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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 29/2026
Lötzbeuren - amtlich
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Bekanntmachung der III. Satzungsänderung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Lötzbeuren vom 02.07.2026

Der Ortsgemeinderat Lötzbeuren hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils gültigen Fassung folgende III. Satzungsänderung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Artikel I

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung enthält unter I. Reihengrabstätten folgende neue Fassung:

I. Reihengrabstätten

Überlassung von Grabstätten an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für

1.

Reihengrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

200,00 €

2.

Reihengrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

500,00 €

3.

Erdrasengrabstätte

1.000,00 €

4.

Urnenreihengrabstätte

300,00 €

5.

Anonyme Urnengrabstätten

400,00 €

Artikel II

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung enthält unter II. Urnenwahlgrabstätten folgende neue Fassung:

II. Urnenwahlgrabstätten

1.

Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte

500,00 €

2.

Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnenrasenwahlgrabstätte

1.000,00 €

3.

Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte

für jedes volle Jahr

25,00 €

4.

Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenrasenwahlgrabstätten

für jedes volle Jahr

30,00 €“

Artikel III

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung enthält unter III. gemischte Grabstätten folgende neue Fassung:

„III. gemischte Grabstätten

Beisetzung einer Urne in eine belegte Reihengrabstätte

500,00 €“

Artikel IV

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung enthält unter VII. Grabräumungsgebühren folgende neue Fassung:

VII. Grabräumungsgebühren

1.

Reihengrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

250,00 €

2.

Reihengrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

250,00 €

3.

Erdrasen- und Urnenrasenwahlgrabstätte

250,00 €

4.

Urnenreihengrabstätte

250,00 €

5.

Urnenwahlgrabstätte

250,00 €

Artikel V

Diese III. Satzungsänderung zur Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Lötzbeuren, den 02.07.2026
gez.
(Thomas Barth)
Ortsbürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Traben-Trarbach, den 10.07.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach
in Vertretung:
(Elke Schnabel)
1. Beigeordnete