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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 29/2026
Enkirch - amtlich
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Bekanntmachung der II. Satzungsänderung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Enkirch vom 03.07.2026

Der Ortsgemeinderat Enkirch hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils gültigen Fassung folgende II. Satzungsänderung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Artikel I

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung enthält unter II. Wahlgrabstätten folgende neue Fassung:

„II. Wahlgrabstätten

1.

Verleihung des Nutzungsrechts für

a) eine Einzelgrabstätte

1.600,00 €

b) eine Doppelgrabstätte

3.200,00 €

c) eine Urnendoppelgrabstätte

800,00 €

d) eine Urnenrasendoppelgrabstätte

800,00 €

2.

Verlängerung des Nutzungsrechtes für jedes volle Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte

65,00 €

b) eine Doppelgrabstätte

130,00 €

c) eine Urnendoppelgrabstätte

40,00 €

d) eine Urnenrasendoppelgrabstätte

40,00 €

3.

Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Gebühren nach Nr. 1 erhoben.“

Artikel II

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung enthält unter VI. Abräumen von Grabstätten folgende neue Fassung:

VI. Abräumen von Grabstätten

1.

Reihen- und Einzelgrab

500,00 €

2.

Doppelgrab

600,00 €

3.

Urnenreihen- und Urnendoppelgrab

250,00 €

4.

Erdrasengrab, Urnenrasen- und Urnenrasendoppelgrab

100,00 €“

Artikel III

Diese II. Satzungsänderung zur Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Enkirch, den 03.07.2026
gez.
(Roland Bender)
Ortsbürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Traben-Trarbach, den 10.07.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach
in Vertretung:
(Elke Schnabel)
1. Beigeordnete