Der Ortsgemeinderat Lötzbeuren hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils gültigen Fassung folgende III. Satzungsänderung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung enthält unter I. Reihengrabstätten folgende neue Fassung:
„I. Reihengrabstätten
Überlassung von Grabstätten an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für
| 1. | Reihengrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 200,00 € |
| 2. | Reihengrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 500,00 € |
| 3. | Erdrasengrabstätte | 1.000,00 € |
| 4. | Urnenreihengrabstätte | 300,00 € |
| 5. | Anonyme Urnengrabstätten | 400,00 € |
Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung enthält unter II. Urnenwahlgrabstätten folgende neue Fassung:
„II. Urnenwahlgrabstätten
| 1. | Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte | 500,00 € |
| 2. | Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnenrasenwahlgrabstätte | 1.000,00 € |
| 3. | Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte für jedes volle Jahr | 25,00 € |
| 4. | Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenrasenwahlgrabstätten für jedes volle Jahr | 30,00 €“ |
Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung enthält unter III. gemischte Grabstätten folgende neue Fassung:
„III. gemischte Grabstätten
| Beisetzung einer Urne in eine belegte Reihengrabstätte | 500,00 €“ |
Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung enthält unter VII. Grabräumungsgebühren folgende neue Fassung:
„VII. Grabräumungsgebühren
| 1. | Reihengrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 250,00 € |
| 2. | Reihengrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 250,00 € |
| 3. | Erdrasen- und Urnenrasenwahlgrabstätte | 250,00 € |
| 4. | Urnenreihengrabstätte | 250,00 € |
| 5. | Urnenwahlgrabstätte | 250,00 € |
Diese III. Satzungsänderung zur Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.