Der Ortsgemeinderat Enkirch hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils gültigen Fassung folgende II. Satzungsänderung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung enthält unter II. Wahlgrabstätten folgende neue Fassung:
„II. Wahlgrabstätten
| 1. | Verleihung des Nutzungsrechts für |
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| a) eine Einzelgrabstätte | 1.600,00 € |
| b) eine Doppelgrabstätte | 3.200,00 € | |
| c) eine Urnendoppelgrabstätte | 800,00 € | |
| d) eine Urnenrasendoppelgrabstätte | 800,00 € | |
| 2. | Verlängerung des Nutzungsrechtes für jedes volle Jahr für |
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| a) eine Einzelgrabstätte | 65,00 € |
| b) eine Doppelgrabstätte | 130,00 € | |
| c) eine Urnendoppelgrabstätte | 40,00 € | |
| d) eine Urnenrasendoppelgrabstätte | 40,00 € | |
| 3. | Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Gebühren nach Nr. 1 erhoben.“ |
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Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung enthält unter VI. Abräumen von Grabstätten folgende neue Fassung:
„VI. Abräumen von Grabstätten
| 1. | Reihen- und Einzelgrab | 500,00 € |
| 2. | Doppelgrab | 600,00 € |
| 3. | Urnenreihen- und Urnendoppelgrab | 250,00 € |
| 4. | Erdrasengrab, Urnenrasen- und Urnenrasendoppelgrab | 100,00 €“ |
Diese II. Satzungsänderung zur Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.