumen der Grabstätten erhebt die Friedhofsträgerin bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofssatzung. Sofern Grabstätten von den verantwortlichen Personen selbst geräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18, 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten die verantwortliche Person (§ 13 BestG), bei Wahlgrabstätten die nutzungsberechtigte Person verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten verantwortlichen Personen könne die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung angelegt werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsträgerin.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel ist untersagt.
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat die verantwortliche Person auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf die Kosten der verantwortlichen Person herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.
(2) Ist die verantwortliche Person nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung oder zur Abhaltung einer Trauerfeier. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit verstorbenen Person sollen in einem besonderen Raum der Leichenhallt aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leiche bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(4) Die Leichenhalle ist nach der Benutzung innerhalb eines Tages nach der Beisetzung durch die verantwortliche Person zu reinigen.
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, |
| 2. | sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), |
| 3. | gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt, |
| 4. | eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6), |
| 5. | Umbettungen/Ausgrabungen entgegen § 11 vornimmt, |
| 6. | die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 18, 19), |
| 7. | Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20), |
| 8. | Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24), |
| 9. | Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23, 25), |
| 10. | Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6), |
| 11. | Grabstätten entgegen §§ 18, 19 gestaltet oder bepflanzt, |
| 12. | Grabstätten vernachlässigt (§ 26), |
| 13. | die Leichenhalle entgegen § 27 betritt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils gelten den Fassung findet Anwendung.
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde Lötzbeuren verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 04.08.2006 inklusive aller Nachträge oder Änderungen und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.